BGH · KRB 2/72 vom 12.07.1973

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Leitsatz / Zusammenfassung

Nach Ansicht des Kammergerichts ist es zu dem Abschluß eines neuen Vertrages i.S. des § 1 GWB zwischen den europäischen und japanischen Röhrenherstellern nicht gekommen, weil über wesentliche - im einzelnen aufgeführte - Vertragspunkte keine Einigung erzielt worden sei (§ 154 Abs. 1 BGB) Selbst wenn man aber von dem Abschluß eines oder mehrerer Kann nämlich eine Inlandsauswirkung im Sinne dieser Bestimmung nicht festgestellt werden, so findet das GWB keine Anwendung. zu dessen Begründung ausgeführt wurde: "Die Neufassung des Abs. 2 soll klarstellen, daß von diesem Gesetz nur die, aber auch alle Wettbewerbsbeschränkungen erfaßt werden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken ..." (vgl. Diese Einschränkung hat zur Folge, daß das Gesetz als ganzes keine Anwendung findet, insbesondere auch nicht sein § 6 Abs.1, der die sogenannten "reinen" Exportkartelle zu dem Gegenstand hat, wenn eine Inlandsauswirkung eines solchen Exportkartells nicht festgestellt werden kann. Denn für die Anwendung des § 6 Abs. 1 GWB ist entscheidend, mit welcher Regelung sich der in Frage stehende Kartellvertrag (oder -beschluß) befaßt, nicht welche Wirkung er im einzelnen hat. Ein reines Exportkartell im Sinne des § 6 Abs. 1 GWB liegt danach vor, wenn der in Betracht kommende Vertrag (oder Beschluß) "sich auf die Regelung des Wettbewerbs auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschränkt". Dieser Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 6 Abs. 1 GWB ist ein formaler; die Bestimmung stellt nämlich formal nur auf den äußeren Tatbestand der getroffenen Regelung ab; sie läßt aber offen, welche Wirksamkeit der Vertrag im Einzelfall in räumlicher Hinsicht entfaltet. Daraus wird deutlich, daß auch ein reines Exportkartell im Sinne des § 6 Abs. 1 GWB sich im Geltungsbereich des GWB auswirken kann und deshalb dann nach § 93 Abs. 2 GWB auch den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Diese Meinung läßt sich äußerstenfalls nur rechtfertigen, wenn anders der Vorschrift des § 6 Abs. 1 GWB und den mit ihr im Zusammenhang stehenden Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 12 GWB keine eigenständige Bedeutung zugemessen werden könnte und wenn man deshalb aus diesen gleichwohl bestehenden Vorschriften insoweit eine inhaltliche Einschränkung des § 98 Abs. 2 GWB und eine Ausweitung des § 1 GWB über seinen eigentlichen Schutzbereich hinaus entnehmen müßte. Das aber ist, wie dargelegt, nicht der Fall, da § 6 Abs. 2 GWB auch bei voller Berücksichtigung der Kollisionsnorm des § 98 Abs. 2 GWB und des eigentlichen Schutzzwecks des § 1 GWB eine eigenständige Bedeutung zukommt. 3. Was unter Inlandsauswirkung zu verstehen ist, läßt sich zuverlässig weder aus dem Wortlaut des § 98 Abs. 2 GWB noch aus den Materialien zu dieser Vorschrift entnehmen. a. Daß das Gesetz den Begriff "auswirken", d.h. die Folge einer Handlung oder Unt erlas sung, als Anknüpfungspunkt wählt, besagt nur, was im letzten Halbsatz des § 98 Abs. 2 GWB nochmals ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß es nämlich nicht darauf ankommt, wo - ob im Inland oder Ausland - die Wettbewerbsbeschränkung verwirklicht wurde. Da § 98 Abs. 2 GWB keine Sach- sondern eine Kollisionsnorm ist, die allerdings ein sachbezogenes Abgrenzungsmerkmal, nämlich die Auswirkung der Wettbewerbsbeschränkung im Inland, enthält, läBt sich Klarheit darüber, welche