BGH · KRB 1/83 vom 19.04.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat - ebenso wie vorher die Landeskartellbehörde - gegen den Betroffenen wegen verbotenen aufeinander abgestimmten Verhaltens gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GWB eine Geldbuße in Höhe von 3.000 DM festgesetzt. Der Senat kann auf die SachrUge hin nur prüfen, ob die Würdigung der Beweise in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungen verstößt oder ob die Urteilsgründe selbst ergeben, daß der Betroffene verurteilt wurde, obwohl das Gericht Zweifel an seiner Schuld nicht überwunden hat (BGHSt 21, 149, 1515 26, 56, 63; 29, 18, 20; BGH, Urteil vom 16. Unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdeführers, das Schweigen eines Versammlungsteilnehmers könne "keinesfalls11 als Zustimmung zu den in der Versammlung allgemein vertretenen Auffassungen und vorgeschlagenen Maßnahmen aufgefaßt werden. Umgekehrt kann allerdings auch nicht allgemein oder zwingend gefolgert werden, daß ein Versammlungsteilnehmer, der zu einem vom Vorsitzenden und den Diskussionsteilnehmern allgemein befürworteten - für ihn günstigen - Vorschlag schweigt, diesem damit zustimmen will oder zu demindest erkennt, daß sein Verhalten als Zustimmung bewertet wird. Auf eine solche allgemeine und zwingende Schlußfolgerung hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung indes auch nicht gestützt, sondern "Jedenfalls" den "Umständen des vorliegenden Falles" entnommen, daß die Versammlungsteilnehmer das Schweigen des Betroffenen als Zustimmung auffaßten und der Betroffene Dabei konnte es ohne Rechtsfehler den Inhalt des Protokollvermerks und die Benachrichtigung der nicht anwesenden Mitglieder über das Ergebnis der Versammlung als Indizien dafür werten, daß bei den Versammlungsteilnehmern der Eindruck entstanden war, alle Mitglieder seien mit dem vorgeschlagenen Einheitspreis von 2 DM pro Rebe einverstanden und würden diesen künftig verlangen. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, eine Abstimmung im Sinne von § 25 Abs. 1 GWB könne nur bejaht werden, wenn in der Mitgliederversammlung förmlich abgestimmt worden wäre, ist unzutreffend. Im übrigen liegt eine Abstimmung im Sinne von § 25 Abs. 1 GWB nicht nur dann vor, wenn die an ihr Beteiligten sich gegenseitig bindend verpflichten und ihre Erklärungen nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Gesetzbuches über das Zustandekommen von Verträgen abgeben, sondern es genügt Jede Art der Verständigung zwischen zwei oder mehreren Unternehmern, des künftige eigene Marktverhalten von dem des anderen abhängig machen zu wollen. Im vorliegenden Falle war der Betroffene mit der vorgeschlagenen Preisregelung einverstanden und hat erkannt, daß sein Schweigen von den anderen Versammlungsteilnehmern als Zustimmung angesehen wurde. Der Betroffene hätte sich sogar schon dann an einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8, § 25 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 14 OWiG beteiligt, wenn er selbst die dem Vorsitzenden und den anderen Versammlungsteilnehmern befürwortete und später durchgeführte einheitliche Preisregelung nicht gewollt, aber damit gerechnet und es gebilligt hätte, daß sein Schweigen als Zustimmung auf gef aßt worden war und dadurch die anderen in ihrem Vorhaben bestärkt wurden. Das Oberlandesgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Betroffene und andere Rebenveredeler sich der Abstimmung gemäß verhalten haben und daß dies geeignet war, die Marktverhältnisse spürbar zu beeinflussen. Daß der Betroffene den gemäß § 25 Abs. 1 GWB verbotenen Erfolg, nämlich die wettbewerbswidrige Preisgestaltung, den Verkauf der Reben, durch positives Tun mit herbeigeführt hat, bedarf keiner näheren Begründung. Aber auch an der "Abstimmung" hat er sich im Sinne von § 14 OWiG durch positives Tun beteiligt, nämlich durch seine Anwesenheit und sein Verhalten in der Versammlung, mit dem er zu erkennen gab, daß er die Preisabsprache billigte.

