BGH · KRB 2/64 vom 26.11.1964

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Leitsatz / Zusammenfassung

1. Bas Oberlandesgericht hat die Abmachung des Betroffenen mit der I^irma für die Abstandnahme von der Beteiligung am Wettbewerb um die Fellbacher Schulbauten bei Erhalt des Auftrags eine Abfindung zu zahlen, als einen Vertrag angesehen, der "zu einem gemeinsamen Zweck" geschlossen war. Nach der Annahme des Beschlusses bestand der gemeinsame Vertragszweck darin, daß es beiden Teilen - unbeschadet dessen, daß jeder für seine Leistung vom andern die ausbedungene Gegenleistung erwartete - übereinstimmend darauf ankam, durch Ausschaltung der Firma den Wettbewerb zu beschränken und dadurch desto gewisser der von dem Betroffenen vertretenen Arbeitsgemein- Biese Überzeugung schöpft das Oberlandesgericht daraus, daß die Firma das Entgelt für den Verzicht auf die Teilnahme an der Ausschreibung nur dann zu beanspruchen hatte, wenn die Arbeitsgemeinschaft den Zuschlag erhielt. Baraus, daß die Zahlungsverpflichtung des Betroffenen nicht allein von dem Verzicht seines Vertragsgegners auf die Teilnahme an der Ausschreibung, sondern auch von der Erteilung des Zuschlags an die Arbeitsgemeinschaft abhängig war, durfte es rechtlich unbedenklich schließen, daß jedenfalls das Ziel der Wettbewerbsbeschränkung und des durch sie zu bewirkenden Erfolgs beiden Teilen gemeinsam war. Ist aber ein Vertrag derart zu gemeinsamem Zweck geschlossen, so steht es der Anwendung des § 1 GWB nicht entgegen, wenn es jedem Vertragsteil für sich allein außerdem um die Gegenleistung des andern zu tun ist. Sie übersieht jedoch, daß die Abmachung nicht allein die beiden Vertragschließenden betraf, sondern sich außerdem auf die drei anderen Mitglieder der Fellbacher Arbeitsgemeinschaft erstreckte. Daher ist dem Oberlandesgericht in der Auffassung beizupflichten, daß der Ausfall eines solchen Wettbewerbers die Möglichkeit des Bauherrn, unter günstigen Angeboten zu wählen, nicht unbeträchtlich einengte und unter den gegebenen Ut ständen sehr wohl geeignet war, die Verhältnisse auf dem Baumarkt spürbar zu beeinflussen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BetroffeneGWBFirmaOberlandesgerichtBeschlußFellbacherAbmachungRechtsbeschwerdeWettbewerbArbeitsgemeinschaft

