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KKB 1/66
BUNDESGERICHTSHOF
2050
BESCHLUSS
in dem Bußgeldverfahren
gegen
den Kaufmann Ulrich K
Straße
c,
wohnhaft in
Betroffener,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt Chj^stian
wegen Kartellordnungswidrigkeit nach § 38 Abs, 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GWB.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Betroffenen in der Sitzung vom 1. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Heusinger und der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Dr. Faller und Dr. Weber
beschlossen;
Die Rechtsbeschv/erde des Betroffenen gegen den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 29. April 1966 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen#
Der Betroffene ist Mitinhaber der Firma Th. K|
OHG, die seit Jahren im Raume Hf^HB eine
führende Marktstellung im Chemikaliengroßhandel -behauptet. Im Jahre 1962 gründete die Firma SflHHHB &
zusammen mit einer anderen Firma aus dem Raume ein Großhandelsunternehmen für Chemikalien
in das in harten Wettbewerb mit der Th.
OHG trat. Daraufhin gründeten die Inhaber der Th.
OHG Anfang 1963 eine zweite Firma und errichteten in Bielefeld neben dem Betriebsgelände der Firma S|
MfH eine Niederlassung, die nun ihrerseits im Raume BiflH» einen scharfen Konkurrenzkampf mit den dortigen Chemikaliengroßhändlern* insbesondere der Firma Sj & !jS|, entfesselte.
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Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes versuchte der Betroffene von Anfang 1963 his Februar 1964 immer wieder, Beteiligte des Konkurrenzunternehmens zur Aufgabe der Gesellschaft in Hannover oder wenigstens deren Beschränkung auf bestimmte Artikel zu bewegen.
Als Gegenleistung erklärte er sich bereit, die K^H-Niederlassung in BiflHHI aufzulösen oder das in Bielefeld geführte Sortiment entsprechend zu begrenzen.
Das Bundeskartellamt hat auf Grund dieses Sachverhalts gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 3.000,— Dil wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 25 Abs. 1, 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB festgesetzt, wobei es ihm einen - allerdings nicht entschuldbaren - Verbotsiri’tum zubilligte.
Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Kartellsenat des Kammergerichts hat sich mit Beschluß vom 29. April 1966 in vollem Umfange den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Bundes-kartellarates angeschlossen und den Bußgeldbescheid aufrechterhalten.
Dagegen hat der Betroffene formund fristgerecht Hechtsbeschwerde erhoben. Er rügt Verletzung des förmlichen und des sachlichen Hechts. Das Hechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
Verfahrensbeschwerden
1. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des § 81 GWB, weil die Kartellbehörde mit dem Betroffenen keine öffentliche und mündliche Verhandlung durchgeführt habe.
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Diese Rüge ist unbegründet.
§ 81 Satz 2 GWB (in der Fassung vom 3. Januar 1966 - BGBl I 37, 53) sieht eine mündliche und öffentliche Verhandlung vor der Kartellbehörde nur vor, "sofern es sich um Verstöße gegen § 38 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 9 in Verbindung mit den Vorschriften über marktbeherrschende Unternehmen handelt". An diesem letzteren Erfordernis fehlt es hier offensichtlich; denn die Anwendung von Vorschriften über marktbeherrschende Unternehmen steht im vorliegenden Verfahren nicht zur Erörterung.
2. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß der Kartellsenat des Kammergerichts keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Er will damit offenbar Verletzung des § 82 Abs. 2 GWB rügen.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
§ 82 Abs. 2 GWB verweist auf die §§ 55 Abs. 3 OWiG und 81 Satz 2 GWB. Die Voraussetzungen des § 81 Satz 2 GWB liegen - wie oben ausgeführt - nicht vor. Nach § 55 Abs. 3 OV/iG findet mündliche Verhandlung statt "auf Antrag des Betroffenen oder wenn der Amtsrichter es für erforderlich hält".
Das gemäß § 82 Abs. 1 GY/B zuständige Kammergericht hat die Anordnung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen "im Hinblick auf den aus den Akten ersichtlichen klaren Sachverhalt" (Beschlußabschrift S. 11) nicht für erforderlich gehalten. Dies kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden; denn das Gesetz räumt dem latrichter bei dieser Entscheidung einen Erraessensspielraum ein. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob er sein
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Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Das ist hier nicht der Pall.