Schlagwörter

BetroffeneVorsitzendeGWBMitgliedkünftigsinnenZustimmungVerhaltenpreisen

Volltext der Entscheidung

2149 051 BUNDESGERICHTSHOF krb i/85 BESCHLUSS in der Kartellbußgeldsache gegen Johann Karl Verteidiger: M aus Kl Straße, Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer, Rechtsanwälte und wegen Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GWB Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und Lohmann sowie die Richter Theune und Dr. Scholz-Hoppe beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Oktober 1982 wird verworfen. Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe : Der Betroffene ist Winzer und Inhaber eines Rebenveredelungsbetriebes, Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Rebenveredeler von Mosei-Saar-Ruwer und Mittelrhein, welche nicht als Erzeugergemeinschaft im Sinne des MarktStrukturgesetzes anerkannt ist. Am 29. November 1979 nahm er an der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft in teil, auf der laut Tagungsordnung der Vorstand einen Bericht über die Marktstruktur erstatten und eine Aussprache über die Verkaufssituation 1979/80 stattfinden sollte. Wie bereits in den Vorjahren wurde die künftige Preisbildung für veredelte Reben erörtert. Versammlungsteilnehmer wiesen auf die Notwendigkeit hin, die gestiegenen Herstellungskosten an die Abnehmer weiterzugeben; die große Nachfrage nach Pfropfreben lasse eine Preiserhöhung auch zu. Allgemein könne ein Preis von etwa 2 DM pro Rebe erreicht werden. Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft gab bekannt, daß ihm von Hpfölzischer Seite" zugesagt worden sei, man werde den "von der Mosel geforderten Preis" nicht unterlaufen. In der Diskussion setzte sich der Vorschlag durch, jede Pfropfrebe, unabhängig von der Rebsorte, einheitlich für 2 DM und Kartonagereben für 1,90 DM zu verkaufen. Der Protokollführer der Sitzung hielt als Ergebnis der Aussprache fest: "Nach kurzer Diskussion kommen dann alle, auch die Rebenveredeler der Obermosel zu der Erkenntnis, daß 2 DM je Pfropfrebe anzuhalten sind und dieser Preis auch gerechtfertigt ist". Der Betroffene beteiligte sich nicht an der Diskussion, beschloß aber auf Grund des in der Mitgliederversammlung gewonnenen Eindrucks, die Reben künftig ebenfalls für 2 DM pro Stück zu verkaufen. Die Versammlungsteilnehmer gingen davon aus, daß alle Mitglieder diesen Preis billigen und entsprechend verfahren werden. Am Schluß der Versammlung äußerte der Vorsitzende "den Wunsch, daß sich in Zukunft alles an die Abmachung halte”. Zwei Mitglieder, die an der Sitzung nicht teilgenommen hatten, wurden vom Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer über das "Ergebnis" informiert und sagten zu, sich an die "Entscheidung" zu halten. Während der Betroffene im Dezember 1978 und Februar 1979 die Reben für DM 1,55 bis 1,77 pro Stück verkauft hatte, berechnete er im Dezember 1979 und Februar 1980 i beim Verkauf von 60.650 Pfropfreben einen Stückpreis von 2 DM. Zwischen dem 25. Juni 1980 und 9. September 1980 verlangte er bei 18.000 Pfropfreben nur einen Stückpreis von 1,80 bis 1,90 DM. Sieben andere Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft verkauften ab Dezember 1979 insgesamt 8,5 Mio. Pfropfreben ebenfalls für 2 DM pro Stück. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat - ebenso wie vorher die Landeskartellbehörde - gegen den Betroffenen wegen verbotenen aufeinander abgestimmten Verhaltens gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GWB eine Geldbuße in Höhe von 3.000 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Beweis-würdigung und die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts durch den Kartellsenat des Oberlandesgerichts beanstandet. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Im einzelnen ist lediglich zu bemerken: Der Beschwerdeführer verkennt, daß die Beweis-würdigung allein Sache des Tatrichters ist. Die Überlegungen und Schlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, wenn sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind. Der Senat kann auf die SachrUge hin nur prüfen, ob die Würdigung der Beweise in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungen verstößt oder ob die Urteilsgründe selbst ergeben, daß der Betroffene verurteilt wurde, obwohl das Gericht Zweifel an seiner Schuld nicht überwunden hat (BGHSt 21, 149, 1515 26, 56, 63; 29, 18, 20; BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 -2 StR 213/82; WuW/E BGH 1147, 1153 - Teerfarben -). Solche Rechtsfehler vermag die Rechtsbeschwerde indes nicht aufzuzeigen und läßt der angefochtene Beschluß auch sonst nicht erkennen. Unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdeführers, das