KRB 1/61
Beschluß
SL
In der Bußgeldsache gegen
den Syndikus Br «Werner P aus Kj(p
am dfHHBPl900 in *
wegen fortgesetzter Kartellordnungswidrigkeit
>, geboren
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshöfe nach Anhörung der Landeskartellbehörde in der Sitzung vom 28« September 1961 beschlossen:
Bie Hechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. März 1961 wird verworfen.
Ber Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
In den Jahren 1951 bis 1956 lenkte der Betroffene, damals Leiter eines Büros zur Baubetriebsberatung, auf dem schleswig-holsteinischen Baumarkt planmäßig wettbewerbsbeschränkende Preisabsprachen der Bauunternehmer. Bas Oberlandesgericht hat darin ein fortgesetztes Vergehen gegen Art. I Nr. 1 und 2, Art. V Nr. 9 c 1, Art. VII Nr. 12 britMRVO Nr. 78 (Amtsblatt 412) gefunden. Ba diese Verordnung zu dem 1. Januar 1958 außer Kraft getreten ist (§ 109 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 15 GWB), hat es das Vergehen als eine nach § 38 Abs. 2 Satz 1 GWB tatbestandsmäßige Ordnungswidrigkeit aus dieser Vorschrift (i.V.mit §§ 1, 38 Abs.l
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Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 GWB) als dem milderen Gesetz mit einer Geldbuße von 8.000 DM geahndet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unbegründet.
I.
1• Verjährung.
Das Oberlandesgericht hat der Beurteilung des Palles zutreffend die kürzere Verjährung nach § 43 GWB zugrundegelegt (RGSt 77, 221). Es erachtet sie als durch mehrere richterliche Handlungen unterbrochen (§ 68 StGB).
Die Rechtsbeschwerde beanstandet das vergeblich. Entgegen ihrer Meinung bezeichnet die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Kiel 12 Gs 335/57 vom 20. Februar 1957, die gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts "der Beteiligung an verbotenen Preisabsprachen" erging, mit dieser Wendung die ihm zur Last gelegte Tat hinreichend bestimmt, zu demal im Zusammenhalt mit dem "bisherigen Ermittlungsergebnis"; in diesem ist gegen ihn die ausdrückliche Beschuldigung erhoben, als Leiter des Baubetriebsberatungsbüros in Kiel Preisabsprachen im Baugewerbe planmäßig gelenkt zu haben. Diese Grundlage des Durchsuchungsbefehls darf ohne weiteres für seine Auslegung herangezogen werden (RGSt 30, 300, 306;
BGH 1 StR 4/58 vom 9* Juni 1959 - S. 46 = Deutsche Außenwirtschaftsrundschau 1959, 189, 198). Das ist hier um so weniger bedenklich, als sich der Durchsuohungsbeschluß ausdrücklich auf das Ermittlungsergebnis bezieht. Nach Art der Anklage oder des Eröffnungsbeschlusses (§§ 200, 207 StPO) braucht ein Durchsuchungsbefehl, um verjährungsunterbrechend zu wirken, die Tat nicht zu bezeichnend Als einer bloß vorbereitenden Maßnahme, die vielfach erst am Anfang der Ermittlungen steht, wird ihm das häufig gar nicht möglich sein (RGSt 30, 300, 304).
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Die Entscheidung BGH 5 StR 619/55 vom 24. April 1956 (bei Dallinger MDR 1956, 595 zu § 68 StGB), auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft, betrifft einen anderen Pall als hier. Dort v/ar eine von mehreren verschiedenen selbständigen Handlungen in der richterlichen Verfügung überhaupt nicht bezeichnet. Hier handelt es sich um eine einheitliche fortgesetzte Tat, die der Durchsuchungsbeschluß durch eine zusammenfassende Gesamtbezeichnung in einer - insbesondere auch für den Betroffenen - hinreichend klar abgegrenzten Weise kennzeichnet. Es beeinträchtigt daher seine verjährungsunterbrechende Wirkung nicht, daß er die zahlreichen Einzelabsprachen, die in den Port set Zungszusammenhang fallen,. nicht auf zählt und ihre näheren Umstände nicht beschreibt. Solcher Einzelheiten bedärf es nicht in einem Palle wie hier, wenn nur die Tat sonst - auch in ihrem Portsetzungszusammenhang - genügend bestimmt ist (vgl. auch RGSt 59, 281, 291).