Inlandsauswirkungen bei der Praktizierung auslandsbezogener Wettbewerbsbeschränkungen nach den im Gesetz zu dem Ausdruck kommenden Ordnungsvorstellungen für den Inlandsmarkt ohne weiteres noch in Kauf genommen werden können und welche unter das GWB fallen, nur gewinnen, wenn man zur Auslegung des § 98 Abs. 2 GWB den Schutzzweck des Gesetzes allgemein und der jeweils in Frage kommenden speziellen Sachnormen heranzieht (Schwartz aaO S. Dabei können nur solche Folgen auslandsbezogener Wettbewerbsbeschränkungen als Inlandsauswirkung i.S. des § 98 Abs. 2 GWB angesehen werden, die den Schutzbereich der jeweiligen Sachnorm im Inland verletzen. für die kartellierte Ware, hier Linepipes und ölfeldrohre, bestimmt* Daraus ergibt sich weiter, daB eine Inlandsauswirkung des hier den Betroffenen vorgeworfenen Verhaltens im Sinne des § 93 Abs. 2 GWB nur dann in Frage kommen kann, wenn dadurch die Betätigungsfreiheit von unbeteiligten dritten Unternehmen in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Linepipes und ölfeldrohren im Inland beeinträchtigt sein oder werden könnte (vgl. Weiter hat sich die Betroffene zu 1 anläßlich eines Auftrages für die Lieferung von ölfeldrohren nach Kolumbien mit den italienischen Beteiligten des Abkommens von Genua abgestimmt und Schutzzusagen der britischen und Japanischen Beteiligten entgegengenommen. 5. Alle diese Handlungen haben - wie das Kammergericht zutreffend dargelegt hat - im vorliegenden Einzelfall im Hinblick auf die Monopolstellung der Betroffenen zu 1 und aufgrund der besonderen Eigenart der Vertragsware, keinerlei Auswirkungen auf den Wettbewerb von Linepipes und Ölfeldrohren im Inland dergestalt gehabt, daß dieser beschränkt worden wäre. sie keine Inlandsauswirkung im Sinne dieser Bestimmung haben, kann unerörtert bleiben, ob die Teile des angestrebten, aber letztlich nicht zustande gekommenen Global-- abkommens Uber die in Genua bereits eine Einigung erzielt wurde, überhaupt als ein verbindlicher Vertrag nach § 1 GWB zu werten sind, und ob bei dieser Wertung auf die in § 154 Abs. 1 BGB enthaltene Wirksamkeitsregel zurückgegriffen werden kann.

Schlagwörter

BetroffeneVorschriftvertragenGWBGesetzInlandsauswirkungInlandGenua

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHSt:___________ja GWB §§ 6 Abs. 1, 98 Abs. 2 Zinn Verhältnis von § 98 Abs. 2 zu § 6 Abs. -1 GWB. BGH, Besohl, v. 12. Juli 1973 - KRB 2/72 - KG Berlin. / ' Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 12. Juli 1973 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und der Richter Offterdinger, Ballhaus, Dr. Frhr. v. Gamm und Saiger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht Berlin gegen das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. November 1971 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Betroffenen in diesem Rechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe I. Die bedeutendsten europäischen und japanischen Hersteller von ölfeldrohren und Linepipes hatten am 1. Juli 1962 einen Exportkartellvertrag für ausländische , im wesentlichen außereuropäische, Märkte geschlossen. Dieser Vertrag wurde 1966 beim Bundeskartellamt angemeldet. Im Juli 1970 zeigte die Betroffene zu 1, die auf deutscher Seite allein an diesem Vertrag beteiligt war und die Vertragsware im Inland allein herstellt, dem Bundeskartellamt an, daß der Vertrag nach Aufkündigung durch die Japaner zu dem 28. Februar 1970 ausgelaufen sei und daß Verhandlungen über ein neues Abkommen mit den Japanern geführt würden. An diesen