BGH · KRB 1/64

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Leitsatz / Zusammenfassung

2* die R3^-Brot- und ESjJ^werke - Kommanditgesellschaft in Betroffene, wegen ordnungswidriger Karteilempfehlung hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes nach Anhörung der Landeskartellbehörde in der Sitzung vom 10*Juli 1964 Bie Rechtsbeschv/erden der Betroffenen gegen den Beschluß des Schleswig,-Holstein!sehen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 51* Januar 1964 werden verworfen. Die Betroffenen Beanstanden zulässig (BGHSt 11, 383, 384), aber ohne Erfolg, daß es das Oberlandesgericht abgelehnt hat, die ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegeno Es ist in diesem Pall kein Rechtsfehler, daß der Beschluß den § 467 Abs»2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 82 Abs.l Satz 1 GWB nicht ausdrücklich für unanwendbar erklärt, sondern sich mit der - nur den § 467 Abs.2 Satz 1 StPO treffenden - Begründung begnügt, das Oberlandesgericht habe keinen Anlaß gesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu überbürden. Denn die Beschlußgründe lassen allenthalben, ohne einen den Betroffenen nachteiligen Rechtoirr-tum, die Überzeugung des Tatgerichts erkennen, daß das Verfahren weder die Schuldlosigkeit der Betroffenen ergeben noch dargetan hat, es liege kein begründeter Verdacht gegen sie vor. Läßt man selbst alles andere beiseite, so ist das klar und deutlich jedenfalls in der Schlußwendung der Entscheidung ausgesprochen, mit der das Oberlandesgericht d'as Beweisergebnis dahin zusammenfaßt, die Feststellungen reichten für die Annahme einer ördnungswidrig-keit nach § 38 Abs.2 Satz 2 GWB nicht aus.

Schlagwörter

BetroffeneStaatskasseBasAbs2OberlandesgerichtgleichförmigStPOBeschluß

Volltext der Entscheidung

2060 028 Beschluß In der Bußgeldsache gegen 1» den Geschäftsführer Br,Rolf Krs 2* die R3^-Brot- und ESjJ^werke - Kommanditgesellschaft in Betroffene, wegen ordnungswidriger Karteilempfehlung hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes nach Anhörung der Landeskartellbehörde in der Sitzung vom 10*Juli 1964 V beschlossen: Bie Rechtsbeschv/erden der Betroffenen gegen den Beschluß des Schleswig,-Holstein!sehen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 51* Januar 1964 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. A) Gründe; Die Betroffenen Beanstanden zulässig (BGHSt 11, 383, 384), aber ohne Erfolg, daß es das Oberlandesgericht abgelehnt hat, die ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegeno Es ist in diesem Pall kein Rechtsfehler, daß der Beschluß den § 467 Abs»2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 82 Abs.l Satz 1 GWB nicht ausdrücklich für unanwendbar erklärt, sondern sich mit der - nur den § 467 Abs.2 Satz 1 StPO treffenden - Begründung begnügt, das Oberlandesgericht habe keinen Anlaß gesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu überbürden. Denn die Beschlußgründe lassen allenthalben, ohne einen den Betroffenen nachteiligen Rechtoirr-tum, die Überzeugung des Tatgerichts erkennen, daß das Verfahren weder die Schuldlosigkeit der Betroffenen ergeben noch dargetan hat, es liege kein begründeter Verdacht gegen sie vor. Läßt man selbst alles andere beiseite, so ist das klar und deutlich jedenfalls in der Schlußwendung der Entscheidung ausgesprochen, mit der das Oberlandesgericht d'as Beweisergebnis dahin zusammenfaßt, die Feststellungen reichten für die Annahme einer ördnungswidrig-keit nach § 38 Abs.2 Satz 2 GWB nicht aus. Daran geht die Verteidigung vorbei. Die Begründung der Rechtsbeschwerde nimmt zwar zu dem Ansatzpunkt die Wendung des Beschlusses, die Feststellungen hätten "nichts dafür ergeben", daß (drei) Kunden der betroffenen Gesellschaft - nach dem Vorwurf der Antragsschrift auf eine Empfehlung des mitbetroffenen Geschäftsführers hin - die Verbraucherpreise für Brot- und Backwaren, die sie von ihr bezogen, gleichförmig erhöht hätten. Aber indem die Verteidigung diese Einzelwendung aus dem Zusammenhang löst und für sich allein betrachtet, mißdeutet sie sie. In Wirklichkeit ist sie im Sinne der Hichterwoialichkeit zu verstehen. Bas Oberlandesgerieht erläutert sie nämlich ausdrücklich dahin, daß die nur allgemeinen Angaben zweier Antragszeugen, es hätten die meisten Geschäfte die Preise entsprechend der Mitteilung der Betroffenen erhöht, nicht genügten, um ihm die Überzeugung zu verschaffen, daß dies tatsächlich, auch in den “hier interessierenden drei Bällen“, zutreffe. Es fügt dem ferner die Hilfserwägung"?» an: Selbst wenn man dieses jedoch “als erwiesen ansehen“ sollte, lägen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, daß eine (etwa erwiesene) gleichförmige Preiserhöhung durch die Preismitteilun gen der Betroffenen bewirkt worden sei. Gerade auch diese Hilfserwägung zeigt, daß das Oberlandosgericht weiter begründeten Verdacht gegen die Betroffenen hegte. Hat es hiernach den § 467 Abs.2 Satz 2 StPO mit Hecht nicht angewendet, so lag die Entscheidung, ob die Staatskasse den Betroffenen die notwendigen Auslagen zu erstatten habe, gemäß § 82 Abs.l Satz 1 GWB, § 467 Abs.2 Satz 1 StPO in seinem Ermessen. Bas hat es zutreffend erkannt. Baß es sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt habe, ist nicht erkennbar. Häher zu begründen brauchte Ai das Oberlandesgericht die Auslagenentscheidung nicht (BGH Urt. vom 1. Oktober 1963 _ 5 StR 342/63 vom 14. Januar 1964 - 5 StR 566/63 - und vom 28.April 1964 - 1 StB 74/64 -). Heusinger Hübner lascher Hili Offterdinger