Schweigen eines Versammlungsteilnehmers könne "keinesfalls11 als Zustimmung zu den in der Versammlung allgemein vertretenen Auffassungen und vorgeschlagenen Maßnahmen aufgefaßt werden. Ein derartiger Erfahrungssatz, wonach Schweigen in einem solchen Falle keinesfalls als Zustimmung angesehen werden kann, besteht nicht. Umgekehrt kann allerdings auch nicht allgemein oder zwingend gefolgert werden, daß ein Versammlungsteilnehmer, der zu einem vom Vorsitzenden und den Diskussionsteilnehmern allgemein befürworteten - für ihn günstigen - Vorschlag schweigt, diesem damit zustimmen will oder zu demindest erkennt, daß sein Verhalten als Zustimmung bewertet wird. Auf eine solche allgemeine und zwingende Schlußfolgerung hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung indes auch nicht gestützt, sondern "Jedenfalls" den "Umständen des vorliegenden Falles" entnommen, daß die Versammlungsteilnehmer das Schweigen des Betroffenen als Zustimmung auffaßten und der Betroffene dies auch wußte und wollte. Dabei konnte es ohne Rechtsfehler den Inhalt des Protokollvermerks und die Benachrichtigung der nicht anwesenden Mitglieder über das Ergebnis der Versammlung als Indizien dafür werten, daß bei den Versammlungsteilnehmern der Eindruck entstanden war, alle Mitglieder seien mit dem vorgeschlagenen Einheitspreis von 2 DM pro Rebe einverstanden und würden diesen künftig verlangen. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, eine Abstimmung im Sinne von § 25 Abs. 1 GWB könne nur bejaht werden, wenn in der Mitgliederversammlung förmlich abgestimmt worden wäre, ist unzutreffend. Mitglieder einer Versammlung können sich auch ohne förmlichen Beschluß im bürgerlich-rechtlichen Sinne (§32 BGB) durch übereinstimmende Willenserklärungen, gegenseitig (vertraglich) verpflichten. Im übrigen liegt eine Abstimmung im Sinne von § 25 Abs. 1 GWB nicht nur dann vor, wenn die an ihr Beteiligten sich gegenseitig bindend verpflichten und ihre Erklärungen nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Gesetzbuches über das Zustandekommen von Verträgen abgeben, sondern es genügt Jede Art der Verständigung zwischen zwei oder mehreren Unternehmern, des künftige eigene Marktverhalten von dem des anderen abhängig machen zu wollen. Im vorliegenden Falle war der Betroffene mit der vorgeschlagenen Preisregelung einverstanden und hat erkannt, daß sein Schweigen von den anderen Versammlungsteilnehmern als Zustimmung angesehen wurde. Dennoch hat er dem geplanten Vorhaben nicht widersprochen und damit einer einheitlichen Preisregelung zugestimmt. Er hat sich gemeinsam mit den anderen Rebenveredelern über die künftigen Preise im Sinne von § 25 Abs. 1 GWB abgestimmt, wenn nicht gar im Sinne von § 1 GWB geeinigt. Unter diesen Umständen kommt es auf den objektiven Erklärungswert seines Verhaltens und darauf, ob dieses nach Treu und Glauben allgemein als Zustimmung zu werten wäre, nicht mehr an. Haben nämlich die anderen sein Verhalten seinem Willen entsprechend als Zustimmung gewertet, so ist es unerheblich, wie sie es nach allgemeinen Grundsätzen hätten bewerten dürfen. Der Betroffene hätte sich sogar schon dann an einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8, § 25 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 14 OWiG beteiligt, wenn er selbst die dem Vorsitzenden und den anderen Versammlungsteilnehmern befürwortete und später durchgeführte einheitliche Preisregelung nicht gewollt, aber damit gerechnet und es gebilligt hätte, daß sein Schweigen als Zustimmung auf gef aßt worden war und dadurch die anderen in ihrem Vorhaben bestärkt wurden. Das Oberlandesgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Betroffene und andere Rebenveredeler sich der Abstimmung gemäß verhalten haben und daß dies geeignet war, die Marktverhältnisse spürbar zu beeinflussen. Das Verhalten des Betroffenen erfüllt somit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GWB und § 14 OWiG. Dem steht nicht entgegen, daß diese Bestimmung nur positives Tun und nicht auch Unterlassen erfaßt. Daß der Betroffene den gemäß § 25 Abs. 1 GWB verbotenen Erfolg, nämlich die wettbewerbswidrige Preisgestaltung, den Verkauf der Reben, durch positives Tun mit herbeigeführt hat, bedarf keiner näheren Begründung. Aber auch an der "Abstimmung" hat er sich im Sinne von § 14 OWiG durch positives Tun beteiligt, nämlich durch seine Anwesenheit und sein Verhalten in der Versammlung, mit dem er zu erkennen gab, daß er die Preisabsprache billigte. Auch die weitere Überprüfung des angefochtenen Beschlusses hat keinen den Betroffenen beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb zu verwerfen. Pfeiffer v. Gamm Lohmann Theune Scholz-Hoppe