BGH · KRB 1/85 vom 25.06.1985

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

H laaHB' geboren am wohnhaft in der B^^^H^^^Hbtraße Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Oktober 1984 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO; § 46 Abs.1, § 79 Abs.3 OWiG; § 83 GWB).

Schlagwörter

Scholz-HoppemedKartellbußgeldsachewohnhaftRechtsbeschwerdeführerGWBBetroffenerBeschwerdeführer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Kartellbußgeldsache gegen 1. Dr. med. Peter 0 wohnhaft in N< , geboren am Straße 1944 in Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer — \/orfo*i rli nor» • V WA UUi.UXVJOii • 2. Dr. med. Wolfgang in dort - Verteidiger: H laaHB' geboren am wohnhaft in der B^^^H^^^Hbtraße 1949 Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GWB 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juni 1985 einstimmig beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26. Oktober 1984 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO; § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 OWiG; § 83 GWB). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Pfeiffer Dr. Kellermann Theune Scholz-Hoppe Mees