Die Verjährung ist später nochmals durch richterliche Handlungen wirksam unterbrochen worden. Das bestreitet die Rechtsbeschwerde nicht.
2. öffentliches Interesse an der Ahndung (§82 Abs. 5
GWB).
Die Entscheidung des Tatrichters,, ob ein öffentliches Interesse an der Ahndung einer Kartellordnungswidrigkeit besteht, unterliegt der Rechtsbeschv/erde nur dann, wenn sie rechtsfehlerhaft ist. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Rechtsbeschwerde zweifelt zwar allgemein daran, ob es sinnvoll sei, noch mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten des Kartellgesetzes Handlungen zu ahnden, die bis in das Jahr 1951 zurückreichen. Das berührt aber nicht den Bestand der Beschlußerwägung, daß dennoch in dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall das öffentliche Interesse die Ahndung des Verhaltens des Beschwerdeführers verlange,
weil die Preisabsprachen, die der Betroffene lenkte, beträchtlichen Umfang gehabt und auf dem Baumarkt weithin schädlich gewirkt hätten. Diese Erwägung ist rechtsirrtumsfrei. Auch dauerte das unerlaubte Verhalten des Betroffenen bis zu dem Jahre 1956 an. Die Kartellbehörde hat den Bußgeldantrag schon im Jahre des Inkrafttretens des Kartellgesetzes gestellt. Daß sich das Verfahren hinzögerte, läßt für sich allein nicht das Öffentliche Interesse an seiner Durchführung erlöschen.
3. Verfahrensrügen.
a) Der Beschwerdeführer beanstandet es als einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§82 Abs. 4 GWB, § 55 Abs. 3 Satz 6 OwiG), daß das Oberlandesgericht mit der Peststellung, er habe das Absprachesystem selbst erdacht, über seine unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung hinweggegangen sei, daß schon sein Vorgänger jenes Verfahren entwickelt habe. Eine solche Behauptung ist indessen an keiner der beiden in der Hechtsbeschwerde bezeichneten Aktenstellen auf gestellt. Der Zeuge Dipl. 0^* CflH^hat bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren bloß angegeben, daß auch schon der Amtsvorgänger des Betroffenen sich
"mit Preisabsprachen befaßt" habe; nichts weiter hatte auch der Beschwerdeführer durch die Berufung auf diese Aussage behauptet. Der Hüge fehlt mithin die tatsächliche Grundlage. Sie ist auch deswegen unbegründet, weil der Beschwerdeführer den vom Oberlandesgericht festgestellten Sachverhalt zugegeben hat und das Oberlandesgericht,, das seine Erklärungen für glaubhaft erachtete, somit zu weiterer Beweiserhebung nicht gedrängt war.
b) Hieran scheitern auch die anderen Verfahrensrügen, wenn sie nicht schon überhaupt unzulässig sind:
die Aufklärungarügen (siehe auch unter II 4 a.E.) deswegen, I weil sie die Beweismittel, deren sich das Oberlandesgericht hätte weiter bedienen sollen, nicht oder nur durch unzulässige Verweisung auf andere Schriftstücke anführen (BGHSt 2, 168;
3, 213, 214; BGH LM Nr. 2 zu § 345 StPO);
die Rüge der Nichtverlesung "von 90 Ermittlungsakten" deshalb, weil sie die Einzelurkunden nicht bezeichnet, die - als Grundlage der Entscheidung - hätten verlesen werden müssen. Gerichtsakten sind eine Sammlung von Urkunden, aber nicht in ihrer Gesamtheit selbst eine verlesbare Urkunde (BGHSt 6,
128; BGH 1 StR 124/54 vom 26. August 1954; 1 StR 311/55 vom 6. Dezember 1955)* Der Inhalt der Ermittlungsakten kann übri- ® gens auch auf andere zulässige Weise als durch Verlesen - etwa durch Erörterung mit dem Betroffenen - in die mündliche Verhandlung eingeführt worden sein.
n.
