BUNDESGERICHTSHOF
KRB 2/78
BESCHLUSS
in dem Kartellbußgeldverfahren
gegen
1. den Fabrikanten Heinz Sl
I, D(
reg
Betroffenen und Rechtsbeschwerdegegner,
- Verteidiger: Rechtsanwalt Dr.
h Am
2. Nobilia-Werke J. Sl
fr
KG, DMjl^straße \
Nebenbetroffene und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verteidiger: Rechtsanwalt (
wegen Ordnungswidrigkeiten gern. § 38 Abs. 1 Nr. 12
i.V.m. § 38 a Abs. 1, 2 GWB, § 130 Abs. 1, 2 OWiG
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Herdegen, Dr. Hesse und Rebitzki
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht Berlin gegen das Urteil des Kartellsenats des Kaxnmergerichts Berlin vom 10. Mai 1978 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen und der Nebenbetroffenen durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
A.
Die Nebenbetroffene stellt Möbel mittlerer Qualität her und vertreibt diese über den Einzelhandel unter dem eingetragenen Warenzeichen "nobilia international". Ihr Produktionsprogramm umfaBt Küchenmöbel, jedoch auch Raumteiler und Wohnwände. Sie beschäftigt etwa 650 Mitarbeiter und erzielte 1977 Umsätze in Höhe von 141 Mio. DM.
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Der Betroffene ist einer der beiden Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Nebenbetroffenen, der Heinz und Werner Stickling GmbH. Er ist u.a. für das Vertriebswesen verantwortlich.
Die Nebenbetroffene spricht für ihre Erzeugnisse unverbindliche Preisempfehlungen aus. Sie gibt Kataloge, sogenannte Preis- und Typenlisten heraus, die neben grafischen Darstellungen des Sortiments Maßangaben, Materialbeschreibungen und Preise enthalten. Auf Deckblatt und Rückseite befindet sich in dominierender Form die Aufschrift "nobilia international". Blätter, auf denen Preise angegebenen sind, enthalten den Hinweis "unverbindliche Preisempfehlungen" .
Die Erzeugnisse der Nebenbetroffenen werden mit einem etwa 8 x 26 cm großen EDV-ausgedruckten gelben Papieraufkleber versehen. Dieser enthält eine Typenbezeichnung, die Auftragsnummer und die Personalien des Bestellers sowie den Herkunftsvermerk "nobilia international". Der Aufkleber wird bei Schränken auf die Rückseite, bei Tisch- und Arbeitsplatten auf die Unterseite der Erzeugnisse mit einem schwer löslichen Mittel angebracht. Nach den Feststellungen des Kammergerichts verfährt die Nebenbetroffene seit 1968 in dieser Weise.
Die Nebenbetroffene stellt dem Einzelhandel neben dem Katalogmaterial etwa 17 x 22 cm große Dreieck-Auf steiler aus Karton zur Verfügung. Sie enthalten neben der Typenbezeichnung ebenfalls die Aufschrift "nobilia international". Die Händler sind gehalten, sie auf die von ihnen angebotenen Muster zu stellen.
Das Bundeskartellamt hat gegen den Betroffenen gemäß § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 38 Abs. 1 Nr. 12, 38 a Abs. 1 und 2 GWB und gegen die Nebenbetroffene gemäß § 30 Abs. 1 OWiG Geldbußen verhängt, weil die Nebenbetroffene ihren Abnehmern in ordnungswidriger Weise empfohlen habe, bei der Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Preise zu fordern.
Das Bundeskartellamt ist der Ansicht, die Waren der Nebenbetroffenen seien nicht in ausreichendem Maße mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen.
Hiergegen haben der Betroffene und die Nebenbetroffene gerichtliche Entscheidung beantragt.
Das Kammergericht hat den Betroffenen freigesprochen und die Nebenfolge für die Nebenbetroffene aufgehoben. Das Kammergericht hat die von der Nebenbetroffenen hergestellten und vertriebenen Möbel als hinreichend gekennzeichnete Markenwaren im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 GWB angesehen.
