BGH · KRB 1/89 vom 25.07.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

August 1983, soweit er sich gegen den Betroffenen richtet, und den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 1985, mit dem gegen die Nebenbetroffene eine Geldbuße festgesetzt wurde, für nichtig zu erklären, werden zurückgewiesen. August 1983 gegen den Betroffenen wegen Vernachlässigung der ihm über die Niederlassung der Nebenbetroffenen in Frankfurt am Main obliegenden Aufsichtspflicht gemäß § 130 OWiG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Nr. 1, 8 GWB eine Geld- Auf den Einspruch der Nebenbetroffenen hin wurde die gegen sie festgesetzte Geldbuße mit Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Wiederaufnahme des Verfahrens für unzulässig erachtet, da einer der in § 359 StPO auf geführten Gründe nicht vor liege und die Auf die Hilfsanträge des Betroffenen und der Nebenbetroffenen hat es das Verfahren jedoch eingestellt. Die Entscheidung hat es damit begründet, der Vorwurf, vorsätzlich Aufsichtsmaßnahmen unterlassen zu haben, der mit dem Bußgeldbescheid der Hessischen Landeskartellbehörde vom 5. Dem vom Bundeskarte11amt durchgeführten Verfahren habe ebenfalls der Vorwurf gegen den Betroffenen zugrundegelegen, vorsätzlich Aufsichtsmaßnahmen unterlassen zu haben, die erforderlich gewesen wären, um - in den Jahren 1979 bis 1982 in den Niederlassungen der Betroffenen in Herne, Stuttgart, Hamburg und Hannover begangene-Submissionsabsprachen zu verhindern. Soweit nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids des Bundeskartellamts ein weiteres Verfahren gegen die Antragsteller wegen der im hessischen Raum begangenen Delikte geführt worden sei, habe der Verhängung von erneuten Geldbußen nicht nur das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs, sondern auch Art. 103 Abs.3 GG entgegengestanden. Es kann offen bleiben, ob die genannten Entscheidungen des Bundeskartellamts und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dieselbe Tat i.S. von § 264 StPO betreffen, die auch Gegenstand des durch Einspruchsrücknahmen am 13. Es mag Fälle geben, in denen eine rechtskräftige Entscheidung, mit der einem Betroffenen oder einer Nebenbetroffenen eine Geldbuße auferlegt wurde, so fehlerhaft ist, daß ihr die Wirksamkeit abgesprochen werden muß. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob ein rechtskräftiger fehlerhafter Bußgeldbescheid einen geringeren oder größeren Bestandsschutz verdient als eine richterliche Entscheidung, mit anderen Worten: ob für eine etwaige Bejahung der Unwirksamkeit dieser Entscheidungen unterschiedliche An- Einer rechtskräftigen richterlichen Bußgeldentscheidung könnte allenfalls dann die Rechtswirksamkeit abgesprochen werden, wenn sie mit solchen Mängeln behaftet ist, daß der Bestand der Entscheidung für die Rechtsgemeinschaft unerträglich wäre; wenn die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Autorität des Rechts und der Rechtspflege mehr Abbruch täte als die Anerkennung der Nichtigkeit (vgl. Das gleiche gilt für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Auch wenn die Aufsichtspflichtverletzung des Betroffenen, die Gegenstand der beiden Bußgeldbescheide war, nach den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Oktober 1988 - KRB 2/88 = BGHR OWiG § 14 I Preisabsprache 2), so war die von den Kartellbehörden und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertretene andere Auffassung doch vertretbar. Die Aufspaltung des i.S. von § 264 StPO einheitlichen Tatgeschehens und seine zweifache Ahndung hat insbesondere deswegen nicht zu einem "unerträglichen Ergebnis" geführt, weil der Unrechtsgehalt der angenommenen verschiedenen Verletzungen der Aufsichtspflicht jeweils nur unter Berücksichtigung der bei den einzelnen - nicht hinreichend beaufsichtigten - Niederlassungen festgestellten Submissionsabsprachen bestimmt worden ist. August 1983 und der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 1983 und der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 1985, dann wäre die dem Betroffenen anzulastende Aufsichtspflichtverletzung nicht in ihrem vollen Unrechtsgehalt geahndet; denn das Bundeskartellamt hat einen Teil des Gesamtgeschehens ausgeklammert und unberücksichtigt gelassen (vgl. Als neue Tatsache i.S. von § 359 Nr. 5 StPO, § 85 OWiG könnte der Umstand, daß in derselben Sache bereits ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vorlag, allenfalls dann angesehen werden, wenn er der Landeskarte llbehörde Hessen bzw. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das über den Einspruch der Nebenbetroffenen gemäß § 72 OWiG nach Aktenlage entschieden hat, hatte Kenntnis von dem Verfahren des Bundeskartellamtes gegen den Betroffenen und die Nebenbetroffene.