in den Jahren 1970 und 1971 geführten Gesprächen hat der Betroffene zu 3, Hauptabteilungsleiter der Betroffenen zu 1, als Mitglied des Management Comittees der ebenfalls in einem Kartell zusammengeschlossenen europäischen Röhrenher-steiler im Einverständnis des Betroffenen zu 2, Vorstandsmitglied der Betroffenen zu 1, teilgenommen« Nach Auffassung des Bundeskartellamts ist es im Laufe der an verschiedenen Orten geführten Verhandlungen, insbesondere bei einer Besprechung in Genua am 28./29. Juli 1970 zu verbindlichen Abmachungen über die wesentlichsten Punkte - namentlich Quoten- und Preisregelungen -der angestrebten, letztlich jedoch nicht erreichten Global Vereinbarung über den Röhrenexport in Drittländer gekommen, die von den Betroffenen auch praktiziert worden seien. Da es sich hierbei um Verträge i.S. des § 1 GWB gehandelt habe, die nicht gemäß §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 2 GWB beim Bundeskartellamt angemeldet worden seien - dies ist erst während des Ermittlungsverfahrens am 7. April 1971 geschehen - hat es gegen die Betroffenen Bußgelder wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 GWB, sowie im Falle der Betroffenen zu 1 nach § 26 OWiG festgesetzt. Hiergegen haben alle Betroffenen Einspruch eingelegt, der zu ihrem Freispruch durch das Kammergericht geführt hat. Nach Ansicht des Kammergerichts ist es zu dem Abschluß eines neuen Vertrages i.S. des § 1 GWB zwischen den europäischen und japanischen Röhrenherstellern nicht gekommen, weil über wesentliche - im einzelnen aufgeführte - Vertragspunkte keine Einigung erzielt worden sei (§ 154 Abs. 1 BGB) Selbst wenn man aber von dem Abschluß eines oder mehrerer /* neuer Exportkartellvertröge ausginge, wäre wegen deren reiner Auslandsbezogenheit gleichwohl das GWB nicht anwendbar (§98 Abs. 2 GWB). Im übrigen hätte der Betroffene zu 2 unabhängig von dieser rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nicht vorsätzlich i.S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 GWB gehandelt, weil er die TeilVereinbarungen nicht gekannt hätte, und der Betroffene zu 3 könne sich insoweit auf einen nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum berufen (§6 Abs. 3 OWiG). Gegen dieses Urteil hat der GeneralStaatsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. II. Angesichts der deutlichen Auslandsbezogenheit der den Betroffenen in dem Bußgeldbescheid zur Last gelegten Handlungen hat das Kammergericht (auch) geprüft, ob das GWB überhaupt anwendbar ist und dies zu Recht verneint. 1• § 98 Abs• 2 GWB als die maßgebliche Kollisionsnorm enthält nicht nur eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des GWB auf gewisse auslandsbezogene Sachverhalte, sondern auch eine Einschränkung. Kann nämlich eine Inlandsauswirkung im Sinne dieser Bestimmung nicht festgestellt werden, so findet das GWB keine Anwendung. Diese sich schon aus dem Wortlaut ergebende Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Während der Entwurf der Bundesregierung in § 73 Abs. 2 (jetzt: § 98 Abs. 2 GWB) die Anwendbarkeit des GWB auf auslandsbezogene Sachverhalte noch im wesentlichen vom Sitz und der Vertretung der beteiligten Unternehmen abhängig machte, beruht die jetzige Fassung des § 98 Abs. 2 GWB auf einem nahezu unverändert gebliebenen Änderungsvorschlag des Bundesrates, zu dessen Begründung ausgeführt wurde: "Die Neufassung des Abs. 2 soll klarstellen, daß von diesem Gesetz nur die, aber auch alle Wettbewerbsbeschränkungen erfaßt