Das Kammergericht ist weiter davon auagegangen, daß der Betroffene keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß den §§ 82 GWB, 55 Abs. 3 OWiG gestellt hat. Auch hiergegen sind keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu erheben.
Der Beschwerdeführer beruft sich allerdings darauf, daß er schon in einer früheren Lage des Verfahrens beim Kammergericht den Antrag gestellt habe, eine mündliche Verhandlung anzuordnQn^
Hierzu ist folgendes festzustellen:
Das Bundeskartellamt hatte Anfang 1965 gemäß dem damals geltenden § 81 GWB a.F. beim Kammergericht Antrag auf Erlaß eines Bußgeldbescheides gegen den Betroffenen gestellt. Der Betroffene beantragte daraufhin nach § 82 GWB a.P. mündliche Verhandlung, und das Kammerge-richt beraumte Termin für den 27. und 28. Januar 1966 an. Mit Rücksicht auf die Umgestaltung des kartellrechtlichen Bußgeldverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15. September 1965 (BGBl I 1363), das am 1. Januar 1966 in Kraft trat, hob das Kammergericht jedoch den Termin zur mündlichen Verhandlung wieder auf und gab die Sache zur ständigen weiteren Behandlung an das Bundeskartellamt zurück. Das Bundeskarte11amt erließ nach Vernehmung eines weiteren Zeugen am 14. Februar 1966 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen gemäß § 81 GWB n.F.
Ei* enthielt eine ausführliche Belehrung über das Recht des Betroffenen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung
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zu stellen, mit folgendem Zusatz: "Auf Antrag des Betroffenen findet eine mündliche Verhandlung statt. Der Antrag kann nur "bis zu dem Ablauf der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden". Der Bußgeldbescheid wurde dem Eetroffenen am 25. Februar und seinem Verteidiger am 28. Februar 1966 ordnungsgemäß zugestellt. Der Betroffene beantragte daraufhin fristgerecht :gerichtliche Entscheidung. Einen weiteren Antrag stellte er jedoch innerhalb der vorgesehenen Frist nicht. Das Bundeskartellamt legte die Akten wieder dem Kammergericht vor, das durch den angegriffenen Beschluß vom 29. April 1966 entschied. Der Betroffene begründete weder seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch trug er in diesem Verfahrensabschnitt sonst etwas vor.
Danach ist das Kammergericht zutreffend davon ausgegangen, daß. der Betroffene keinen wirksamen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß den §§ 82 Abs. 2 GWB n.F.,
55 Abs. 3 OWiG gestellt hat. Der frühere Antrag nach § 81 GWB a.F. bezog sich auf eine ganz andere Verfahrenslage. Er wurde mit der durch die Gesetzesänderung bedingten Rückgabe des Verfahrens an das Bundeskartellamt gegenstandslos, zu demal vor dieser Behörde eine mündliche Verhandlung nur im engen Rahmen des § 81 Satz 2 GWB n.F, vorgesehen ist. Y/enn der Betroffene auch in dem auf seinen späteren Antrag gemäß § 82 GWB n.F. durchzuführenden gerichtlichen tlberprüfungcverfahren, das rechtlich keine Fortsetzung des früheren Verfahrens vor dem Kammergericht war, eine mündliche Verhandlung wünschte, mußte er einen neuen Antrag stellen. Das konnte dem mit der Rechtsmittelbelehrung verbundenen Hinweis deutlich entnommen werden.
Im übrigen lag dies für den geschäftsgewandten Betroffenen, dem außerdem ein rechtskundiger Verteidiger zur Seite stand, auf der Hand.
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Es mag auch dahinstehen, oh aus ”dem gesamten Vorbringen des Betroffenen” hervorgehe, daß er Wert darauf legte, in einer mündlichen Verhandlung zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, wie der Beschwerdeführer vorträgt. Es kommt allein darauf an, daß der Betroffene und sein rechtskundiger Verteidiger in dem durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Gang gesetzten Verfahren trotz Belehrung keine Erklärung abgegeben haben, der ein solcher Antrag entnommen werden könnte. Der auf die Gesetzesworte beschränkte ’’Antrag auf gerichtliche Entscheidung” läßt, da es an Jedem sprachlichen Anhalt in ihm hierfür fehlt, nicht eine ergänzende Auslegung des Inhalts zu, daß über die gerichtliche Entscheidung hinaus auch noch eine mündliche Verhandlung beantragt werden sollte.