Schlagwörter

BetroffeneBußgeldbescheidNebenbetroffenerechtskräftigStPOOWiGNiederlassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KRB 1/89 BESCHLUSS in der Kartellbußgeldsache gegen 1. Robert H< Istraßei Betroffener und Antragsteller, 2. die Firma E. GmbH, I^JJHI^^straße H vertreten durcu^^ire Geschäftsführer, Nebenbetroffene und Antragstellerin, - Verteidiger; wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 130, 30 OWiG 2 / Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1989 beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluß des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 22. September 1988 aufgehoben, soweit das Verfahren eingestellt wurde. 2. Die Anträge, den Bußgeldbescheid der Landeskarte llbehörde Hessen vom 5. August 1983, soweit er sich gegen den Betroffenen richtet, und den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 1985, mit dem gegen die Nebenbetroffene eine Geldbuße festgesetzt wurde, für nichtig zu erklären, werden zurückgewiesen. 3. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: Die Landeskartellbehörde Hessen hat mit Bußgeldbescheid vom 5. August 1983 gegen den Betroffenen wegen Vernachlässigung der ihm über die Niederlassung der Nebenbetroffenen in Frankfurt am Main obliegenden Aufsichtspflicht gemäß § 130 OWiG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Nr. 1, 8 GWB eine Geld- 3 büße verhängt. Gegen die Nebenbetroffene wurde wegen dieser Pflichtverletzung als Nebenfolge ebenfalls eine Geldbuße festgesetzt. Gegenstand des Verfahrens waren acht Submissionsabsprachen in der Zeit von 1978 bis 1981 durch Mitarbeiter der Nebenbetroffenen in der Niederlassung Frankfurt am Main. Der Bußgeldbescheid wurde am 11. August 1983 zugestellt und hinsichtlich des Betroffenen mit Einspruchsrücknahme am 14. November 1984 rechtskräftig. Auf den Einspruch der Nebenbetroffenen hin wurde die gegen sie festgesetzte Geldbuße mit Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 1985 auf 550.000 DM verringert. Der Beschluß ist seit dem 4. April 1985 rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 1986 haben der Betroffene und die Nebenbetroffene die Wiederaufnahme des Verfahrens,- hilfsweise die Nichtigerklärung des Bußgeldbescheids der Hessischen Landeskartei lbehörde bzw. des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt beantragt. Sie haben im wesentlichen geltend gemacht, die Auferlegung der Geldbußen in diesem Verfahren habe gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Art. 103 Abs. 3 GG verstoßen, wonach niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden dürfe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Wiederaufnahme des Verfahrens für unzulässig erachtet, da einer der in § 359 StPO auf geführten Gründe nicht vor liege und die 4 f ausdehnende Auslegung der Wiederaufnahmegründe nicht statthaft sei. Auf die Hilfsanträge des Betroffenen und der Nebenbetroffenen hat es das Verfahren jedoch eingestellt. Die Entscheidung hat es damit begründet, der Vorwurf, vorsätzlich Aufsichtsmaßnahmen unterlassen zu haben, der mit dem Bußgeldbescheid der Hessischen Landeskartellbehörde vom 5. August 1983 und dem Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 1985 erhoben worden sei, sei bereits Gegenstand eines bestandskräftigen Bußgeldbescheids des Bundeskartellamts gegen die Antragsteller gewesen. Dem vom Bundeskarte11amt durchgeführten Verfahren habe ebenfalls der Vorwurf gegen den Betroffenen zugrundegelegen, vorsätzlich Aufsichtsmaßnahmen unterlassen zu haben, die erforderlich gewesen wären, um - in den Jahren 1979 bis 1982 in den Niederlassungen der Betroffenen in Herne, Stuttgart, Hamburg und Hannover begangene-Submissionsabsprachen zu verhindern. In beiden Verfahren seien dem Betroffenen Organisationsmängel angelastet worden, die - im gleichen Zeitraum - durch allgemeine, für alle Niederlassungen geltende Verfügungen zu verhindern gewesen wären. Soweit nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids des Bundeskartellamts ein weiteres Verfahren gegen die Antragsteller wegen der im hessischen Raum begangenen Delikte geführt worden sei, habe der Verhängung