1. Das Oberlandesgericht hat mit rechtlich einwandfreier Begründung dargelegt: Der Betroffene führte die Pestsetzung von Preisen herbei durch planmäßiges Zusammenführen von Auftragsbewerbern zu wettbewerbsbeschränkenden Preisabsprachen, durch Leitung der Erörterungen, Ermitteln des zuschlagsicherst'en Gebots ("Nullpreises11), der anderen ("Schutz-")Angebote, durch Mitwirken an ihrer Verteilung * unter die einzelnen Unternehmer und durch die Rangregelung, nach der die zurücktretenden Auftragsbewerber vor dem für das Nullpreisgebot erwählten bei künftigen Ausschreibungen bevorzugt werden sollten. Er verstieß dadurch gegen Art.VII Nr. 12 brit.MRVO 78, und zwar gleichviel, ob das danach tatbestandsmäßige "Herbeiführen" von Preisfestsetzungen begrifflich nur die Anstiftung trifft (wie die Rechtsbe-schwerdc meint) oder auch die Beihilfe umfaßt; denn diese unterfiel jener Strafvorschrift jedenfalls gemäß Art. 5
M
Satz 1 und Nr. 9 AHKG 14 (Amtsblatt 59)» wonach bei Verstößen gegen Vorschriften des Besatzungsrechts Gehilfen stets wie Täter zu bestrafen waren. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hatte sich der Betroffene daher - in welcher allgemeinen Teilnahmeform auch immer - nach dem früheren Rechtszustsnd strafbar gemacht.
Ähnlich ist es auch für § 58 Abs. 2 Satz 1 GWB unwesentlich, ob der Beschwerdeführer zu Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB anstiftete oder Hilfe leistete. Denn § 38 Abs. 2 Satz 1 GWB enthält keinen reinen Anstiftungstatbestand. Das “Mitwirken" an einer Ordnungswidrigkeit des Abs.l umfaßt vielmehr auch Beihilfehandlungen (vgl. BGHSt 14, 55, 63). Die Vorschrift verselbständigt mithin allgemein die Teilnahme an einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 GWB zur Täterschaft, sofern sie durch Empfehlungen begangen v/ird. Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei in dem Verhalten des Betroffenen festgestellt.; desgleichen, daß es zu Ordnungswidrigkeiten der Bauunternehmer nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB führte.
2. Eine Vorschrift, die Geldbuße androht, ist milder als ein Strafgesetz. Sie ist daher statt dieses beim Gesetzeswechsel anzuwenden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Diese Rechtsauffassung hat der Kartellsenat in der Entscheidung BGHSt 12, 148, 152 ff näher begründet. Sie entspricht der strafgorichtlichen Rechtsprechung des Btindesgerichtshofs (IM Nr. 4 zu Art. I MRG 53 n.P.) und hat auch sonst in der Rechtsprechung (BäyObLG 1952., 235, 238; 1953, 116; NJW 1961, 1317 Nr. 14 und die in BGHSt 12, 148, 155 weiter angeführten Entscheidungen) sowie im Schrifttum allgemein«*- Zustimmung gefunden (Dalcke-Schäfer § 9 OWiG, 1 a; Rotberg OWiG Einf V d; Kohlrausch-Lange § 2 VII; Maurach § 12 III A; Schönke-Schröder § 2 VIII, 1; Schwarz-Dreher § 2, 4 C;.
Welzel § 6, 12; Baumbach-Hefermehl § 38 GWB, 1; Dörinkel WuW 1958, 141; Gleiß BB 1957, 1257). Der Kärtellsenat hält an ihr fest. Das Oberlandesgericht hat somit das Verhalten des Betroffenen zutreffend statt gemäß Art. VII Nr. 12 MRVO 78 aus § 38 Abs. 2 Satz 1 GWB geahndet.