werden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken ..." (vgl. die ausführliche Darstellung der Entstehungsgeschichte bei Mayer-Wegelin in Gemeinschaftskommentar, 2. Aufl. § 98 Rdz. 16; Ivo E. Schwartz, Deutsches Internationales Kartellrecht S. 17 bis 21; Rehbinder, Exterritoriale Wirkungen des deutschen Kartellrechts, S. 108 f.). Diese Einschränkung hat zur Folge, daß das Gesetz als ganzes keine Anwendung findet, insbesondere auch nicht sein § 6 Abs. 1, der die sogenannten "reinen" Exportkartelle zu dem Gegenstand hat, wenn eine Inlandsauswirkung eines solchen Exportkartells nicht festgestellt werden kann. a. Greift § 6 Abs. 1 GWB somit nur, wie alle anderen Normen des GWB, innerhalb des Anwendungsbereichs des § 98 Abs. 2 Platz, behält er gleichwohl seine selbständige Bedeutung. Denn für die Anwendung des § 6 Abs. 1 GWB ist entscheidend, mit welcher Regelung sich der in Frage stehende Kartellvertrag (oder -beschluß) befaßt, nicht welche Wirkung er im einzelnen hat. Ein reines Exportkartell im Sinne des § 6 Abs. 1 GWB liegt danach vor, wenn der in Betracht kommende Vertrag (oder Beschluß) "sich auf die Regelung des Wettbewerbs auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschränkt". Dieser Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 6 Abs. 1 GWB ist ein formaler; die Bestimmung stellt nämlich formal nur auf den äußeren Tatbestand der getroffenen Regelung ab; sie läßt aber offen, welche Wirksamkeit der Vertrag im Einzelfall in räumlicher Hinsicht entfaltet. Ein Vertrag (oder Beschluß), mit dem in § 6 Abs. 1 GWB näher bestimmten Regelungsinhalt kann sich in seiner Wirksamkeit auf Märkte außerhalb des Geltungsbereichs des GWB beschränken, er kann sich aber zusätzlich auch im Geltungsbereich des GWB auswirken. Daraus wird deutlich, daß auch ein reines Exportkartell im Sinne des § 6 Abs. 1 GWB sich im Geltungsbereich des GWB auswirken kann und deshalb dann nach § 93 Abs. 2 GWB auch den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Die eigenständige Bedeutung des § 6 Abs. 1 GWB und der sich daran anschließenden Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 12, 13f GWB kann somit auch bei voller Berücksich- tigung des § 98 Abs. 1 GWB nicht in Zweifel gezogen werden. Mit dieser Auslegung des § 6 Abs. 1 GWB steht auch die Vorschrift des § 6 Abs. 2 GWB in Übereinstimmung. Diese Vorschrift geht ebenfalls formal von einem Regelungstatbestand aus, wobei sie jedoch im Unterschied zu § 6 Abs. 1 GWB eine Regelung des Wettbewerbs auch innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes voraussetzt, also eine Regelung innerhalb und außerhalb dieses Geltungsbereichs im Auge hat. Damit ist eine klare Abgrenzung der beiden verschiedenartigen Tatbestände in Abs. 1 und Abs. 2 des § 6 GWB vorgenommen, wobei sich für den Anwendungsbereich des Abs. 2 aus § 98 Abs. 2 GWB keinerlei Einschränkungen ergeben. b. Wenn demgegenüber im Schrifttum die Meinung vertreten wird, der Vorschrift des § 6 Abs. 1 GWB komme eine über den Anwendungsbereich des § 98 Abs. 2 GWB und über den eigentlichen Schutzzweck des § 1 GWB hinausgehende Bedeutung zu und sie erfasse alle in ihr bezeichnten Verträge und Beschlüsse, also auch ohne Rücksicht auf ihre räumliche Wirkungskraft, um dem Bundeskarteil-amt eine wirksame Kontrolle über die Esqportkartelle zu ermöglichen (vgl. dazu Rehbinder, aaO, S. 155 f; Schwartz, aaO, S. 47 f, Würdinger,WuW I960, S. 313, 315 bis 316), so kann dem nicht gefolgt werden. Diese Meinung läßt sich äußerstenfalls nur rechtfertigen, wenn anders