BUNDESGERICHTSHOF
mm i/76 BESCHLUSS
in der Bußgeldsache
gegen
den Kaufmann Alfred
traßel
Betroffenen,
die Firma Franz Hl
& Sohn, BflHMstraße,
Nebenbetroffene,
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten ln der Sitzung vom 14. Oktober 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Dr. h. c. Fischer und die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann» Dr. Frhr. v. Gamm und Saiger
beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. SflB gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13* Juli 1976 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Be schwer de Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Betroffene ist Geschäftsführer der HMP Beteiligungsgesellschaft mbH, die ihrerseits geschäftsführender Gesellschafter der Nebenbetroffenen ist.
Die Nebenbetroffene, die noch unter der Firma Franz HflBl & Sohn am Geschäftsverkehr teilnimmt (vgl. zur Zulässigkeit der Firmenbezeichnung BGHZ 63» 89)» soll es unterlassen haben, Großhandels-Abgabepreisempfehlungen als unverbindlich zu kennzeichnen. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, seine Aufsichtspflicht insoweit fahrlässig verletzt und dadurch ordnungswidrig gehandelt zu haben (§§ 130 Abs. 1, 2, k Satz 2 0W1G, 38 Abs. 1 Nr. 12 GWB).
Wegen dieses Vorwurfes hat das Bundeskartellamt gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 1.500,— IM und gegen die Nebenbetroffene eine solche von 2.500,— IM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß haben der Betroffene und die Nebenbetroffene durch Rechtsanwalt Dr. S0B Einspruch eingelegt.
Durch Beschluß vom 13. Juli 1976 hat der Kartellsenat des Kammergerichts die Verteidigung" des Betroffenen und der Nebenbetroffenen durch Rechtsanwalt Dr. SdHVsemäß §§ 146 StPO, 46 Abs. 1 OWiG für unzulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. SM
Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts ist unzulässig.
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, der für das Ordnungswidrigkeitenrecht entsprechend anwendbar ist (§ 46 Abs. 1 OWiG), ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte keine Beschwerde zulässig, soweit nicht in dieser Vorschrift für erstinstanzliche Verfahren der Oberlandesgerichte eine Ausnahme - deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen - vorgesehen ist. Abweichend von dieser grundsätzlichen Regelung ist eine Beschwerde gegen erstinstanzliche Oberlandesgerichtsentscheidungen dann statthaft, wenn es sich um Beschlüsse handelt, durch die ein Verteidiger aus den in § 138 a StPO genannten Gründen (Verdacht der Tatbeteiligung oder des Mißbrauchs des Verkehrs mit dem Beschuldigten) ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138 b StPO (Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik) betreffen (§§ 138 d Abs. 6, 304 Abs. 4 Satz 3 StPO). Eine Beschwerde gegen erstinstanzliche Beschlüsse der Oberlandesgerichte, durch die eine Verteidigung
mehrerer Betroffener durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger gern. §§ 146 StP09 46 Abs. 1 OWiG für unzulässig erklärt wird, ist nicht vorgesehen.
Nach § 304 StPO in der Passung, die bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (BGBl. I 1382) galt, konnten Entscheidungen der Oberlandesgerichte überhaupt nicht mit der Beschwerde ange-fochten werden. Durch das vorgenannte Gesetz ist sodann für einige in einem Katalog abschließend aufgezählte Entscheidungen in Sachen, in denen das Oberlandesgericht in erster Instanz zuständig ist, der Beschwerdeweg zu dem Bundesgerichtshof eröffnet worden. Dabei handelt es sich um Entscheidungen, die besonders nachhaltig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen, die den Abschluß des Verfahrens herbeiführen oder die sonst von besonderem Gewicht sind. Durch das Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRGErgG) vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3686) ist ferner der Beschwerdeweg zu dem Bundesgerichtshof eröffnet worden, soweit es sich um Beschlüsse handelt, durch die ein Verteidiger aus den in § 138 a StPO genannten Gründen ausgeschlossen worden ist oder die einen Fall des § 138 b StPO betreffen.
