BGH · KRB 2/59
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Landeskaftellbehörde am 1-5» Juni 1959 besöhlossens Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20» Januar 1959 im Bußgeldausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben«, Die Sache wird insoweit zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen» Beschwerdeführer selbst anzugeben vermochte, in welchen Fällen er sich nicht an den verabredeten "Nullpreis" gehalten haben will, ist unerfindlich, wie diese Aufklärung dem Oberlandesgericht hätte möglich sein sollen» 1o Das Oberlandesgericht hat die Behauptung des Betroffenen für widerlegt erachtet, er habe zahlreiche Angebote nicht zu dem verabredeten Nullpreis abgegeben, sondern in der Befürchtung, daß auch andere Vertragsteilnehmer die getroffenen Preisabsprachen nicht einhalten würden, niedri- gere Preise geboten und daraufhin den Zuschlag erlangt« Dennoch führt das Oberlandesgericht im Anschluß daran aus* daß der Beschwerdeführer sich auch dann ordnungswidrig verhalten, nämlich über die Unwirksamkeit der Preisabsprachen 11 hinweggesetzt” haben würde, v/enn .seine Behauptung zuträfe» Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Rechtsausführungeno Der Senat kann darauf nicht eingehen» Seiner Entscheidung unterliegt allein, ob das Oberlandesgericht ; das Recht auf den festgestellten (nicht auf einen nur als möglich gedachten) Sachverhalt richtig angewendet hato Das trifft zu, wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht bezweifelt» Einzelheiten darüber sind in der Entscheidung des Senats BGHSt 12, 148 ausgeführto; 20 Rechtlich zu beanstanden ist der Ausspruch über die Geldbuße,, Deren Höhe ist, wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt, mit dem bloßen Hinweis darauf, daß der-Umsatz seines Unternehmens jährlich 1/2 Million DM beträgt, v nicht ausreichend begründet» Die Geldbuße ist vielmehr nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ; in ihrer Gesamtheit zu bestimmen (BGH KRB 8/58 vom 21».