von erneuten Geldbußen nicht nur das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs, sondern auch Art. 103 Abs. 3 GG entgegengestanden. Der Verstoß gegen diesen Verfassungsgrundsatz führe zur Unwirksamkeit der unter seiner Verletzung verhängten Strafen. Dies habe das Oberlandesgericht, das mit den Wiederaufnahmeanträgen befaßt worden sei, unbeschadet der Unzulässigkeit dieser Anträge berücksichtigen müssen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Das zulässige Rechtsmittel (§ 85 Abs. 1 OWiG, § 372 StPO) ist begründet. Der Bußgeldbescheid der Landeskartellbehörde Hessen gegen den Betroffenen vom 5. August 1983 und der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 1985 gegen die Nebenbetroffene sind nicht unwirksam: Es kann offen bleiben, ob die genannten Entscheidungen des Bundeskartellamts und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dieselbe Tat i.S. von § 264 StPO betreffen, die auch Gegenstand des durch Einspruchsrücknahmen am 13. September 1984 rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheids des Bundeskartellamts war. Denn auch wenn man von einer Tatidentität ausgeht, haben die rechtskräftigen Entscheidungen Bestand. Es mag Fälle geben, in denen eine rechtskräftige Entscheidung, mit der einem Betroffenen oder einer Nebenbetroffenen eine Geldbuße auferlegt wurde, so fehlerhaft ist, daß ihr die Wirksamkeit abgesprochen werden muß. Der vorliegende Fall gibt indessen keinen Anlaß, die in der Literatur umstrittene Frage, ob ein rechtskräftiges Urteil eines Strafgerichts und/oder ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid nichtig sein können (vgl. Schäfer in LR StPO Einl. Kap. 12 Rdn. 56 ff; Kap. 16 Rdn. 1 ff; Rebmann/Roth/Herrmann 2. Aufl. OWiG § 66 Rdn. 36 m.w.H. ) näher zu erörtern. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob ein rechtskräftiger fehlerhafter Bußgeldbescheid einen geringeren oder größeren Bestandsschutz verdient als eine richterliche Entscheidung, mit anderen Worten: ob für eine etwaige Bejahung der Unwirksamkeit dieser Entscheidungen unterschiedliche An- 6 f forderungen zu stellen wären (vgl. Demuth in VOR 1973, 44 ff; Rebmann/ Roth/Herrmann aaO Rdn. 36 ff). Einer rechtskräftigen richterlichen Bußgeldentscheidung könnte allenfalls dann die Rechtswirksamkeit abgesprochen werden, wenn sie mit solchen Mängeln behaftet ist, daß der Bestand der Entscheidung für die Rechtsgemeinschaft unerträglich wäre; wenn die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Autorität des Rechts und der Rechtspflege mehr Abbruch täte als die Anerkennung der Nichtigkeit (vgl. Karl Peters, Strafprozeß 4. Aufl. S. 518). Der Bußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde könnte - falls man ihn insoweit einem Verwaltungsakt gleichsetzt - darüber hinaus dann nichtig sein, wenn er mit einem schweren und zweifelsfrei erkennbaren (offenkundigen) Fehler behaftet wäre (vgl. Demuth aaO S. 45 - 49). Der Bußgeldbescheid der Hessischen Landeskartellbehörde weist indessen weder einen schweren, offenkundigen Fehler auf, noch ist seine Aufrechterhaltung grob unbillig. Das gleiche gilt für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 1985. Die Nichtbeachtung des Verfahrenshindernisses der rechtskräftig abgeurteilten Sache ist nicht in allen Fällen ein derart schwerwiegender Mangel, daß der Bestand einer davon betroffenen rechtskräftigen Entscheidung angezweifelt werden müßte. Die Frage, ob ein - neu erhobener - Vorwurf Teil eines Sachverhaltes ist, der i.S. von § 264 StPO bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens und Urteils war, läßt sich häufig erst nach Erörterung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen entscheiden. Dabei lassen sich mit je- 7 weils guten Gründen häufig unterschiedliche Ergebnisse vertreten (vgl. BGHR StPO § 264 I Tatidentität 4, 5, 7, 9 bis 11? BGHSt 32, 146 ff; 215 ff; BGHStV 81, 116). Das gilt insbesondere für die Frage, ob ein bestimmtes Geschehen unselbständiger Teil einer fortgesetzten Handlung bzw. eines Dauerdeliktes ist oder als eine selbständige Tat bewertet werden muß (vgl. BGHR StPO § 264 I Tatidentität 1, 3, 8, 12; BGHSt 33, 122 ff? 29, 288 ff? BGHStV 81, 397? 