BGH · KRB 1/74 vom 10.07.1974

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die e//// und SU| F(BHBBBAG nahm dagegen das vom Betroffenen übersandte Material nicht zu dem Anlaß, ihre Beziehungen zu der GWG zu ändern. Das Bundeskartellamt hat gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 Auf seinen gegen den Bußgeldbescheid erhobenen Einspruch hat der Kartellsenat des Kammergerichts durch Urteil vom 27. Die Beschwerdebegründung gibt weder an, welche Urkunden im einzelnen "als verlesen anerkannt" und bei der Entscheidung zu Beweiszwecken mitberücksichtigt worden sind, noch welchen Inhalt diese Schriftstücke haben. Nach § 344 Abs. 2 StPO i.V.m.§ 79 Abs.3 OWiG muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen vollständig und genau angeben. Diese Angaben lassen sich hier auch nicht den Urteilsgründen entnehmen, von denen das Beschwerdegericht wegen der Sachrüge Kenntnis nehmen muß. September 1971 mit Anlagen, vom Betroffenen selbst stammen und von ihm selbst vorgelegt worden sind, oder die, wie der Rückversicherungsvertrag der GmbH mit Anlagen, Verfahren völlig unstreitig waren. Einen Verfahrensver-stoß gegen §§ 249, 261 StPO hätte es aber nur bedeutet, wenn den Schriftstücken Tatsachen entnommen worden wären, die des Beweises bedurft hätten, also nicht völlig unstreitig waren (BGHSt 11, 159» 162). An. 2 G zu § 71 OWiG und An. 2 zu § 78 OWiG), verletzt worden sei, weil das Kammergericht sich mit der Verlesung der von dem Vorstandsmitglied der G(P Ernestus vor dem ersuchten Richter in Köln gemachten Aussage begnügt habe, statt diesen Zeugen selbst zu vernehmen. Diese Rüge verkennt die Bedeutung des § 250 Satz 2 StPO, der die Verlesung einer Urkunde über die Wahrnehmungen eines Zeugen nur verbietet, wenn sie als Ersatz für die Vernehmung des Wahmehmenden über die Richtigkeit seiner Wahrnehmungen dienen soll. a) Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorstehenden Rüge (II 1 c) geltend macht, die zu dem Inhalt ihrer Besprechungsnotizen vernommen worden, scheitert diese auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 78 Abs. 1 OWiG) gestützte Rüge schon daran, daß das Rechtsbeschwerdegericht im allgemeinen - so auch hier -nicht in der Lage ist, diese Behauptung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. h. daß an die Zeugen eine bestimmte Frage nicht gestellt oder der Inhalt bestimmter Urkunden mit ihnen nicht erörtert worden sei (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Das gilt hier auch für den in der Hauptverhandlung gleichfalls vernommenen Zeugen von dem die Rechtsbeschwerde ebenso behauptet, daß er zu einzelnen Themenkreisen nicht gehört worden sei. b) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers brauchte der Tatrichter sich nicht gedrängt zu fühlen - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - Beweis darüber zu erheben, daß von einer bloßen "Vermittler”-Rolle der Firma des Betroffenen und damit von einem Wettbewerbsverhältnis zur Makler in der Versicherungswirtschaft, besonders auf dem Gebiet der Transportversicherung, deutlich auf seiten des Versicherungsnehmers stehe und die Aufgabe eines Vertreters dieser Partei wahrnehme. Das Kammergericht hat den Inhalt der von dem Betroffenen vorgelegten Dokumentationen, deren Richtigkeit der Betroffene - soweit es die Stellung der Oskar KG betrifft - ersichtlich nicht ange- Bei dieser Sachlage, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Betroffenen, die Oskar S^IHIB KG sei durchaus in der Lage gewesen, sich mit der GWG im Wettbewerb auseinan derzusetzen, mußte es sich dem Kammergericht nicht auf drängen, weitere Beweise über die "wirkliche" Stellung der Oskar KG zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zu erheben. c) Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht auch darin, daß das Kammergericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, welche Mitglieder des Vorstandes der bei der Beschlußfassung am 30. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil die Vorstandsmitglieder, deren Vernehmung der Beschwerdeführer für erforderlich erachtet, nicht namentlich bezeichnet worden . Eine weitergehende Beweiserhebung - etwa durch Vernehmung der übrigen Vorstandsmitglieder -brauchte sich dem Kammergericht bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen, eine solche ist auch von dem Beschwerdeführer nicht verlangt worden. Insbesondere legt das Urteil umfassend und eingehend dar, weshalb hier der Tatrichter die Überzeugung gewonnen hat, daß ohne die wiederholte Einflußnahme des Betroffenen der Zeuge sich der Bitte seines langjährigen persönlichen Bekannten nicht verschlossen hätte, den keineswegs notleidenden Rückversicherungsvertrag mit dessen Gesellschaft wenigstens noch für eine gewisse Übergangszeit, wenn auch vielleicht nur mit Einschränkungen, aufrechtzuerhalten, und daß er sich als Vorsitzender mit seiner Wenn die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang meint, es hätte einer eindeutigeren Feststellung bedurft, daß ohne das Tun des Betroffenen der Vorstand zugunsten der GWG beschlossen hätte, eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit0, zu der das Kammergericht gelangt sei, reiche nicht aus, läßt sie außer acht, daß ein absolut sicheres Wissen eines hypothetischen Geschehensablaufs der menschlichen Erkenntnis nicht möglich ist. Ist dieser Grad der Wahrscheinlichkeit nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung so groß, daß er dem Tatrichter die Überwindung von Zweifeln gestattet, besteht also eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, so bildet sich auf dieser Grundlage die Überzeugung (BGHSt 10, 208, 209 ff). Der Senat hat dabei nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB seiner rechtlichen Überprüfung § 26 Abs. 1 GWB in der zur Tatzeit geltenden Fassung zugrunde gelegt, weil diese Bestimmung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. a) Das Kammergericht hat die wiederholten Hinweise des Betroffenen gegenüber der als eine begrifflich dem Merkmal "veranlassen” i. Hierzu hat das Kammergericht ausgeführt, daß die Äußerungen des Betroffenen die Aufhebung des der GWG gewährten Rückversicherungs-schutzes zu dem Ziel gehabt hätten und so auch von den Erklärungsempfängern EBHU und KflB verstanden worden seien (UA 10, 13), um "einen zwar kleinen, aber unbequemen Wettbewerber nachhaltig zu behindern, nachdem dessen Aktivität bereits dazu geführt hatte, daß Kunden der b) Durch die Aufforderung, der GWG keinen weiteren Rückversicherungsschütz zu gewähren, hat der Betroffene die veranlaßt, den Rückversicherungsvertrag mit der GWG zu dem 31* Dezember 1971 zu beenden. Mit Recht verweist der Tatrichter in diesem Zusammenhang (UA 18) auf die dem beruflich erfahrenen Betroffenen mit Sicherheit bekannt gewesenen Möglichkeiten.,gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, falls die Wettbewerberin sich ungesetzlich verhalten haben sollte, oder aber sich um Abhilfe an das hierfür zuständige Bundesaufsichtsamt für das Ver-sicherungs- und Bausparwesen zu wenden. Die Rechtsbeschwerde ist schließlich der Auffassung, daß der Tatrichter im Zweifel nicht berechtigt sei, aus den äußeren Tatbestandsmerkmalen auf das Vorhandensein des inneren Tatbestandes zu schließen. Es gehört zu dem von dem Rechtsbeschwerdegericht nicht nachprüfbaren verantwortlichen Bereich des Tatrichters, ob er aus belastenden Umständen die Überzeugung gewinnen kann, der Täter habe in Kenntnis der Tatumstände gehandelt und das Ergebnis seines Handelns gewollt. Hier hat das Gericht rechtlich unbedenklich seine Feststellungen von der Kenntnis und dem Wollen des Beschwerdeführers auf die mündlichen und schriftlichen Äußerungen des Betroffenen gegenüber den Zeugen K^IV und KiflHB gestützt. Sie lassen aber erkennen, daß der Tatrichter sich hierbei von der guten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens hat bestimmen lassen, dessen persönlich haftender Gesellschafter der Beschwerdeführer ist. Der Betroffene ist dadurch, daß das Kammergericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung, die tateinheitlich mit der Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m.§ 26 Abs. 1 GWB zusammengetroffen wäre, verneint hat, nicht beschwert.