Zu Unrecht verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schließlich auf § 300 StPO, wonach ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels unschädlich ist. Voraussetzung auch für die Anwendung; des § 300 StPO ist, daß der Beschwerdeführer innerhalb der vorgeschriebenen Erist überhaupt eine auslegungsfähige Willenserklärung abgegeben hat. Schon daran fehlt es aber - wie dargelegt - im vorliegenden Pall.
3. Der Beschwerdeführer rügt ferner Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Er kann auch damit keinen Erfolg haben,
a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Bundeskartellamt habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es den Betroffenen keine Gelegenheit gegeben habe, vor Erlaß des Bußgeldbescheides zu der nachträglich durchgeführten Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. H Stellung zu nehmen.
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Es ist einzuräumen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist, wenn ein Gericht seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legt, zu denen sich die Beteiligten nicht vorher äußern konnten (BVerfGE
5, 22, 24; 6, 12, 14; 7, 239, 240; 7, 275, 278; 7, 340,
341 ; 8, 184, 185; 8, 208; 9, 303, 305; 10, 177, 182;
13, 132 , 145; 16, 283 , 285; 17, 86 , 95; 17, 139, H3;
17, 194 , 196; 18, 147 , 150).
Ob aber Art. 103 Abs. 1 GG auch in vollem Umfange für das Verfahren vor der Kartellbehörde gilt, ob - falls dies bejaht wird - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hier vorliegt und ob schließlich der Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes darauf beruht, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Der hier angegriffene und allein maßgebende Eeschluß des Kammergerichts beruht jedenfalls nicht auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG; denn eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Bußgeldbescheids des Bundeskartellamtes wäre dadurch nachträglich geheilt, daß der Betroffene genügend Gelegenheit hatte, in dem nachfolgenden Verfahren vor dem Kammergericht zu diesem Beweismittel Stellung zu nehmen (BVerfGE 5, 22, 24).
Der Bußgeldbescheid vom 14. Februar 1966 führt S. 4 (vgl. Akten des lundeskartellamts B 3 - 711510 -V- 278/64 Bl. 142 unten) die benutzten Beweismittel an und erwähnt dabei ausdrücklich, daß der Sachverhalt festgestellt wurde, u.a. auf Grund der Aussagen des Zeugen Rechtsanwalt Dr. He^^von 28. Januar 1966. Auch der wesentliche Inhalt dieser Aussage, soweit sie den Betroffenen belastet, ist den Bescheid des lundeskartellamts zu entnehmen (vgl. S. 3). Der Bußgeldbescheid ist - wie oben ausgeführt - dem Betroffenen am 25. Februar, seinem Verteidiger am 28. Februar 1966 zugestellt worden. Der Beschluß des Kammergerichts
ist an 29. April 1966 ergangen. Der Betroffene hat somit hinreichend Gelegenheit gehabt, erforderlichenfalls die Niederschrift Uber die Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. He HB durch seinen Verteidiger einseben zu lassen und dazu Stellung zu nehmen. Auch ein etwaiger Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG führt nicht zur Aufhebung einer Entscheidung, wenn der Verfahrensbeteiligte die vorhandenen prozessualen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft hat (BVerfGE 5, 9).
b) Auch sonst hat das Kammergericht den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Entgegen der Meinung des Beschv/erdeführers gewährt Art. 103 Abo. 1 GG keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BVerfGE 5, 9» 11; 6, 19» 20; 9, 231; 15, 256, 307). Auch das Rechtsstaatsprinzip verlangt sie nicht in jedem Falle. Das Kammergericht hat zwar dem Beschwerdeführer und seinem Prozeßbevollmächtigten keine Frist zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gesetzt. Dazu war es nach den Gesetz auch nicht verpflichtet. Es hat aber eine angemessene Zeit (vom 25. bzw. 28. Februar bis zu dem 29. April 1966) mit seiner Entscheidung gewartet und damit dem Gebot des Art. 103 Abs. 1 GG genüge getan (BVerfGE 4, 190, 192; 7, 239, 240).
4. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer 3:eine Beweismittel angibt, deren sich das Kammergericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalte hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Im übrigen hat das Kammergericht selbst keine Beweise erhoben, sondern sich auf die vom Bundeokartellamt vorgelegten, in den Akten befindlichen Beweismittel gestützt. Das
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ist im schriftlichen Verfahren zulässig. Es ist nicht zu ersehen, daß das Gericht dabei die ihm nach § 55 Abs. 5 Satz 6 OWiG von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht verletzt hätte.
