BGH · KRB 1/65

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Leitsatz / Zusammenfassung

Gegen die Einstellung des Verfahrens, soweit es die Betroffenen zu 2) bis 4) betrifft, hat die Betroffene zu 1) unter Berufung auf § 23 EGGVG «Antrag auf gerichtliche Entscheidung" beim Kartellsenat des Kammergerichts gestellt und beantragt, das Bundeskartellamt zu verpflichten, gegen den Betroffenen zu 2) einen Bußgeldantrag zu stellen und das Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen zu 3) und 4) fortzusetzen. Das Kammergericht hat den Antrag als unzulässig ver-worfen und der G|0 in entsprechender Anwendung der §§ 177 StPO, 30 EGGVG die durch das Verfahren über den Antrag ver- Dagegen hat die GflB "Beschwerde11 beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs eingelegt, sie jedoch später wieder zurückgenommen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Zurücknahme der Beschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts habe nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zur Kostentragungspflicht zu führen. Die Beschwerdeführerin hat eingev/endet, es bestehe weder eine rechtliche Handhabe, ihr die Erstattung der der iflB entstandenen Kosten aufzuerlegen, noch sei Veranlassung gegeben, den Gegenstandswert des .Verfahrens festzusetzen. Jener Kostenausspruch umfaßt aber nicht die erst nachträglich durch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof etwa entstandenen Kosten. 1. Der Beschluß des Kammergerichts ist seinem sachlichen Gehalt nach eine ira Rahmen eines kartellrechtlichen Bußgeldverfahrens ergangene gerichtliche Entscheidung. Dafür spricht auch der Zweck, den die GflB mit der Anrufung des Kammergerichts verfolgte, nämlich das Bundeskartellamt zxi einem Bußgeldantrag und zur Fortsetzung eines darauf gerichteten Ermittlungsverfahrens zu zwingen. Daß das Kammergerieht den Antrag der GflB als unzulässig verworfen hat, ändert an diesem Charakter des Beschlusses nichts. Nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO treffen die Kosten eines zurückge-nommenen Rechtsmittels den, der es eingelegt hat. 2. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO bietet aber keine Rechtsgrund läge dafür, der Beschwerdeführerin auch die notwendigen Aus lagen der Betroffenen zu überbürden. Zu den Kosten des Verfahrens im Sinne des § 465 StPO gehören grundsätzlich nur die Gebühren und Auslagen des Staates. Dort ist eine Ermessens ent Scheidung des Gerichts darüber vorgesehen, ob die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt v/erden, falls das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft eingelegt wurde. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 177 oder des § 469 StPO sind nicht gegeben.