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF krb im BESCHLUSS In dem Bußgeldverfahren gegen den Versicherungsmakler Horst 0 traße * A Betroffener, - Verteidiger: Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. La^fstraße^ wegen Kartellordnungswidrigkeit 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung am 10. Juli 1974 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und die Richter Offterdinger, Ballhaus, Dr. Kellermann und Saiger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Kartellsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 27. Februar 1973 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe Der Betroffene ist persönlich haftender Gesellschafter der Oskar SfllHBKG in Diese vermit- telt Transportversicherungen. Zwischen ihr und der und (G0> be- stehen langjährige Geschäftsverbindungen. Bei der war die 1970 gegründete Güterverkehrsversicherung GmbH (GWG) in eine SpezialVersicherung für Trans- port- und Verkehrshaftungsversicherungen, rückversichert. Mit Schreiben vom 10. September 1971 kündigte die Gfl| vorsorglich den Rückversicherungsvertrag zu dem 31 • Dezem- ber 1971. Der Betroffene brachte auf einer von ihm erbetenen Besprechung am 10. September 1971 gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden kUB der gB zu dem Ausdruck, er wünsche die Lösung der zwischen der G^^und der GWG bestehenden Geschäftsbeziehungen, andernfalls könnten die umfangreichen vertraglichen Beziehungen zwischen der Oskar SWKKKB '^G und der gefährdet sein. Im Anschluß an diese Besprechung übersandte er dem Vorstandsvorsitzenden «eine Öseitige Dokumentation über das angebliche geschäftliche Verhalten der GWG mit 14 Anlagen. Dieses Material schickte er im gleichen Monat auch an den Vorstandsvorsitzenden der s(jn HHHHHHi bei der die GWG ebenfalls rückversichert ist. Die Oskar S^EG unterhält zu dieser Rückversicherungsgesellschaft keinerlei Vertragsbeziehungen. Am 30. September 1971 beschloß der Vorstand der G®, der GWG über den 31. Dezember 1971 hinaus keinen Rückversicherungsschutz zu gewähren. Hierbei spielten die mündlichen und schriftlichen Äußerungen des Betroffenen eine entscheidende Rolle. Die e//// und SU| F(BHBBBAG nahm dagegen das vom Betroffenen übersandte Material nicht zu dem Anlaß, ihre Beziehungen zu der GWG zu ändern. Das Bundeskartellamt hat gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 25 Abs. 1 GWB eine Geldbuße von 10 000 DM festgesetzt. Auf seinen gegen den Bußgeldbescheid erhobenen Einspruch hat der Kartellsenat des Kammergerichts durch Urteil vom 27. Februar 1973 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 26 Abs. 1 GWB eine Geld-büße in gleicher Höhe verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene formund fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Die Verfahrensbeschwerden 1. Beanstandeter Urkundenbeweis a) Die Rüge, daß die gesetzliche Form des Urkundenbeweises nicht eingehalten worden sei, weil teilweise Urkunden nicht verlesen, sondern nur "als verlesen anerkannt" worden seien (Verstoß gegen §§ 249, 261 StPO), ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Die Beschwerdebegründung gibt weder an, welche Urkunden im einzelnen "als verlesen anerkannt" und bei der Entscheidung zu Beweiszwecken mitberücksichtigt worden sind, noch welchen Inhalt diese Schriftstücke haben. Nach § 344 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen vollständig und genau angeben. Dazu gehört bei einer Rüge der vorliegenden Art die Bezeichnung und die Wiedergabe des Inhalts der Urkun- den. Diese Angaben lassen sich hier auch nicht den Urteilsgründen entnehmen, von denen das Beschwerdegericht wegen der Sachrüge Kenntnis nehmen muß. Im übrigen hätte die Rüge auch sachlich keinen Erfolg haben können. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 13* Februar 1973 (GA Bd. II Bl. 11 Rs) sind nur solche Schriftstücke von den Parteien ”als verlesen anerkannt” worden, die, wie die Dokumentationen vom 10. und 16. September 1971 mit Anlagen, vom Betroffenen selbst stammen und von ihm selbst vorgelegt worden sind, oder die, wie der Rückversicherungsvertrag der GmbH mit Anlagen, Verfahren völlig unstreitig waren. Sie sind daher im Urteil nicht zu Beweiszwecken verwertet worden. Einen Verfahrensver-stoß gegen §§ 249, 261 StPO hätte es aber nur bedeutet, wenn den Schriftstücken Tatsachen entnommen worden wären, die des Beweises bedurft hätten, also nicht völlig unstreitig waren (BGHSt 11, 159» 162). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, daß der Grundsatz der persönlichen Vernehmung (§ 250 StPO), der auch im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit Anwendung findet (vgl. Göhler 3* Aufl. Anm. 2 G zu § 71 OWiG und Anm. 2 zu § 78 OWiG), verletzt worden sei, weil das Kammergericht sich mit der Verlesung der von dem Vorstandsmitglied der G(P Ernestus vor dem ersuchten Richter in Köln gemachten Aussage begnügt habe, statt diesen Zeugen selbst zu vernehmen. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerde führer, daß § 251 StPO in bestimmten Fällen die Er- Setzung der Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere Aussage gestattet, so wenn - wie im vorliegenden Fall - der Zeuge durch Krankheit für längere Zeit am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Dafür, daß diese'Voraussetzung, die das Kammergericht in seinem nach § 223 StPO gefaßten Beschluß vom 16. Januar 1973 (GA Bd. II Bl. 1) festgestellt hat, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr Vorgelegen hätte, ist nichts ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer behauptet nichts Gegenteiliges. Danach war die Verlesung der Aussage des Zeugen zulässig. c) Des weiteren hält der Beschwerdeführer die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 13. Februar 1973 (GA Bd. II Bl. 11 Rs) erfolgte Verlesung der Aktennotizen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und im Wege des Urkundenbeweises für unzulässig, weil die in den Notizen festgehaltenen Vorgänge und Äußerungen nur durch die Vernehmung der genannten Zeugen in die Hauptverhandlung hätten eingeführt werden dürfen. Diese Rüge verkennt die Bedeutung des § 250 Satz 2 StPO, der die Verlesung einer Urkunde über die Wahrnehmungen eines Zeugen nur verbietet, wenn sie als Ersatz für die Vernehmung des Wahmehmenden über die Richtigkeit seiner Wahrnehmungen dienen soll. Im Zusammenhang mit der Vernehmung des Verfassers einer Niederschrift ist ihre Verwertung im Wege des Urkunden beweises dagegen im Interesse der Wahrheitsfindung zulässig (BGHSt 20, 160 ff). 2. Verletzungen der Aufklärungspflicht a) Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorstehenden Rüge (II 1 c) geltend macht, die zu dem Inhalt ihrer Besprechungsnotizen vernommen worden, scheitert diese auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 78 Abs. 1 OWiG) gestützte Rüge schon daran, daß das Rechtsbeschwerdegericht im allgemeinen - so auch hier -nicht in der Lage ist, diese Behauptung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Deshalb kann die Aufklärungsrüge in der Regel nicht darauf gestützt werden, daß ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft, d. h. daß an die Zeugen eine bestimmte Frage nicht gestellt oder der Inhalt bestimmter Urkunden mit ihnen nicht erörtert worden sei (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Das gilt hier auch für den in der Hauptverhandlung gleichfalls vernommenen Zeugen von dem die Rechtsbeschwerde ebenso behauptet, daß er zu einzelnen Themenkreisen nicht gehört worden sei. b) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers brauchte der Tatrichter sich nicht gedrängt zu fühlen - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - Beweis darüber zu erheben, daß von einer bloßen "Vermittler”-Rolle der Firma des Betroffenen und damit von einem Wettbewerbsverhältnis zur Makler in der Versicherungswirtschaft, besonders auf dem Gebiet der Transportversicherung, deutlich auf seiten des Versicherungsnehmers stehe und die Aufgabe eines Vertreters dieser Partei wahrnehme. Zeugen, insbesondere der Zeuge , seien nicht GmbH keine Rede sein könne, vielmehr der 8 Das Kammergericht hat den Inhalt der von dem Betroffenen vorgelegten Dokumentationen, deren Richtigkeit der Betroffene - soweit es die Stellung der Oskar KG betrifft - ersichtlich nicht ange- zweifelt hat, seiner Entscheidung, zwischen der Oskar sfllH KG und der GVYG bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, zugrunde gelegt. Bei dieser