BUNDESGERICHTSHOF
km i/i» BESCHLUSS
in dem Wiederaufnahmeverfahren der Kartellkußgeldsache
1. des Robert
»Straße
Betroffenen, Antragstellers und Beschwerdeführers,
2. der Bauuntemehmung E. H^p| GmbH, LHHB6tra^e A vertreten durch ihre Geschäftsführer Assessor Friedrich Dipl.-Ing. Richard
I, Prof. Dr. Ing. Hans Ludolf Dipl.-Ing. Kurt
und Dipl.-Ing. Albrecht
Nebenbetroffenen, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verteidigerin zu 1 u. 2: Rechtsanwältin
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1988 beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 13. Oktober 1987 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Der Antragsteller (Beschwerdeführer) Robert Hj ist mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom 29. August 1983 zu vier Geldbußen verurteilt worden, weil er als insoweit verantwortlicher Geschäftsführer der Firma E. GmbH seine Aufsichtspflicht verletzt
und dadurch Submissionsabsprachen von Angestellten der Niederlassungen *WHHi und nicht
verhindert habe. Gegen die Antragstellerin (Beschwerdeführerin), die Firma E. GmbH, sind aus diesem Grunde
vier Geldbußen als Nebenfolgen festgesetzt worden. Mit ihren Anträgen vom 17. Oktober 1985/16. Dezember 1985 und 9. Dezember 1986 haben die Antragsteller die. Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens insoweit beantragt, als Robert wegen Verletzung der Aufsichtspflicht im Zusammenhang mit Submissionsabsprachen im Bereich der Niederlassungen und als Betroffener verurteilt und gegen die Firma
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E. GmbH als Nebenbetroffene Geldbußen festgesetzt
worden sind. Das Kammergericht hat die Wiederaufnahmeanträge für zulässig erachtet. Nach Beweiserhebung hat es mit Beschluß vom 13. Oktober 1987 die Wiederaufnahme des Verfahrens insoweit angeordnet, als der Antragsteller (Beschwerdeführer) wegen Verletzung der Aufsichtspflicht im Zusammenhang mit Submissionsabsprachen im Bereich der Niederlassung HtfHVverurteilt und gegen die Antragstellerin (Beschwerdeführerin) eine Geldbuße als Nebenfolge festgesetzt worden ist. Im Uimfang der Wiederaufnahme hat es den Antragsteller freigesprochen und die Nebenfolge gegen die Antragstellerin aufgehoben. Die weitergehenden Anträge wurden als unbegründet verworfen.
Mit ihren sofortigen Beschwerden wenden sich die Antragsteller gegen den Teil des Kammergerichtsbeschlusses, mit dem ihre Wiederaufnahmeanträge verworfen wurden.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Der Senat hat bereits Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind. Die Bedenken stützen sich auf folgende Überlegungen:
Ein Angeklagter (Betroffener) darf wegen ein und derselben Tat nicht sowohl verurteilt als auch freigesprochen werden (BGH, Beschluß vom 17. April 1984 - 2 StR 63/84 =
NStZ 1984, 566; BGHSt 21, 256, 259). Aus diesem Grund ist auch die Wiederaufnahme eines Verfahrens, die nur einen Teil einer einheitlichen Tat erfassen soll, nicht zulässig.
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Die dem Antragsteller im Bußgeldbescheid angelasteten vier Taten könnten sich bei richtiger Bewertung als nur eine einheitliche Aufsichtspflichtverletzung darstellen (vgl.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 1985 - KRB 3/85 = WuW/E 2205). Wird die teilweise Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt, dann müßte das Wiederaufnahmegericht die Frage, ob der Antrag eine selbständige Tat oder nur einen unselbständigen Teil von ihr erfaßt, ohne Bindung an die Beurteilung dieser Frage in der früheren Entscheidung zu prüfen und zu beantworten haben (vgl. auch BGHSt 15, 268, 270; 33, 122 ff). Die zur Bewertung der Erheblichkeit (Geeignetheit) neuer Tatsachen oder Beweismittel entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHSt 17, 303, 304; 18*
225, 226; 19, 365, 366) dürfte insoweit nicht anwendbar sein. Die verfahrensrechtliche Frage, ob bestimmte Ereignisse als eine Tat zu bewerten sind, kann bei der Zulässigkeitsprüfung nicht anders beantwortet werden als bei der angestrebten Sachentscheidung.
