BGH · KRB 2/59

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Leitsatz / Zusammenfassung

hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Landeskaftellbehörde am 1-5» Juni 1959 besöhlossens Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20» Januar 1959 im Bußgeldausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben«, Die Sache wird insoweit zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen» Beschwerdeführer selbst anzugeben vermochte, in welchen Fällen er sich nicht an den verabredeten "Nullpreis" gehalten haben will, ist unerfindlich, wie diese Aufklärung dem Oberlandesgericht hätte möglich sein sollen» 1o Das Oberlandesgericht hat die Behauptung des Betroffenen für widerlegt erachtet, er habe zahlreiche Angebote nicht zu dem verabredeten Nullpreis abgegeben, sondern in der Befürchtung, daß auch andere Vertragsteilnehmer die getroffenen Preisabsprachen nicht einhalten würden, niedri- gere Preise geboten und daraufhin den Zuschlag erlangt« Dennoch führt das Oberlandesgericht im Anschluß daran aus* daß der Beschwerdeführer sich auch dann ordnungswidrig verhalten, nämlich über die Unwirksamkeit der Preisabsprachen 11 hinweggesetzt” haben würde, v/enn .seine Behauptung zuträfe» Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Rechtsausführungeno Der Senat kann darauf nicht eingehen» Seiner Entscheidung unterliegt allein, ob das Oberlandesgericht ; das Recht auf den festgestellten (nicht auf einen nur als möglich gedachten) Sachverhalt richtig angewendet hato Das trifft zu, wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht bezweifelt» Einzelheiten darüber sind in der Entscheidung des Senats BGHSt 12, 148 ausgeführto; 20 Rechtlich zu beanstanden ist der Ausspruch über die Geldbuße,, Deren Höhe ist, wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt, mit dem bloßen Hinweis darauf, daß der-Umsatz seines Unternehmens jährlich 1/2 Million DM beträgt, v nicht ausreichend begründet» Die Geldbuße ist vielmehr nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ; in ihrer Gesamtheit zu bestimmen (BGH KRB 8/58 vom 21».

Schlagwörter

BetroffeneübrigBeschwerdeführerOberlandesgerichtSachverhaltGeldbußeFallRechtsbeschwerdePreisabsprachen

Volltext der Entscheidung

KRB 2/59 Beschluß In dem Bußgeldverfahren gegen den Tiefbauunternehmer Ernst Robert Antor aus 5 geboren am wegen Ordnungswidrigkeit (§ 38 Abs* 1 Er«. 1 CTB) hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Landeskaftellbehörde am 1-5» Juni 1959 besöhlossens Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20» Januar 1959 im Bußgeldausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben«, Die Sache wird insoweit zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen» Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen«, Auf dem Schleswig-Holsteinisehen Baumarkt waren eine seitlang, planmäßig gelenkt, wettbewerbsbeschränkende Preisabsprachen in Übung» Bei- Bauausschreibungen traten die Auftragsbewerber zusammen, setzten das niedrigste Jebot, den sogenannten "Hullpreis” fest, verabredeten nach einer bestimmten Reihenfolge, wer es abgeben solle, und verpflichteten sich, um ihm den Zuschlag zu sichern, Gründe 2 - A. # im übrigen preislich höhere sogenannte "Schutzangebot e,r ^ . abzugeben» Der Betroffene nahm in der Zeit von Juli 195.0 bis September 1956 teils, selbst, teils durch einen Angestellten fortgesetzt in 51 Fällen an solchen Besprechungen teil und erlangte dadurch auf Nullpreisge-bote 33 Aufträge über Bausummen von insgesamt mehr als 2 1/2 Millionen DM; in den übrigen Fällen gab er Schutzangebote zugunsten anderer Bauunternehmer-ab«, Das Oberlandesgericht hat gegen ihn aufgrund dieses Sachverhalts gemäß § 38 Abs«, 1 Nr» 1, § 1 Abs«, 1 GWB . ' v-! eine Geldbuße von 18»000 DM ausgesprochen«, Seine Rechts-beschwerde hat nur zu dem Teil Erfolg» , I» Die Verfahrensrüge nicht ordnungsmäßiger Aufklärung - , (§ 82 Abs» 1 GWB, § 244 Abs» 2 StPO) ist nicht gehörig j. ausgeführt» Sie gibt die Beweismittel nicht an, deren sich das Oberlandesgericht zur weiteren Erforschung | des Sachverhalts hätte,bedienen sollen (§ 344 Abs» 2 ;• Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168)» J übrigens ist sie auch unbegründet« Da nicht einmal der J Beschwerdeführer selbst anzugeben vermochte, in welchen Fällen er sich nicht an den verabredeten "Nullpreis" gehalten haben will, ist unerfindlich, wie diese Aufklärung dem Oberlandesgericht hätte möglich sein sollen» IX» Die Sachrüge ist nur zu dem Bußgeldausspruch begründet» 1o Das Oberlandesgericht hat die Behauptung des Betroffenen für widerlegt erachtet, er habe zahlreiche Angebote nicht zu dem verabredeten Nullpreis abgegeben, sondern in der Befürchtung, daß auch andere Vertragsteilnehmer die getroffenen Preisabsprachen nicht einhalten würden, niedri- fc*.. gere Preise geboten und daraufhin den Zuschlag erlangt« Dennoch führt das Oberlandesgericht im Anschluß daran aus* daß der Beschwerdeführer sich auch dann ordnungswidrig verhalten, nämlich über die Unwirksamkeit der Preisabsprachen 11 hinweggesetzt” haben würde, v/enn .seine Behauptung zuträfe» Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Rechtsausführungeno Der Senat kann darauf nicht eingehen» Seiner Entscheidung unterliegt allein, ob das Oberlandesgericht ; das Recht auf den festgestellten (nicht auf einen nur als möglich gedachten) Sachverhalt richtig angewendet hato Das trifft zu, wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht bezweifelt» Einzelheiten darüber sind in der Entscheidung des Senats BGHSt 12, 148 ausgeführto; 20 Rechtlich zu beanstanden ist der Ausspruch über die Geldbuße,, Deren Höhe ist, wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt, mit dem bloßen Hinweis darauf, daß der-Umsatz seines Unternehmens jährlich 1/2 Million DM beträgt, v nicht ausreichend begründet» Die Geldbuße ist vielmehr nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ; in ihrer Gesamtheit zu bestimmen (BGH KRB 8/58 vom 21». . Januar 1959 und KRB 16/58 vom 4«, Pebruar 1959)» Für diese ist der jährliche.Geschäftsumsatz kein;ausreichender -Maßstab (BGH KRB 13/58 vom 21» Januar 1959). Er gibt , nicht einmal darüber Aufschluß, ob das Unternehmen mit Gewinn oder mit Verlust arbeitet» Erst recht läßt, er die allgemeine wirtschaftliche läge des Betroffenen, .. den Bestand seines Vermögens und den Umfang seiner Verpflichtungen nicht erkennen» Hierzu wird, das Oberlandesgericht noch nähere Feststellungen treffen müssen». *7 Gegen die übrigen Strafzu demessungserwägungen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben» Weinkauff Br» Augustin Hübner Offterdinger Hill f: 'V. ' 1’ ' ; ' f l I - t r