Sachlage, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Betroffenen, die Oskar S^IHIB KG sei durchaus in der Lage gewesen, sich mit der GWG im Wettbewerb auseinan derzusetzen, mußte es sich dem Kammergericht nicht auf drängen, weitere Beweise über die "wirkliche" Stellung der Oskar KG zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zu erheben. c) Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht auch darin, daß das Kammergericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, welche Mitglieder des Vorstandes der bei der Beschlußfassung am 30. September 1971 mitgewirkt haben, welche Mehrheitsverhältnisse für das Zustandekommen eines Beschlusses hätten vorliegen müssen, wer der Kündigung zugestimmt habe und aus welchen Gründen dies geschehen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil die Vorstandsmitglieder, deren Vernehmung der Beschwerdeführer für erforderlich erachtet, nicht namentlich bezeichnet worden . sind. Das Kammergericht hat über das Zustandekommen des Vorstandsbeschlusses vom 30. September 1971 (UA 6) und die dazu führenden Beweggründe den Vorstandsvorsitzenden und das für Rückversi- cherungsverträge zuständige Vorstandsmitglied als Zeugen gehört sowie die hierzu gefertigten Aktenvermerke verwertet. Beide Zeugen haben sich den Urteilsgründen zufolge (UA 14 f, insbesondere 16 ff) eingehend geäußert. Eine weitergehende Beweiserhebung - etwa durch Vernehmung der übrigen Vorstandsmitglieder -brauchte sich dem Kammergericht bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen, eine solche ist auch von dem Beschwerdeführer nicht verlangt worden. II. Die Sachrüge 1. Die Feststellungen des Kammergerichts lassen weder Widersprüche noch Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Soweit sich die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richten, wird übersehen, daß die Überzeugungsbildung des Tatrichters nicht das Ergebnis zwingender oder doch naheliegender Schlüsse sein muß. Es genügt vielmehr, daß die Folgerungen des Gerichts denkgesetzlich möglich sind. Das ist hier der Fall. Insbesondere legt das Urteil umfassend und eingehend dar, weshalb hier der Tatrichter die Überzeugung gewonnen hat, daß ohne die wiederholte Einflußnahme des Betroffenen der Zeuge sich der Bitte seines langjährigen persönlichen Bekannten nicht verschlossen hätte, den keineswegs notleidenden Rückversicherungsvertrag mit dessen Gesellschaft wenigstens noch für eine gewisse Übergangszeit, wenn auch vielleicht nur mit Einschränkungen, aufrechtzuerhalten, und daß er sich als Vorsitzender mit seiner 10 Meinung - wie schon früher gegenüber dem Ressortchef - auch Ende September 1971 im Vorstand durchgesetzt hätte. Den Urteilsausführungen ist insoweit eindeutig zu entnehmen, daß das Kammergericht an dieser Überzeugung keinerlei Zweifel mehr offengelassen hat. Wenn die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang meint, es hätte einer eindeutigeren Feststellung bedurft, daß ohne das Tun des Betroffenen der Vorstand zugunsten der GWG beschlossen hätte, eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit0, zu der das Kammergericht gelangt sei, reiche nicht aus, läßt sie außer acht, daß ein absolut sicheres Wissen eines hypothetischen Geschehensablaufs der menschlichen Erkenntnis nicht möglich ist. Aufgabe des Tatrichters ist es, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob er mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines objektiven anderen Sachverhalts nicht aus. Grundlage der Überzeugung ist der Grad der Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehens. Ist dieser Grad der Wahrscheinlichkeit nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung so groß, daß er dem Tatrichter die Überwindung von Zweifeln gestattet, besteht also eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, so bildet sich auf dieser Grundlage die Überzeugung (BGHSt 10, 208, 209 ff). Diese Grundsätze hat das Kammergericht nicht verkannt. 