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GWB § 82 Abs.6; StPO § 37
Pie Zustellung des Kartellbußgeldbescheides richtet sich nicht nach der Zivilprozeßordmmg, sondern nach der StrafProzeßordnung.
BGH, Beschl
v. 18. April 1963 - KHB 1/62 - OIG Stuttgart
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KRB 1/62
Beschluß
In der Bußgeldsache gegen
den Baden-Württembergischen o»V. in
v/egen einer Kartellordnungswidrigkeit
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Landeskartellbehörde in der Sitzung vom 18.April 1963
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17» September 1962 wird als unzulässig verworfen. Sein Antrag, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
£ r ü nd e:
I.
Der Bußgeldbeschluß des Oberlandesgerichts ist dem Betroffenen am 25. September 1962, seinem Verteidiger tags darauf zugestellt worden. Die Rechtsbeschwerdc ist am 10. Oktober 1962 bei Gericht eingegangen. Sie ist verspätet (§ 83 Satz 3 GWB, § 56 Abs.3 Satz 1 OWiG); denn für
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den Beginn der Rechtsbeschwerde ist maßgeblich die Zustellung an den Betroffenen.
1. Die Zustellung im Kartellbußverfahren folgt den Regeln der Strafprozeßordnung, nicht der Zivilprozeßordnung. Rach § 82 Äbs.l GWB gelten in KartellbußgeldSachen allgemein die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß.
Bei der Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung macht das Kartellgesetz keine Ausnahme. In § 82 Abs.6 bestimmt es über die Zustellung nur, daß sie an den Betroffenen und an die Kartellbehörde zu bewirken ist. Die dort weiter für anv/endbar erklärten ersten beiden Sätze des § 52 OWiG verhalten sich nicht über die Zustellung. Dagegen ist die Vorschrift des Gesetzes über Ordnungs-Widrigkeiten, die die Zustellung des Bußgeldbescheides im Verfahren der allgemeinen Ordnungswidrigkeiten regelt (§ 53), nicht in das Kartellgesetz übernommen. Auch ihre rechtsähnliche Anwendung scheidet aus. Der Bußgeldbescheid wegen einer allgemeinen Ordnungswidrigkeit ergeht in einem Verwaltungsverfahren, dessen Zustellungsregeln den im Zivilprozeß gültigen v/eithin gleichen. Deshalb soll die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nach den ihr geläufigeren Regeln zustellen dürfen (§ 53 Abs.2 OWiG). Hinwiederum folgt die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung in allgemeinen Bußgeldsachen den Vorschriften über das Strafverfahren, wie § 55 Abs.2 ÖWiG durch die Anordnung sinngemäßer Geltung der Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Be schv/erd ever fahren und die darin beschlossen liegende Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt (so zutreffend BayObLGSt 1952, 243). Mithin kann für die gerichtliche Entscheidung im Kartell-
bußverfahren, das grundsätzlich den Vorschriften der Strafprozeßordnung unterliegt, nichts anderes gelten.
2. Demnach ist § 176 ZPO wie im Strafverfahren so auch im Kartellbußverfahren jedenfalls nicht mit der Wirkung anwendbar, daß der gerichtliche Bußgeldbeschluß für den Betroffenen an den Verteidiger zugestellt werden muß und die Zustellung nur dann wirksam ist, wenn sie so geschieht (§ 37 StPO, EGRspr 10, 484; vgl. RGSt 43, 321, BGHSt 15, 263, 265). Nicht zu entscheiden braucht der Kartellsenat, ob im Bußgeldverfahren die Geltung des § 176 ZPO überhaupt ausgeschlossen ist, soweit die Zustellung des Bußgeldbeschlusses an die Stelle der Verkündung tritt (vgl. BGHSt 10, 62, 64), oder ob § 37 StPO die entsprechende Anwendung des £ 176 ZPO wenigstens in dem Sinne zuläßt, daß die Bußgeldentscheidung dem empfangsbevollmächtigten Verteidiger mit Wirkung gegen den Betroffenen zugestellt werden darf (so BayObIGSt 1952, 243)- Denn jedenfalls verpflichtet die Vollmacht des Verteidigers zur Entgegennahme von Zustellungen für den Betroffenen nicht das Gericht, Zustellungen nur an den Verteidiger zu bewirken; es darf sie vielmehr an den Betroffenen selbst richten (EGRspr 10, 484, 487; vgl. RiStV Nr* 122 Abs.2).
3- Somit ist Stichtag für den Beginn der Rechtsbe-schv/erdefrist die Zustellung des Bußgeldbeschlusses an den Beschwerdeführer - vorausgesetzt, daß sie rechtswirk-sam vollzogen ist* Das trifft entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde zu.
a) Allerdings hat der zustellende Postbote den Bußgeldbeschluß dem Vorsitzenden des Betroffenen nicht pcr-
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sönlich (§ 171 ZPO), sondern in dessen Abwesenheit einer Angestellten übergeben (§ 184 Abs.l ZPO). Bine solche Er-satzzustellung ist jedoch nicht darum ausgeschlossen, weil die Zustellung des Beschlusses hier die Bekanntgabe durch Verkündung vertritt. Die andere Auffassung der Hechtsbeschwerde beruht auf einem Mißverständnis der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (RGSt 19, 390; 34, 331; 43, 321). Wo diese fordert, daß in Abwesenheit des Angeklagten verkündete Entscheidungen ihm selbst oder persönlich zuzustellen sind, ist nur ein anderer 2ustellungs-adressat nach § 191 Nr. 3 ZPO, nicht jedoch ein anderer Zustellungsempfänger (§ 191 Nr. 4 ZPO) und darum auch nicht die Ersatzzustellung (hier nach § 184 Abs.l ZPO) ausgeschlossen. Das ist bereits in dem Beschluß BGHSt 11, 152, 156, 158 f klargestellt. Dort ist auch die Entschei-dung des Oberlandesgerichta Düsseldorf NJW 1956, 641 Nr. 19 verworfen, auf die sich der Beschwerdeführer außer-dem beruft.