Der Generalstaatsanwalt bei dem Kararaergericht hat gegen das Urteil des Kartellsenats formund fristgerecht Rechts-beschwerde eingelegt. Er rügt, die Verletzung materiellen Rechts durch Nichtanwendung des § 38 Abs. 1 Nr. 12 GWB. Das Rechtsmittel, dessen Begründung sich der Generalbundesanwalt angeschlossen hat, bleibt erfolglos.
I. Das Kammergericht ist der Ansicht, die Kennzeichnung der Möbel mit dem gelben Aufkleber genüge den gesetzlichen Erfordernissen; denn der Käufer werde hierdurch in die Lage versetzt, die Produkte der Nebenbetroffenen zu identifizieren und die angebotene Gütegarantie in Anspruch zu nehmen. Zwar reichten versteckte, etwa erst nach Zerlegung des Produkts wahrnehmbare Zeichen nicht aus. Andererseits brauche das Kennzeichen dem Betrachter nicht "ins Auge zu springen”. Die Anbringung der Aufkleber an den Rück-bzw. Unter fronten der Möbel sei nicht zu beanstanden. Zwar führe die Kennzeichnung auf den Rückfronten bei Aufstellung bzw. Aufhängung von Schrankteilen in den Ausstellungsräumen des Einzelhandels nicht zu einer Information des Kaufinter-essenten über die Herkunft der Möbel, wenn der Händler den zusätzlichen silbernen Dreieck-Aufsteller nicht bestimmungsgemäß benutze. Dies werde jedoch dadurch ausgeglichen, daß bei einem Kauf und den üblicherweise vorangehenden Informationsgesprächen die Kataloge der Nebenbetroffenen geeignete und ausreichende Mittel seien, um den Kaufinteressenten über die Herkunft der Möbel zu unterichten. Der entscheidende Informationsträger sei in der Regel zunächst der Katalog des Herstellers. Das reiche aus, wenn die preisempfohlene Ware tatsächlich eine zweifelsfreie Herkunftsbezeichnung trage, die gewährleiste, daß der Kunde keine anonyme Ware erhalte und daß er ohne Schwierigkeiten Namen und Anschrift des preisempfehlenden Herstellers feststeilen könne. Dies aber sei durch den Aufkleber gesichert.
II. Die hiergegen vorgetragenen Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen im Ergebnis nicht durch. § 38 Abs. 1 Nr. 12 GWB ist nicht verletzt. Die Würdigung des Kammerge-
richts, die von der Nebenbetroffenen hergestellten und vertriebenen Möbel seien als hinreichend gekennzeichnete Markenwaren im Sinne von § 38 a Abs. 2 Satz 1 GWB anzusehen, so daß die Ausnahme vom Verbot der Preisempfehlung gemäß § 38 a Abs. 1 GWB eingreift, ist letztlich nicht zu beanstanden.
1. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings einzuräumen, daß eine nicht den Erfordernissen des § 38 a Abs. 2 Satz 1 '
Nr. 1 GWB entsprechende Kennzeichnung nicht durch Heranziehung anderer, nicht mit der Ware fest verbundener Hilfsmittel "ausgeglichen" werden kann. Der Erwägung des Kammergerichts kann daher nicht gefolgt werden, zwar führe die Kennzeichnung der Möbel der Nebenbetroffenen auf den Rückfronten nicht zu einer Information der Kauf Interessenten über die Herkunft der Möbel, wenn diese in den Ausstellungsräumen des Einzelhandels aufgestellt bzw. aufgehängt würden, dies werde aber durch die Kataloge der Nebenbetroffenen, die dem KaufInteressenten zunächst als entscheidender Informationsträger dienten, ausgeglichen. Die vom Kammergericht in diesem Zusammenhang herangezogenen Grundsätze für Musterkäufe geben für die hier zu treffende Entscheidung nichts her. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, daß bei einem Möbelkatalog, anders als bei einem Muster, dem KaufInteressenten nicht.die Ware selbst, sondern nur deren Abbildung vorliegt. Zöge man zur Bestimmung des kennzeichnenden Merkmals, mit dem das Erzeugnis selbst versehen sein muß, auch Katalogangaben mit heran, würde in unzulässiger Weise die durch den Wortlaut gezogene Grenze der Auslegung des Gesetzes überschritten.