der Vorschrift des § 6 Abs. 1 GWB und den mit ihr im Zusammenhang stehenden Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 12 GWB keine eigenständige Bedeutung zugemessen werden könnte und wenn man deshalb aus diesen gleichwohl bestehenden Vorschriften insoweit eine inhaltliche Einschränkung des § 98 Abs. 2 GWB und eine Ausweitung des § 1 GWB über seinen eigentlichen Schutzbereich hinaus entnehmen müßte. Das aber ist, wie dargelegt, nicht der Fall, da § 6 Abs. 2 GWB auch bei voller Berücksichtigung der Kollisionsnorm des § 98 Abs. 2 GWB und des eigentlichen Schutzzwecks des § 1 GWB eine eigenständige Bedeutung zukommt. 3. Was unter Inlandsauswirkung zu verstehen ist, läßt sich zuverlässig weder aus dem Wortlaut des § 98 Abs. 2 GWB noch aus den Materialien zu dieser Vorschrift entnehmen. a. Daß das Gesetz den Begriff "auswirken", d.h. die Folge einer Handlung oder Unt erlas sung, als Anknüpfungspunkt wählt, besagt nur, was im letzten Halbsatz des § 98 Abs. 2 GWB nochmals ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß es nämlich nicht darauf ankommt, wo - ob im Inland oder Ausland - die Wettbewerbsbeschränkung verwirklicht wurde. Eine Eingrenzung und Konkretisierung des Begriffs der Inlandsauswirkung ist aber erforderlich, um angesichts der Vielfalt denkbarer Rückwirkungen ausländischer Wettbewerbsbeschränkungen auf den Inlandsmarkt eine uferlose Ausdehnung des internationalen Anwendungsbereiches der Sachnormen des GWB zu verhindern. Das ist schon im Interesse / der Praktikabilität und Justitiabilität des § 98 Abs. 2 GWB, wozu im vorliegenden Falle noch das auf Art. 103 Abs. 2 GG beruhende Erfordernis der Bestimmtheit strafrechtlicher Tatbestände kommt, notwendig. b. Da § 98 Abs. 2 GWB keine Sach- sondern eine Kollisionsnorm ist, die allerdings ein sachbezogenes Abgrenzungsmerkmal, nämlich die Auswirkung der Wettbewerbsbeschränkung im Inland, enthält, läBt sich Klarheit darüber, welche Inlandsauswirkungen bei der Praktizierung auslandsbezogener Wettbewerbsbeschränkungen nach den im Gesetz zu dem Ausdruck kommenden Ordnungsvorstellungen für den Inlandsmarkt ohne weiteres noch in Kauf genommen werden können und welche unter das GWB fallen, nur gewinnen, wenn man zur Auslegung des § 98 Abs. 2 GWB den Schutzzweck des Gesetzes allgemein und der jeweils in Frage kommenden speziellen Sachnormen heranzieht (Schwartz aaO S. 32 f., 95; Baruch,WuW 1961, 530, 532 f.; Rehbinder aaO S. 113, 158, 177; Langen, Korn. z. GWB § 98 Rdz. 20). Dabei können nur solche Folgen auslandsbezogener Wettbewerbsbeschränkungen als Inlandsauswirkung i.S. des § 98 Abs. 2 GWB angesehen werden, die den Schutzbereich der jeweiligen Sachnorm im Inland verletzen. c. Aus dem allgemein auf Erhaltung der Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Schutzzweck des Gesetzes und damit auch des § 1 GWB folgt jedenfalls, daß die Inlandsauswirkung des § 98 Abs. 2 GWB in einer Beeinträchtigung auch des inländischen freien Wettbewerbs bestehen muß. Der in diesem Zusammenhang relevante Markt wird durch das Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage für die kartellierte Ware, hier Linepipes und ölfeldrohre, bestimmt* Daraus ergibt sich weiter, daB eine Inlandsauswirkung des hier den Betroffenen vorgeworfenen Verhaltens im Sinne des § 93 Abs. 2 GWB nur dann in Frage kommen kann, wenn dadurch die Betätigungsfreiheit von unbeteiligten dritten Unternehmen in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Linepipes und ölfeldrohren im Inland beeinträchtigt sein oder werden könnte (vgl. Rehbinder aaO S. 132, 158). 