Eine Auslegung der Anträge dahingehend, daß die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens mit dem Ziel beantragt wird, den Schuldumfang der Tat einzuschränken und eine geringere Geldbuße festzusetzen, käme hier nicht in Betracht; ein derartiger Antrag wäre auch unzulässig (§ 363 Abs. 1 StPO; Kleinknecht /Meyer, 38. Aufl. StPO S 359 Rdn. 38).
Die Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens begegnet auch aus anderen Gründen rechtlichen Bedenken.
Die Anträge werden auf die Benennung von Zeugen gestützt, die vom Bundeskartellamt der Beteiligung an den Submissionsabsprachen beschuldigt wurden, welche Gegenstand des
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Verfahrens gegen den Antragsteller (und damaligen Betroffenen ) Robert waren. So beruht der gegen ihn erhobene
Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung weitgehend darauf, daß der jetzt benannte Zeuge ScHIM sich im Tätigkeitsbe-reich der Zweigniederlassung HMBiund SdHP fortgesetzt an verbotenen Submissionsabsprachen beteiligt hat. Gegen ScBHPwurde in demselben Verfahren ein Bußgeld festgesetzt . Der Bußgeldbescheid vom 29. August 1983 stützt sich ausdrücklich auch auf die Einlassungen der damals Betroffenen und berücksichtigt, daß die an den Absprachen Beteilig-ten die gegen sie erhobenen Vorwürfe bestritten haben. Der von den Antragstellern benannte Zeuge von Nifl^|^^cm^^hat~ te als Betroffener eine ausführliche Stellungnahme abgegeben .
Auskunftspersonen dürften nicht allein dadurch zu geeigneten neuen Beweismitteln im Sinne von § 85 Abs. 2 OWiG,
§ 359 Nr. 5 StPO werden, daß sie nach Abschluß des gegen sie durchgeführten Verfahrens zu demselben Lebenssachverhalt jetzt ohne Einschränkungen als Zeugen vernommen werden können, während dem Gericht bisher nur ihre Angaben als Betroffene zur Verfügung standen (vgl. auch BGH NStZ 1982, 476 = Strafverteidiger 1982, 507; KK-Meyer-Goßner, 2. Aufl. StPO § 359 Rdn. 29). Ob eine andere Beurteilung geboten sein könnte, wenn die Auskunftspersonen die Vorwürfe als Betroffene lediglich pauschal bestritten hätten, nun aber dar-gelegt würde, daß sie als Zeugen substantiierte, den Antragsteller entlastende Angaben machen werden, und wenn sie zugleich als Beweismittel präsentiert würden, deren Ausschöpfung unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisläge gemäß § 77 OWiG geboten wäre, kann dahinstehen. Solche besonderen
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Umstände müßten im Wiederaufnahmeverfahren ausdrücklich geltendgemacht werden (vgl. auch BGH in JR 1977, 217 ff). Das ist hier nicht geschehen.
Nach allem spricht vieles dafür, daß die Wiederaufnahme insgesamt nicht zulässig ist. Der Senat muß die Frage aber nicht abschließend entscheiden, denn die teilweise Verwerfung der Wiederaufnahmeanträge als unbegründet weist jedenfalls keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Antragsteller auf.
Das Kammergericht hat - geht man von der Zulässigkeit der teilweisen Wiederaufnahme aus - die Anträge mit zutreffender Begründung als unbegründet verworfen.
Brandes
Mees
Odersky
v. Gamm
Theune