Eine solche Auslegung würde, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend hervorhebt, zur Anerkennung einer vierten, im Gesetz nicht vorgesehenen Kennzeichnungsmodalität von Marken-
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waren, nämlich der Kennzeichnung durch Aufnahme in einen Katalog führen. Dies wäre weder mit dem Zweck des § 38 a Abs. 2 GWB noch mit seiner Entstehungsgeschichte zu vereinbaren (vgl. hierzu Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaftspolitik zu dem Entwurf des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, abgedruckt im Gemeinschaftskommentar,
1. Auf1. S. 1083 zu § 16 Abs. 2 GWB a.F.).
2 • Der Senat hat indes angesichts der Besonderheiten des Möbelhandels keine Bedenken, bereits die von der Nebenbe-troffenen verwendeten Aufkleber auf den Rückfronten ihrer Möbel als ausreichende Herkunftskennzeichnung im Sinne von § 38 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB anzusehen. Damit wird der Grundsatz, daß die Herkunftskennzeichnung einer Markenware für den Verbraucher deutlich erkennbar sein muß, nicht auf.-gegeben. Welche Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht, eines Markenwarenherstellers zu stellen sind, hängt jedoch entscheidend von der Art der Ware, den üblichen Verkaufsumständen und den Verbraucher erwartungen an die Identifi-zierbarkeit einer Markenware ab. Möbel eignen sich grundsätzlich nur schwer für eine Kennzeichnung mit einem Herkunftsmerkmal auf den Sichtfronten. Eine solche Kennzeichnung ist deshalb unüblich. Wird sie dennoch vorgenommen, so kann sie vom Verbraucher eher als störend empfunden werden.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn Möbelhersteller ihr Herkunftskennzeichen an Möbelstellen anbringen, die für den Verbraucher bei äußerlicher Betrachtung des Erzeugnisses nicht ohne weiteres erkennbar sind. Einen Erfahrungssatz, daß Möbelkäufer die Herkunftskennzeichnung an bestimmten Stellen bei Möbeln erwarten, etwa an den Schranktür Innenseiten, in Schubladen oder an den Unterseiten von Tischen,
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hat weder das Kainmergericht festgestellt, noch behauptet ihn die Rechtsbeschwerde. Der Verbraucher wird durch die Umstände des Möbelkaufs in der Regel vielmehr gezwungen, sich in einem Verkaufsgespräch über die Einzelheiten ihn interessierender Möbelstücke beraten zu lassen; denn es ist keineswegs allgemein üblich, daß der Verbraucher in einem Ausstellungsraum stets Möbeltüren und -Schubladen öffnen darf, ohne einen Verkäufer hinzuziehen zu müssen, ebenso, wie es grundsätzlich unüblich ist, Möbel zu verrücken , um auf der Rückfront eines Schrankes nach einer Herkunftskennzeichnung zu forschen.
Angesichts dieser besonderen Umstände beim Handel nit Möbeln erscheint dem Senat jede Unterscheidung zwischen mehr oder weniger versteckten kennzeichnenden Merkmalen im Sinne von § 38 a Abs. 2 Satz 1 GWB nicht sachgerecht, solange die Kennzeichnung nicht an solch verborgenen Stellen angebracht ist, daß sie auch bei intensiver Nachforschung nicht zu entdecken ist. Eine Herkunftskennzeichnung von Großmöbeln auf den Rückfronten genügt.
III. Da das Kammergericht somit zu Recht den Betroffenen freigesprochen und die Nebenfolge für die Nebenbetroffene aufgehoben hat, war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 83 GWB, 79 Abs. 3 OWiG, 473 Abs, 1,
2 StPO zu verwerfen.
Dr. Pfeiffer v. Gamm Herdegen
Hesse
Rebitzki