4. Von diesem Verständnis des Begriffs der Inlands-auSwirkung ist letztlich auch das Kammergericht ausgegangen (UA 24/25). Es hat dementsprechend im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung die nachstehenden rechtsfehlerfrei festgestellten Vorgänge auf wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen im Inland überprüft, nämlich: a. Am 28. und 29. Januar 1971 übermittelte die Betroffene zu 1 unter Beteiligung des Betroffenen zu 3 einem von den Beteiligten des Abkommens von Genua eingerichteten Londoner Sekretariat (Lonsec) fernschriftlich ihren nach Ländern aufgeschlüsselten Auftragsbestand im Januar 1971. Hieraus sollte das Lonsec die auf die europäische und japanische Gruppe fallenden Quoten errechnen. Irgendwelche Zuteilungen an eine der beiden Gruppen sind jedoch nicht erfolgt. b. Ferner haben die Beteiligten des Abkommens von Genua sich gegenseitig Listen über die in einheimischem Besitz befindlichen Ölgesellschaften zugesandt. c. Weiter hat sich die Betroffene zu 1 anläßlich eines Auftrages für die Lieferung von ölfeldrohren nach Kolumbien mit den italienischen Beteiligten des Abkommens von Genua abgestimmt und Schutzzusagen der britischen und Japanischen Beteiligten entgegengenommen. d. Schließlich hat die Betroffene zu 1 in der Zeit von September bis einschließlich November 1970 für ihre Auslandslieferungen gewisse in Genua vereinbarte Maximalrabatte eingehalten. 5. Alle diese Handlungen haben - wie das Kammergericht zutreffend dargelegt hat - im vorliegenden Einzelfall im Hinblick auf die Monopolstellung der Betroffenen zu 1 und aufgrund der besonderen Eigenart der Vertragsware, keinerlei Auswirkungen auf den Wettbewerb von Linepipes und Ölfeldrohren im Inland dergestalt gehabt, daß dieser beschränkt worden wäre. Die Handlungen waren nicht einmal geeignet, derartige Auswirkungen im Inland hervorzurufen. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt worden, daß Dritte auf dem außerordentlich spezialisierten und kostenintensiven Markt für Linepipes und ölfeldrohre im Inland tätig sein wollten, und daß die einzelnen Handlungen, um deren Inlandsauswirkungen es hier allein geht, mit Rücksicht auf die schon vorher außerordentlich große Wirtschaftskraft der Betroffenen zu 1 geeignet sein könnten, diese Wirtschaftskraft noch weiter in einer Weise zu verstärken, daß allein dadurch die Chancen für künftige Wettbewerber verringert würden und deshalb nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb im Inland zu verzeichnen wären. Aus diesem Grunde bedarf es hier auch keiner Entscheidung der Streitfrage, ob im Rahmen des § 98 Abs. 2 GWB eine tatsächliche Inlandsauswirkung nachgewiesen sein muß oder ob eine Eignung für eine Wettbewerbsbeschränkung im Inland ausreicht. 6. Da somit das GWB auf die festgestellten Handlungen schon nach § 98 Abs. 2 GWB keine Anwendung findet, weil 11 sie keine Inlandsauswirkung im Sinne dieser Bestimmung haben, kann unerörtert bleiben, ob die Teile des angestrebten, aber letztlich nicht zustande gekommenen Global-- abkommens Uber die in Genua bereits eine Einigung erzielt wurde, überhaupt als ein verbindlicher Vertrag nach § 1 GWB zu werten sind, und ob bei dieser Wertung auf die in § 154 Abs. 1 BGB enthaltene Wirksamkeitsregel zurückgegriffen werden kann. Die Rechtsbeschwerde ist als unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO, § 46 Abs. 2 OWiG zu verwerfen. Dr. Fischer Offterdinger Ballhaus v. Gamm Saiger