III.
Sachrüge.
Sie ist ebenfalls unbegründet.
1. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zur Sachrüge enthalten in erster Linie Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Beschlusses. Biese Angriffe sind im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig.
Wenn der Beschwerdeführer ferner vorträgt, er habe lediglich einen Vorschlag des Rechtsanwalts Br. HeflB "aufgegriffen und im vorbereitenden Sinne, wie von Br. HcflHbegonnen, weitergearbeitet", so geht er von einem anderen Sachverhalt aus, als das Kammergericht festgestellt hat. Auch damit kann er nicht gehört werden. Im übrigen ist es für den Tatbestand des "Versprechens" im Sinne des § 25 GWB unerheblich, ob die Anregung hierzu von Rechtsanwalt Br. He|0 ausgegangen ist.
2. Bie auf die Sachrüge vorzunehmende allgemeine Überprüfung des angegriffenen Beschlusses hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Bas Kammergericht hat in Übereinstimmung mit dem Bundeskartellcmt ohne Rechtsirrtum den äußeren und inneren Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 8
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in Verbindung mit § 25 Abs. 1 GWB festgestellt.
Im einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
a) Der Kartellsenat hat in BGHSt 20, 533» 336 ff des näheren dargelegt, daß Normadressaten des § 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB {’'wer**) die für ein Unternehmen (§25 Abs. 1 GWB) handelnden natürlichen Personen sind. An dieser Rechtsauffassung wil’d festgehalten. Im vorliegenden Palle handelte der Betroffene als Mitinhaber der KM^^B-Uesellschaften für diese Unternehmen.
b) Der Betroffene stellte nach dem festgestellten Sachverhalt ernstlich in Aussicht, die KflH(B*“^e(*er-lassung in BiflHHP aufzulösen oder deren Sortiment zu beschränken. Angesichts der festgestellten Wettbe-weiisverhältnisse bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Kammergericht hierin das f,Versprechen eines Vorteils" im Sinne des § 25 Abs. 1 GWB erblickte.
Damit versuchte der Betroffene zu erreichen, 'daß die Konkurrenten ihrerseits die Gesellschaft in Hannover aufgaben oder zu demindest deren Sortiment entsprechend beschrankten. Ohne Rechtsfehler hat das Kammergericht den Zweck dieser Handlungsweise darin gesehen, das andere Unternehmen zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach § 1 GY/B nicht zu dem Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden durfte. Es hat sich dabei den zutreffenden Ausführungen des Bundeskartellamt es angeschlossen, daß eine derartige, dem gemeinsamen Zweck der Konkurrenzausschaltung oder -Hinderung dienende Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung wäre, durch die die Verhältnisse auf den Chemikalienmärkten in den
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Räumen Bielefeld und Hannover wegen der dann stark befestigten Marktstellungen der beteiligten Unternehmen sowohl gegenüber ihren Abnehmern als auch gegenüber ihren Lieferanten spürbar beeinflußt würden.
Laß der Beeinflussungsversuch erfolglos blieb, ist für den Tatbestand des § 25 Abs. 1 Gv/B ohne Bedeutung. Es genügt eine einseitige Willenserklärung, die zur Kenntnis des anderen Teiles gelangt ist. Mehr ist nicht erforderlich.
•c) Lie Rechtsmeinung des Kammergerichts, der Beschwerdeführer habe den Verbotsirrtum verschuldet, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Las Kammergericht hat sich an die vom Kartellsenat in BGHSt 21, 18 zur Frage des verschuldeten Verbotsirrtum bei Kartellordnungswidrigkeiten aufgestellten Grundsätze gehalten. Mit Recht hat es angenommen, daß der Betroffene, der nach den früheren Ermittlungen der Landeskartellbehörde Niedersachsen die Bedeutung kartellrechtlicher Bestimmungen kannte, verpflichtet gewesen sei, sorgfältig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob sein Tun auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten erlaubt sei. An einer solchen Nachprüfung hat er es fehlen lassen. Lavon konnte ihn auch die zeitweise Mitwirkung des für die Gegenseite auftretenden Rechtsanwalts Lr. Hefl^B nicht entlasten.
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d) Schließlich läßt auch die Bemessung der verhängten Geldbuße keinen Rechtsfehler erkennen*
Die Rechtsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Heusinger Löscher Hill
Faller
Weber