Schlagwörter

KostenBetroffeneRechtsmittelVerteidigerBeschwerdeführerinStPOKammergerichts

Volltext der Entscheidung

/ 2000 033 BUNDESGERICHTSHOF KR B_ .1/65. BESCHLUSS in dem Bußgeldverfahren gegen 1. GflB für musikalische Al mechanische Vervielfältigungsrechte, V« BafliHHBi Straße Verteidiger: Rechtsanwalt Br. E. B, und 2. BI§P Bureau International de 1*Edition M Paris, Verteidiger: Rechtsanwalt Br. Kurt An der 3. iflBInternational Federation of the Industry, London, Verteidiger: I^^itsan^^^Dr. H. H. von Ri lauf istraße 4. I|H, Deutsche Landesgrujjpe, Verteidiger: Rech^aanv/alt Dr. PrBfc, B| [Straße HB - Hier: Beschwerde der gegen den Beschluß des Kartellsenats Kart. B 2/6 A des Kammergerichts in Berlin vom 27. Oktober 1964 - 7b3~ ‘ 2 / Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der 101 International Federation of the 100-00|0 Industry, London, nach Anhörung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Heusinger, des Senatspräsidenten Dr. Hübner und der Bundesrichter Hill, Offterdinger und Dr0 Faller am 28. Oktober 196$ beschlossen: Die Beschwerdeführerin G00hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen» Im übrigen wird der Antrag der lJ0 vom 31» Mai 1965 zurückgewi e s en * Gründe : I. Das Bundeskartellarat hatte gegen die vier Betroffenen Ermittlungsverfahren wegen Verdachts von Ordnungswidrig-keiten (§38 Abs» 1 Nr. 1 GWB) eingeleitet, später jedoch eingestellt. Gegen die Einstellung des Verfahrens, soweit es die Betroffenen zu 2) bis 4) betrifft, hat die Betroffene zu 1) unter Berufung auf § 23 EGGVG «Antrag auf gerichtliche Entscheidung" beim Kartellsenat des Kammergerichts gestellt und beantragt, das Bundeskartellamt zu verpflichten, gegen den Betroffenen zu 2) einen Bußgeldantrag zu stellen und das Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen zu 3) und 4) fortzusetzen. Das Kammergericht hat den Antrag als unzulässig ver-worfen und der G|0 in entsprechender Anwendung der §§ 177 StPO, 30 EGGVG die durch das Verfahren über den Antrag ver- anlaßten Kosten auferlegt. Dagegen hat die GflB "Beschwerde11 beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs eingelegt, sie jedoch später wieder zurückgenommen. II. Der Verteidiger der l4BI hat nunmehr den Antrag gestellt, 1) der Beschwerdeführerin dfB Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und auszusprechen, daß die der iflB zur zweckentsprechenden Verteidigung und Erledigung notwendigen Kosten von der zu erstatten sind, 2) den Gegenstandswert iestzusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Zurücknahme der Beschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts habe nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zur Kostentragungspflicht zu führen. Gemäß §§ 77 ff GWB gälten die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend. Er strebe ein Kosten.%stsetzungsverfahren an. Eine Berechnung der Kosten könne jedoch nur auf Grund einer Streitwertfest-setzung erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat eingev/endet, es bestehe weder eine rechtliche Handhabe, ihr die Erstattung der der iflB entstandenen Kosten aufzuerlegen, noch sei Veranlassung gegeben, den Gegenstandswert des .Verfahrens festzusetzen. III. Dem Anträge wax* nur zu dem tüeil stattzugeben. Der Beschluß des Klrtellsenats des Kammergerichts vom 27. Oktober 1964 ist mit der darin getroffenen Kostenentscheidung rechtskräftig geworden. Soweit in dem Verfahren / vor dem Kammergericht Kosten und Auslagen entstanden sind, können sie daher nicht mehr Gegenstand dieser Entscheidung sein. Jener Kostenausspruch umfaßt aber nicht die erst nachträglich durch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof etwa entstandenen Kosten. Insbesondere ist noch nicht darüber entschieden worden, ob die Betroffenen gegen die Beschwerdeführerin einen Erstattungsanspruch haben, soweit es sich um das Beschwerdeverfahren handelt. 1. Der Beschluß des Kammergerichts ist seinem sachlichen Gehalt nach eine ira Rahmen eines kartellrechtlichen Bußgeldverfahrens ergangene gerichtliche Entscheidung. Das ergibt sich aus seinem Inhalt. Dafür spricht auch der Zweck, den die GflB mit der Anrufung des Kammergerichts verfolgte, nämlich das Bundeskartellamt zxi einem Bußgeldantrag und zur Fortsetzung eines darauf gerichteten Ermittlungsverfahrens zu zwingen. Daß das Kammergerieht den Antrag der GflB als unzulässig verworfen hat, ändert an diesem Charakter des Beschlusses nichts. Es ist folgerichtig, auch das vor dem Bundesgei-iohtshof angestrengte Beschwerdeverfahren demselben Bereich zuzuordnen. Für das gerichtliche Verfahren in kartellrechtlichen Bußgeldsachen sind nach § 82 Abs» 1 Satz 1 GY/B die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß anzuv/enden, soweit das GWB nicht etwas „anderes anordnet. Das gilt auch für die Kostenvorschriften der StrafprozeßOrdnung. Nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO treffen die Kosten eines zurückge-nommenen Rechtsmittels den, der es eingelegt hat. Es sind keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen ersichtlich, diese Vorschrift auch im vorliegenden Falle entsprechend anzuwenden. Daß das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig war, steht dem jedenfalls nicht entgegen. Denn was für ein zulässiges Rechtsmittel gilt, muß nach Sinn und Zweck des § 473 Abs* 1 Satz 1 StPO erst recht für ein unzulässiges gelten. Zwar kennt das Strafverfahren im allgemeinen keine selbständigen Kostenentscheidungen, hach herrschender Meinung ist aber bei Rechtsmittelzu-rücknahme eine Entscheidung über die Rechtsmittelkosten durch selbständigen Gerichtsbeschluß zulässig. Dafür ist nach Abgabe der Akten an das angerufene Rechtsmittelgericht, wie im vorliegenden Falle, dieses Gericht zuständig (vgl. BGHSt 12, 217 und BGH Beschl. vom 9. August 1962 - 4 StR 126/62). 2. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO bietet aber keine Rechtsgrund läge dafür, der Beschwerdeführerin auch die notwendigen Aus lagen der Betroffenen zu überbürden. Zu den Kosten des Verfahrens im Sinne des § 465 StPO gehören grundsätzlich nur die Gebühren und Auslagen des Staates. Außergerichtliche Kosten fallen nicht darunter. Daß auch § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO nur die Gerichtskosten meint, ergibt sich aus Satz 2 dieses Absatzes. Dort ist eine Ermessens ent Scheidung des Gerichts darüber vorgesehen, ob die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt v/erden, falls das Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft eingelegt wurde. Nur in gesetzlich besonders geregelten Ausnahmefällen schließt die nach § 464 Abs. 1 StPO ausgesprochene Pflicht zur Kostentragung auch die Verpflichtung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten ein. Ein solcher Pall liegt hier nicht vor. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 177 oder des § 469 StPO sind nicht gegeben. 3o Für die Festsetzung eines Verfahrensv/ertes ist im bußgeldliehen Ermittlungsverfahren mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift kein Raum» Eie Entscheidung ergeht kostenfrei (vgl« § 1 GKG) 0 Heusinger Hübner Hill Offterdinger Faller