Volltext der Entscheidung

KBB 2/64 2060 G29 kJ Beschluß In der Bußgeldsache gegen Kreis V den Bauunternehmer Walter S geboren am aus 1 wegen einer Kartellordnungswidrigkeit nach § 38 Abs.l Nr.l GWB hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1964 rach Anhörung der Landeskartellbehörde beschlossen: Die Bechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23» Juli 1964 wird verworfen. Br hat die Kosten des Hechtsmittels zu tragen. G r ü n d e: 1. Bas Oberlandesgericht hat die Abmachung des Betroffenen mit der I^irma für die Abstandnahme von der Beteiligung am Wettbewerb um die Fellbacher Schulbauten bei Erhalt des Auftrags eine Abfindung zu zahlen, als einen Vertrag angesehen, der "zu einem gemeinsamen Zweck" geschlossen war. Nach der Annahme des Beschlusses bestand der gemeinsame Vertragszweck darin, daß es beiden Teilen - unbeschadet dessen, daß jeder für seine Leistung vom andern die ausbedungene Gegenleistung erwartete - übereinstimmend darauf ankam, durch Ausschaltung der Firma den Wettbewerb zu beschränken und dadurch desto gewisser der von dem Betroffenen vertretenen Arbeitsgemein- L 2 - schaft Fellbacher Bauunternehmer den Zuschlag zu verschaffen. Biese Überzeugung schöpft das Oberlandesgericht daraus, daß die Firma das Entgelt für den Verzicht auf die Teilnahme an der Ausschreibung nur dann zu beanspruchen hatte, wenn die Arbeitsgemeinschaft den Zuschlag erhielt. In dieser Auffassung des Beschlusses tritt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein Rechtsirrtum zutage. Die Auslegung des Vertrags war dam Oberlandesgericht als dem Tatgericht Vorbehalten. Baraus, daß die Zahlungsverpflichtung des Betroffenen nicht allein von dem Verzicht seines Vertragsgegners auf die Teilnahme an der Ausschreibung, sondern auch von der Erteilung des Zuschlags an die Arbeitsgemeinschaft abhängig war, durfte es rechtlich unbedenklich schließen, daß jedenfalls das Ziel der Wettbewerbsbeschränkung und des durch sie zu bewirkenden Erfolgs beiden Teilen gemeinsam war. Ist aber ein Vertrag derart zu gemeinsamem Zweck geschlossen, so steht es der Anwendung des § 1 GWB nicht entgegen, wenn es jedem Vertragsteil für sich allein außerdem um die Gegenleistung des andern zu tun ist. Bie Rechtsbeschwerde irrt in der Meinung, ein gemeinsamer Zweck dieser Art wohne jedem Austauschvertrag inne. Erst recht trifft die von ihr, wie es scheint, vertretene Ansicht nicht zu, als sei § 1 GWB nur bei gegenseitiger Beschränkung der Wettbewerbsfreiheit beider Vertragsteile anwendbar. Von einem solchen Standpunkt hätte der Betroffene ungeahndet den Wettbewerb auch aller übrigen Mitbewerber auf gleiche Weise ausschalten können. 2. Ebenfalls erfolglos beanstandet der Beschwerdeführer die weitere Beschlußannahme, daß die von ihm mit der r Firma verabredete Wettbewerbsbeschränkung geeignet v/ar, die Marktverhältnisse für gewerbliche Bauleistungen zu beeinflussen. Allerdings bezog sich die fragliche Abmachung nur auf ein Einzelbauvorhaben; auch hatten insgesamt etwa 18 Bewerber Angebote abgegeben. Darauf weist die Rechtsbeschwerde zutreffend hin. Sie übersieht jedoch, daß die Abmachung nicht allein die beiden Vertragschließenden betraf, sondern sich außerdem auf die drei anderen Mitglieder der Fellbacher Arbeitsgemeinschaft erstreckte. Die ausgeschaltete Firma wäre ferner, wie die Feststellungen des Beschlusses ergeben, nach Art, Lage und Umfang des Bauvorhabens sowie nach der Größe und Erfahrung ihres Betriebs ein besonders sachkundiger und leistungsfähiger Auftragsbewerber gewesen. Daher ist dem Oberlandesgericht in der Auffassung beizupflichten, daß der Ausfall eines solchen Wettbewerbers die Möglichkeit des Bauherrn, unter günstigen Angeboten zu wählen, nicht unbeträchtlich einengte und unter den gegebenen Ut ständen sehr wohl geeignet war, die Verhältnisse auf dem Baumarkt spürbar zu beeinflussen. Denn wie der Beschluß featstellt, war d*- Baumarkt damals durch Übernachfrage gekennzeichnet und zudem hier, wie die Rechtsfteschwerde selbst hervorhebt, durch den großen Umfang des Bauvorhabens begrenzt. Zu alledem kommt noch, daß der Betroffene selbst der Wettbewerbsabrede beträchtliche Bedeutung beigemessen hat: Er hat sich die Ausschaltung des ihm - dem Beschluß zufolge - sehr gefährlichen Wettbewerbers ohne Widerrede 6,000 DM kosten lassen. Tatsächlich hat ihn auch von den 17 anderen Auftragsbewerbern nur ein einziger, obendrein erfolglos unterboten. 3. Zum inneren Tatbestand führt die Rechtsbeschwerde nur Angriffe gegen die Feststellungen und gegen die Beweis- - 4 v/ürdigung des Beschlusses. Das ist unzulässig (§ 83 Satz 3 GWB, § 56 Abs.2 OWiG). Daraus, daß der Betroffene die Ab- mit dieser mit dem Schein des Rechtmäßigen umgab, indem er die Ausgabe in seinen Unterlagen wahrheitswidrig als Entgelt "für geleistete Sauarbeiten” bezeichnete, durfte das Oberlandesgericht den Schluß ziehen, daß er das Ungesetzliche und die Unwirksamkeit der Wettbev/erbsabrede erkannt hatte, 4. Auch im übrigen ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtsfehlerfrei. Insbesondere hat es die Frage nach dem öffentlichen Interesse an der Ahndung der Kartellordnungswidrigkeit des Betroffenen mit zutreffenden Gründen bejaht. Heusinger Hübner Löscher standsZahlung an die Firma M im Einvernehmen Hill Offterdinger