b) Der Brauerbund hat seinen Sitz und seine Hauptgeschäftsstelle in Stuttgart. Der Vorsitzende führt jedoch, wie er erklärt hat, die Vereinsgeschäfte auch von den Geschäftsräumen seiner Brauerei aus, die sich in befindet. Diese Räume sind daher zugleich Geschäftslokal des Brauerbundes. Ihm brauchte somit nicht in es durfte ihm in zugestellt werden. § 184 Abs.l
ZPO verlangt nicht, daß das Geschäftslokal, in dem zugestellt wird, sich am Sitz der betroffenen juristischen Person befindet und ebensowenig, daß es den Geschäften des Zustellungsempfängers ausschließlich dient (RGZ 16, 349; 107, 161, 165; RGZ 109, 265)*
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c) Dagegen setzt § 184 Abs.l ZPO in dem hier zutreffenden Teil für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung voraus, daß diese an einen "anderen” (anwesenden) Bediensteten des Vereins, dem zugestellt werden soll, bewirkt wird,als an den (abwesenden) gesetzlichen Vertreter. Hach der insoweit richtigen Ansicht der Rechtsbeschwerde ist daher nur die Ersatzzustellung an einen Bediensteten des Zustellungsadressaten gültig (RGZ 16,.349 und 107, 161, 1651 vgl. auch KG DR 1940, 1482 Nr. 16 - HRR 1940, 1127).
Zustellungsadressat ist der Brauerbund. Prau Paula HÜHB’ äie Zustellung entgegennahm, ist freilich nicht bei ihm, sondern bei der Brauerei des Vorsitzenden des Betroffenen angestellt. Dennoch ist sie auch bei diesem im Sinne des § 184 Abs.l ZPO bedienstet. Denn für dieses Merkmal verlangt das Gesetz nicht, daß der Zustellungsempfänger in Diensten allein des Zuatellungsadressaten steht. Vielmehr genügt ein Sachverhalt wie hier: Der Vorsitzende des betroffenen Brauerbundes, zugleich Direktor seiner Brauerei, bedient sich in beiden Eigenschaften der Hilfe der bei der Brauerei angestellten ,lEmpfangsPersonen”, demnach auch der Hilfe der bei der Brauerei für solche Tätigkeit angestellten Prau Wie sich aus
seiner Erklärung vom 15. Marz 1965 ergibt, hat die ”je~ .weils diensthabende Empfangsperson” die Aufgabe, ihm Besucher anzu demelden, die ihn in Geschäften - der Brauerei wie des Brauerbundes - aufsuchen. Sie ist ferner angewiesen* Post entgegenzunehmen und an ihn weiterzuleiten - ohne Unterschied, ob sie für ihn als Direktor der Brauerei oder als Vorsitzenden des Brauerbundes bestimmt ist. Dieser Sachverhalt wird auch durch die Zustellungsurkunde vom
12. Mai 1961 bestätigt, nach der die “beim Empfänger ange-stellte" Frau Luzie oflHB für den Betroffenen die Ladung zur Hauptverhandlung nach Geislingen in Empfang genommen hat. Der Fall liegt also anders als in der Entscheidung PrOVG 70, 279, 291 f, nach der die Zustellungs-empfängerin gerade nicht bei dem Zustellungsadressaten bedienatet war. Frau HfiHHB ist, dem Geschäftsverkehr erkennbar, für den Brauerbund mit Diensten gleicher Art wie für die Brauerei betraut. Die Zustellung des Bußgeldbeschlusses durch Übergabe an sie entspricht daher dem Gesetz und wirkt mithin gegen den Betroffenen. Seine Rechtsbeschwerde ist demnach verspätet.
II.
Gegen die Versäumung einer Frist kann ‘Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch einen unabwendbaren Zufall verhindert war, die Frist einzuhalten (§83 GWB, § 44 StPO). Wie jedoch die Postzustellungsurkunde beweist, hat der Postbote den lag der Zustellung, den 25. September 1962, auf dem Umschlag des zugestellten Briefes vermerkt (§ 212 ZPO). Der Vorsitzende des Antragstellers hat, wie er selbst in der Erklärung vom 14. November 1962 angibt, den Brief am 26. September 1962 ungeöffnet auf seinem Schreibtisch im Brauereibüro vorgefunden. Er muß also den Zustellungsvermerk auf dem Umschlag bemerkt haben.
Ist er ihm entgangen, so hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen; denn er mußte aus früheren, wiederholt durch Übergabe an ihn persönlich - gerade in dieser Sache - bewirkten Zustellungen wissen,
daß der Briefumschlag eines zugestellten Schriftstücks das Zustellungsdatum tragt. Er hat daher durch Mitteilung eines unrichtigen Zustellungsdatums an die Verteidiger die Fristversäumnis selbst verschuldet. Darum muß auch das Wiedereinsetzungsgesuch verworfen werden.
III.
Der Kartellsenat entscheidet entgegen einem Antrag der Verteidigung im schriftlichen Verfahren, weil sich der Fall weder nach seiner tatsächlichen noch nach seiner rechtlichen Gestaltung für eine mündliche Verhandlung eignet. Der lenat läßt dabei die Frage offen, ob es im
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Verfahren über die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen nicht überhaupt unzulässig ist, auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, wofür vieles spricht.
Heusinger . Augustin * • Hübner
Jungbluth Hill
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