3. Das gilt wie für die Preisabsprachen, die der Betroffene selbst unmittelbar vermittelte, gleichermaßen auch für diejenigen Absprachen, die.er durch die Leiter üer von ihm eingerichteten "Meldeköpfe" herbeiführen ließ. Insoweit hat ihn. das Oberlandesgericht mit Recht als mittelbaren Täter angesehen; denn die Meldekopfleiter führten die Preisabsprachen unselbständig nach seinen genauen Weisungen;
er überwachte ihr Einhalten und überprüfte das häufig persönlich (BGH KRB 20/58 vom 18. Februar 1959; vgl. auch BGHSt 12, 29$, 298 f). Das hat das Oberlandesgericht festgestellt. Die Rechtsbeschwerde zieht die Feststellung als nicht "belegt" in Zweifel. Damit verläßt sie jedoch den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum (§83 GWB, § 56 Abs. 2 OY/iG).
4. Vergeblich beanstandet sie auch die Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Beschwerdeführer mit Gesamtvorsatz handelte und deshalb einer einheitlichen, fortgesetzten Ordnungswidrigkeit schuldig ist. Weder steht die lange Dauer seines rechtswidrigen Verhaltens einer solchen Annahme unbedingt entgegen - das hat der Kartellsenat durch den Beschluß BGHSt 12, 148, 155 entschieden und der 1. Strafsenat neuerdings ebenfalls in dem auch zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil NJW 1961, 1733 Nr. 23 ausgesprochen noch hindert es sie, daß der Betroffene sich damals in einem abhängigen Dienstverhältnis befand
und letztlich Weisungen seines Arbeitgebers unterworfen gewesen sein mag. Die Behauptung der Rechtsbeschwerde, daß der Beschwerdeführer sich wiederholt um eine andere Tätig-
keit beworben habe, ist nicht Inhalt des angefochtenen Beschlusses; sie kann in diesem Hechtszug nicht berücksichtigt werden (§56 Abs. 2 OWiG). Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist nicht vorschriftsmäßig ausgeführt und daher unzulässig, wie bereits oben zu I, 3b dargelegt..
5. Die Verteidigung des Betroffenen, er habe sein Verhalten für erlaubt gehalten, hat das Oberlandesgericht nicht gelten lassen. Dabei hat es Beweisregeln zu Ungunsten des Betroffenen nicht verletzt, wie die Rechtsbeschwerde meint; denn es erachtet für erwiesen, daß er an der gesetzlichen Zulässigkeit der Preisabsprachen jedenfalls "so viel ernste Zweifel hatte, daß er die Tat nicht mehr für erlaubt" hielt. Damit ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ein- Ver-botsirrtum des Betroffenen reohtsfehlerfrei ausgeschlossen. Wer im Zv/eifel daran handelt, ob er recht oder unrecht tut, kann sein Tun nicht für rechtmäßig halten. Wer damit rechnet, sein Verhalten könne verboten sein und sich dennoch zu dem Handeln entschließt, tut das mit Unrechtsbewußtsein.
Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 1,' 4 a.E.; BGH LM Nr. 6 zu § 59 StGH; BGH 4 StR 5/57 vom 10. Juli 1957 - UA 47 - insoweit BGHSt 10,
358 nicht abgedruckt). Nur der durch sorgfältige Prüfling überwundene Zv/eifel des Täters, der sich zur - sei es auch irrigen - Überzeugung von der Brlaubtheit seines Verhaltens gewandelt hat, schließt das Unrechtsbewußtsein aus. Bine solche Sachlage hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt Auf dieser Grundlage - mangels Verbotsirrtums - tritt auch die Präge der Bußgeldmilderung nach § 12 OWiG nicht auf.
An beiden geht die Rechtsbeschwerde vorbei.
6. Auch sonst {»enthält der angefoehtene Beschluß keinen Rechtsverstoß.
Die Rechtsbeschwerde ist daher zu verwerfen.
Heusinger Dr.Augustin Hübner- 'Jungbluth ■ Hill
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