Dieser Rechtsmittelzug hat jedoch nur die Bedeutung einer Ausnahme, wie den Materialien zu dem Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staats-s chut z - Straf Sachen zu entnehmen ist (BTDrs V/4086 S. 11).
An dem grundsätzlichen Ausschluß der Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts hält § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO weiterhin fest (vgl. BGHSt 25, 120). Sowohl die Neuregelung über die Unzulässigkeit der Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen
Verteidiger (§ 146 StPO) als auch die Bestimmungen über die Ausschließung des Verteidigers (§§ 138 a ff StPO) sind durch das gleiche Gesetz, nämlich das 1. StVRGErgG vom 20. Dezember 1974 (aaO) in die Strafprozeß Ordnung eingefügt worden. Der Beschwerdeweg ist Jedoch nur gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in den Fällen der §§ 138 a und b StPO eröffnet worden.
Von einem Versehen des Gesetzgebers kann insoweit - entgegen dem Vorbringen der Beschwerde - schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 146 StPO davon ausgegangen ist, die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger sei wegen der Gefahr einer Interessenkollision von vornherein unzulässig, ohne daß es einer entsprechenden Feststellung des Gerichts bedarf. Unter diesem Blickwinkel hat der Gesetzgeber keine Veranlassung gehabt, im Rahmen des § l46 StPO ein Beschwerderecht zu regeln. Diese Vorschrift ist Jedoch, damit Klarheit im Prozeß über die Wirksamkeit von Prozeßhandlungen besteht, so zu handhaben, daß das Gericht berechtigt und verpflichtet ist, einen gewählten Verteidiger zurückzuweisen, sobald es erkennt, daß die Voraussetzungen des § 146 StPO vorliegen (Beschluß des 3* Strafsenats des BGH vom 27. 2. 1976 - StB 8/76 - zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt 26, 291 « NJW 76, 1106). Weist das Gericht den Verteidiger nach § 146 StPO zurück, so wird die Unzulässigkeit der Ausübung der Verteidigung evident und damit für das Verfahren, gegebenenfalls auch bereits für die Prozeßhandlung, die den unmittelbaren Anlaß zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung gegeben hat, wirksam (Beschluß des 3. Strafsenats des BGH vom 27. 2. 76, aaO).
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Bei dieser Handhabung des § 146 StPO kommt die Zurückweisung eines gemeinschaftlichen Verteidigers einem Verteidigerausschluß gemäß § 138 a StPO zwar nahe. Dennoch ist die Eröffnung eines Beschwerdeweges entgegen der gesetzlichen Regelung nicht geboten. Außerhalb der Bestimmungen der §§ 138 a und b StPO ist § 146 StPO nicht der einzige Fall, in dem ein Verteidiger zurückgewiesen wird. Die gleiche Situation kann auf treten, wenn ein Beschuldigter entgegen § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO mehr als drei Verteidiger beauftragt. Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichts ist eine Beschwerde nicht gegeben. Die Ausschließung eines Verteidigers durch Gerichtsbeschluß war zudem auch schon vor der Änderung der §§ 137 ff StPO gern. § 146 a.F. StPO möglich, wenn nämlich die gemeinschaftliche Verteidigung im Einzelfall zu einem Interessenwiderstreit führte (RGSt 35, 191). Gegen den Beschluß war, sofern er vom Oberlandesgericht erlassen wurde, ein Rechtsmittel nicht gesondert vorgesehen.
Nach all dem kann die Zulässigkeit der Beschwerde nicht bejaht werden.
Der Kartellsenat des Kammergerichts hat jedoch die Möglichkeit, den angefochtenen Beschluß vom 13. Juli 1976 von Amts wegen abzuändem. Deshalb erscheint es dem Senat für den Fortgang des Verfahrens sachgerecht, darauf hinzuweisen, daß er der Auffassung zuneigt, § 146 StPO finde im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf die gleichzeitige Vertretung des Betroffenen und des Nebenbetroffenen durch einen gemeinschaftlichen Rechtsvertreter keine Anwendung.
Abs.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 46 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Offterdinger Dr. Kellermann
Dr. Fischer
v. Gamm
Saiger