BUNDESGERICHTSHOF
krb 1/80 BESCHLUSS
in der Kartellbußgeldsache
gegen
Hans aus H<
reg z.Zt. unbekannten Aufenthalts,
Betroffener
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr.
f
wegen fortgesetzter Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB
2
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Lohmann, Theune und Dr. Scholz-Hoppe beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 1979 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe :
I. Die Landeskartellbehörde hat gegen den Betroffenen gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB eine Geldbuße festgesetzt, weil er sich mit Vertrag vom 15. Mai 1968 für die Dauer von 5 Jahren einem Wettbewerbsverbot unterworfen und dieses Verbot auch befolgt habe.
Hiergegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt, den das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 2. Mai 1979 gemäß § 70 OWiG zunächst als imzulässig verworfen hat. Diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht am 3. September 1979 wieder aufgehoben und mit Beschluß gemäß § 72 OWiG vom 19. Dezember 1979 das Verfahren eingestellt, da die dem Betroffenen zu Last gelegte Ordnungswidrigkeit verjährt sei.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht greift diesen Beschluß mit der Rechtsbeschwerde an.
Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Sie ist nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form erhoben, da nicht angegeben wurde, auf welchem Wege das Gericht den Sachverhalt hätte weiter aufklären sollen.
III. Die Sachrüge ist unbegründet.
1. Das Oberlandes gericht ist davon aus gegangen, daß der Betroffene das Wettbewerbsverbot nur so lange beachtet habe, wie er dazu vertraglich verpflichtet gewesen sei, nämlich bis zu dem 15. Mai 1973. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Rechtsbeschwerde gehen fehl. Das Oberlandesgericht hat die Möglichkeit, daß der Betroffene sich auch nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit noch an das Wettbewerbsverbot gehalten haben könnte, nicht übersehen, sondern sich hiermit ausdrücklich
aus einander gesetzt. Es hat aber ein entsprechendes Verhalten des Betroffenen nicht feststellen können, vielmehr eine bestimmte Äußerung in einer Gesellschafterversammlung als Indiz dafür gewertet, daß der Betroffene das Wettbewerbsverbot tatsächlich nur bis zu dem 15. Mai 1973 beachtet habe. Diese tatrichterliche Würdigung weist keinen Rechtsfehler auf.
2. War die dem Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit demnach bereits am 15. Mai 1973 beendet, so darf sie - wie das Oberlandesgericht zu Recht festgestellt hat -wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist
(§31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) gemäß § 33 Abs. 1 OWiG rechtzeitig unterbrochen worden war oder nicht. Die Verfolgung ist Jedenfalls deshalb verjährt, weil vor der nach § 72 OWiG getroffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 19* Dezember 1979 das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen war (§33 Abs. 3 OWiG). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 2. Mai 1979, mit der es den Einspruch des Betroffenen außerhalb einer Hauptverhandlung und des besonderen - in § 72 OWiG geregelten - Beschlußverfahrens vor dem Hauptverfahren mit Beschluß gemäß § 70 OWiG zunächst als unzulässig verworfen hatte, konnte den Ablauf der absoluten Verjährungsfrist des § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG nicht verhindern.
Der Ansicht der Beschwerdeführerin, es könne für die Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist gemäß § 32 Abs. 2 OWiG keinen Unterschied machen, in welcher Form eine bestimmte Entscheidung im ersten Rechtszug getroffen wurde, kann nicht gefolgt werden. Die Wirkung des § 32 Abs. 2 OWiG tritt nur nach Urteilen und diesen ausdrücklich gleichgestellten Beschlüssen nach § 72 OWiG ein. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut von § 32 Abs. 2 OWiG und einem Vergleich dieser Vorschrift mit der Bestimmung des § 33 Abs. 1 Nr. 15 OWiG, nach welcher der Erlaß eines Strafbefehls oder einer anderen dem Urteil entsprechenden Entscheidung die Verjährung zwar unterbricht, aber nicht den Ablauf der absoluten Verjährungsfrist des § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG verhindert. Ein Vergleich beider Bestimmungen zeigt, daß es von der Form und nicht vom Inhalt einer Entscheidung abhängt, ob sie den Ablauf der Verjährung hemmt. Unabhängig davon ist zu beachten, daß die in § 32 Abs. 2 OWiG vorgesehene Hemmung des Fristablaufs eine Ausnahme der allgemeinen Regel darstellt, wonach
Ordnungswidrigkeiten nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr verfolgt werden können. Eine solche Ausnahmeregelung ist eng auszulegen (vgl. BGH MDR 1979, 685 zur Frage der Unterbrechung der Verjährung).
Pfeiffer v.Gamm Lohmann
Theune Scholz-Hoppe