BGH · KRB 2/01 vom 08.05.2001

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Goette, die Richterin Dr. Tepperwien und den Richter Prof. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels der Generalstaatsanwaltschaft und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BetroffeneKostenRechtsmittelBundesgerichtshofsProfessorHirsch

Volltext der Entscheidung

2047 046 7 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 2/01 vom 8. Mai 2001 in der Kartellbußgeldsache gegen Axel SflBB geboren am SHB1950 in FBBfc wohnhaft: WHBp/veg4P Betroffener, - Verteidiger: Rechtsanwalt Hanns-Ekkehard wegen Kartellordnungswidrigkeit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2001 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Melullis und Prof. Dr. Goette, die Richterin Dr. Tepperwien und den Richter Prof. Dr. Bomkamm beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 4. Oktober 2000 wird verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG). Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels der Generalstaatsanwaltschaft und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Hirsch Melullis Goette Tepperwien Bomkamm