2. Die das Beschwerdegericht bindenden Feststellungen des Kammergerichts zur äußeren und inneren Tatseite rechtfertigen die Verurteilung des Beklagten 11 wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 26 Abs. 1 GWB. Der Senat hat dabei nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB seiner rechtlichen Überprüfung § 26 Abs. 1 GWB in der zur Tatzeit geltenden Fassung zugrunde gelegt, weil diese Bestimmung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. August 1973 (BGBl. I, 917) eine inhaltliche - hier allerdings nicht einschlägige - Erweiterung erfahren hat. a) Das Kammergericht hat die wiederholten Hinweise des Betroffenen gegenüber der als eine begrifflich dem Merkmal "veranlassen” i. S. des § 26 Abs. 1 GWB a.F. vorausgehende Aufforderung, der GWG keinen weiteren Rückversicherungsschütz zu gewähren, gewertet. Dies ist rechtlicl nicht zu beanstanden. Ob eine bloße kommentarlose Mitteilung erweislich wahrer Tatsachen, gegen die rechtlich ebensowenig etwas einzuwenden wäre, wie gegen eine nach Form, Inhalt und Zwecksetzung unverfängliche sachliche Kritik (Werturteil) oder aber ein "Veranlassen" im Sinne der Einflußnahme auf die Entschlußfreiheit des Adressaten vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei kann ein wichtiges Beweisanzeichen für die Bewertung sein, wessen Interesse die Maßnahme dienen soll und tatsächlich dient. Hierzu hat das Kammergericht ausgeführt, daß die Äußerungen des Betroffenen die Aufhebung des der GWG gewährten Rückversicherungs-schutzes zu dem Ziel gehabt hätten und so auch von den Erklärungsempfängern EBHU und KflB verstanden worden seien (UA 10, 13), um "einen zwar kleinen, aber unbequemen Wettbewerber nachhaltig zu behindern, nachdem dessen Aktivität bereits dazu geführt hatte, daß Kunden der 12 Oskar S|HHi KG Kündigungen ausgesprochen hatten” (UA 19)* Dafür, daß das Gericht bei seiner Würdigung andere, gleich naheliegende Möglichkeiten der Schlußfolgerung außer acht gelassen hätte, wie der Beschwerdeführer behauptet, ergeben die Urteilsgründe keine Anhaltspunkte• b) Durch die Aufforderung, der GWG keinen weiteren Rückversicherungsschütz zu gewähren, hat der Betroffene die veranlaßt, den Rückversicherungsvertrag mit der GWG zu dem 31* Dezember 1971 zu beenden. Die Aufforderung des Betroffenen ist für die endgültige Beendigung des Rückversicherungsvertrages zu demindest mitursächlich gewesen. Ohne sie hätte der Vorstandsvorsitzende kHIB eine. Verlängerung des Vertrages wenigstens bis zu dem 31. März 1972 vorgeschlagen. Einem solchen Vorschlag wäre nach der zweifelsfreien Überzeugung des Kammergerichts der Vorstand gefolgt. Die am 10. September 1971 "vorsorglich” ausgesprochene Kündigung des Rückversicherungsvertrages steht der Mitursäch lichkeit des Verhaltens des Betroffenen nicht entgegen. Mit der Kündigung wurde der Zeitpunkt, in dem das Vertragsverhältnis enden sollte, zunächst einmal "vorsorglich” festgesetzt. Eine "vorsorglich” ausgesprochene Kündigung enthält keine unzulässige Bedingung. Sie schafft keinen Schwebezustand. Der kündigende Vertragspartner gibt lediglich zu erkennen, daß er bereits im Zeitpunkt der Kündigung in Erwägung zieht, nach näherer Prüfung mit dem Vertragspartner zu vereinbaren, die Kündigung und deren Folgen aufzuheben und das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Eine solche Vereinbarung der 13 Vertragspartner ist - jedenfalls während des Laufes des Vertragsverhältnisses - jederzeit möglich (BGH WM 1974, 453, 455). c) Die Veranlassung der Sperre /nach der Neufassung des § 26 Abs. 1 GWB die Aufforderung zur Sperre/ ist hier auch in der Absicht erfolgt, einen anderen Wettbewerber unbillig zu beeinträchtigen. aa) Unternehmen stehen miteinander im Wettbewerb, wenn sie sich an einen im wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden und - aus der Sicht des Abnehmers - eine im wesentlichen gleiche Leistung anbieten. Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis zwischen der GWG und der Oskar SfBHI KG gegeben. Beide bieten gewerbsmäßig für gleichartige Risiken Versicherungsschutz an und wenden sich an denselben Kundenkreis. Für den Wettbewerb zwischen beiden Unternehmen ist es dabei von untergeordneter Bedeutung, daß die Oskar sBB KG den Versicherungsschutz lediglich vermittelt. Deshalb sind die Schlußfolgerungen, die der Beschwerdeführer an den von ihm behaupteten andersartigen Sachverhalt knüpft, die Oskar SfBIV werde als Berater und Vertreter der Versicherungsnehmer tätig, ihre Aufgabe als Makler sei es, ungünstige Risiken am Markt zu möglichst günstigen Bedingungen und Prämien mit er zubringen, im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. bb) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Gesperrte durch die Sperre unbillig beeinträchtigt wird, ist von einer Abwägung der Interessen des Veranlassers und des Gesperrten auszugehen (BGH GRUR 1963, 142, 149 zu 3 a - 14 - Original-Ersatzteile), Nach dem Grundsatz größtmöglicher Schonung fremder Rechte und der Vermeidung jeder zur Interessenwahrung nicht unbedingt erforderlichen Schadenszufügung (BGHZ 24, 201, 206; GRUR 1965, 440, 443 - Milch-Boykott) muß die Sperre und ihre Auswirkung in einem vernünftigen Verhältnis zu ihrem Anlaß und Zweck stehen, wenn die Beeinträchtigung nicht als unbillig angesehen werden soll (Urteil des Senats vom 1.10,1970 - KZR 18/68). Der Betroffene verfolgte mit seinem Verhalten überwiegend den Zweck, die GWG als unbequemen Wettbewerber nachhaltig zu behindern. Daß sein Vorgehen gleichzeitig der Sicherung der erforderlichen Sanierung des Transportversicherungswesens dienen sollte, vermag sein Handeln nicht als rechtlich billi-genswert erscheinen zu lassen. Selbst wenn - was das Kammergericht offenläßt - die GWG gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen haben sollte, würde dies das Vorgehen des Betroffenen nicht rechtfertigen. Er hätte andere Mittel gehabt, auf eine Ahndung von Gesetzesverstößen hinzuwirken. Mit Recht verweist der Tatrichter in diesem Zusammenhang (UA 18) auf die dem beruflich erfahrenen Betroffenen mit Sicherheit bekannt gewesenen Möglichkeiten.,gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, falls die Wettbewerberin sich ungesetzlich verhalten haben sollte, oder aber sich um Abhilfe an das hierfür zuständige Bundesaufsichtsamt für das Ver-sicherungs- und Bausparwesen zu wenden. 3. Die Rechtsbeschwerde ist schließlich der Auffassung, daß der Tatrichter im Zweifel nicht berechtigt sei, aus den äußeren Tatbestandsmerkmalen auf das Vorhandensein des inneren Tatbestandes zu schließen. Diese Auffassung ist irrig. 15 Es gehört zu dem von dem Rechtsbeschwerdegericht nicht nachprüfbaren verantwortlichen Bereich des Tatrichters, ob er aus belastenden Umständen die Überzeugung gewinnen kann, der Täter habe in Kenntnis der Tatumstände gehandelt und das Ergebnis seines Handelns gewollt. Die Überzeugung vom Vorhandensein der inneren Tatbestandsmerkmale kann der Tatrichter oft nur aus der Gesamtheit der in der Außenwelt hervorgetretenen Umstände gewinnen. In der Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 1965 (WuW/E BGH 704, 709 f - Saba), auf die sich der Beschwerdeführer zu Unrecht beruft, ist ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es allein Sache tatrichterlicher Beweiswürdigung ist, darüber zu entscheiden, ob belastende Umstände durch Gegengründe überzeugend entkräftet werden können. Hier hat das Gericht rechtlich unbedenklich seine Feststellungen von der Kenntnis und dem Wollen des Beschwerdeführers auf die mündlichen und schriftlichen Äußerungen des Betroffenen gegenüber den Zeugen K^IV und KiflHB gestützt. 4. Die Erwägungen zur Bemessung der Geldbuße sind zwar knapp und geben über die Einkommens- und Vermögens Verhältnisse des Betroffenen keinen genauen Aufschluß. Sie lassen aber erkennen, daß der Tatrichter sich hierbei von der guten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens hat bestimmen lassen, dessen persönlich haftender Gesellschafter der Beschwerdeführer ist. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. III. Ob der Betroffene auch den Tatbestand des § 38 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 25 Abs. 1 GWB a. F. ver- 16 wirklicht hat, kann hier dahinstehen. Der Betroffene ist dadurch, daß das Kammergericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung, die tateinheitlich mit der Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 26 Abs. 1 GWB zusammengetroffen wäre, verneint hat, nicht beschwert. Die Rechtsbeschwerde war danach zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWlG. Dr. Fischer Offterdinger Ballhaus Dr. Kellermann Saiger