85, 183). Kommt es in solchen Fällen zur Durchführung zweier Verfahren und zu zwei Verurteilungen, so ist auch dann, wenn eine spätere Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich um ein und dieselbe Tat gehandelt habe und somit der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt sei, regelmäßig nicht anzunehmen, daß die zweite Verurteilung unwirksam sei (vgl. auch Peters aaO S. 521 f). Im vorliegenden Fall ist vor allem folgendes zu beachten: Es ist nicht in allen Fällen geboten, ein sich über mehrere Jahre hinziehendes Verhalten eines Aufsichtspflichtigen, das zu Submissionsabsprachen in verschiedenen Niederlassungen geführt hat, als nur eine einheitliche Aufsichtspflichtverletzung zu bewerten. Die Entscheidung dieser Frage hängt vielmehr auch von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Bundeskartellamt und die Landeskartellbehörde Hessen haben in dem Verhalten des Betroffenen einzelne selbständige Verstöße gesehen. Auch wenn die Aufsichtspflichtverletzung des Betroffenen, die Gegenstand der beiden Bußgeldbescheide war, nach den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1985 - KRB 3/85 = WuW/E BGH 2205 = Wistra 86, 8 / 111 = NJW 87, 267 als eine einheitliche Aufsichtspflichtverletzung zu bewerten sein dürfte (s. aber auch BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1988 - KRB 2/88 = BGHR OWiG § 14 I Preisabsprache 2), so war die von den Kartellbehörden und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertretene andere Auffassung doch vertretbar. Die Aufspaltung des i.S. von § 264 StPO einheitlichen Tatgeschehens und seine zweifache Ahndung hat insbesondere deswegen nicht zu einem "unerträglichen Ergebnis" geführt, weil der Unrechtsgehalt der angenommenen verschiedenen Verletzungen der Aufsichtspflicht jeweils nur unter Berücksichtigung der bei den einzelnen - nicht hinreichend beaufsichtigten - Niederlassungen festgestellten Submissionsabsprachen bestimmt worden ist. Entfielen der Bußgeldbescheid vom 5. August 1983 und der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 1985, dann wäre die dem Betroffenen anzulastende Aufsichtspflichtverletzung nicht in ihrem vollen Unrechtsgehalt geahndet; denn das Bundeskartellamt hat einen Teil des Gesamtgeschehens ausgeklammert und unberücksichtigt gelassen (vgl. auch WuW/E BGH 2205). Die Aufspaltung des einheitlichen Geschehens in verschiedene Teile und deren Ahndung in zwei Verfahren hat den Betroffenen und die Nebenbetroffene im Ergebnis nicht wesentlich anders gestellt, als dies bei einer Verurteilung in einem einheitlichen Verfahren geschehen kann, in der statt einer Dauerordnungswidrigkeit unzutreffend mehrere materiell-rechtliche Einzeltaten angenommen und so geahndet werden. 9 II. Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Als neue Tatsache i.S. von § 359 Nr. 5 StPO, § 85 OWiG könnte der Umstand, daß in derselben Sache bereits ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vorlag, allenfalls dann angesehen werden, wenn er der Landeskarte llbehörde Hessen bzw. dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht in vollem Umfang bekannt gewesen wäre und deswegen bei den Entscheidungen nicht berücksichtigt werden konnte. Im vorliegenden Fall hatte das Bundeskartellamt bei der Zustellung des Bußgeldbescheids der Hessischen Landeskartellbehörde am 11. August 1983 noch keinen Bußgeldbescheid erlassen. Vor der mit Einspruchsrücknahme vom 14. November 1984 eintretenden Rechtskraft des Bußgeldbescheids in vorliegender Sache hatte der Betroffene aber auf den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 29. August 1983 hingewiesen und die Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" gerügt. Die Hessische Kartellbehörde hatte dazu Stellung genommen und keinen Anlaß gesehen, ihre Entscheidung zurückzunehmen. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das über den Einspruch der Nebenbetroffenen gemäß § 72 OWiG nach Aktenlage entschieden hat, hatte Kenntnis von dem Verfahren des Bundeskartellamtes gegen den Betroffenen und die Nebenbetroffene. Odersky Mees Gamm Groß Theune