BGH · KRB 1/60

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Oberlandesgericht gegen die Betroffene eine Geldbuße von 12.000,— DM wegen' fortgesetzter Ordnungswidrigkeit (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs* 3 GV/B) ausgesprochen; das gegen Friedrich Keimer PflP eingeleitete Verfahren ist eingestellt worden, weil ein öffentliches Interesse nicht daran bestehe, auch gegen den Mitinhaber der Firma eine Geldbuße festzusetzen. April 1958 die Antragsschrift auch zugestellt worden und sie hat sich mit Schriftsatz vom 6.Juni 1958 gegen den Antrag gewendet. Allerdings hat in der Folgezeit auf die vom Vorsitzenden des Kartellsenats des Oberlandesgerichts geäußerten Bedenken, ob auf Grund der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen V/ettbewerbsbeschränkungen geltenden Bestimmungen eine Geldbuße gegen eine offene Handelsgesellschaft verhängt werden könne, die landeskartellbehörde mit Schriftsatz vom 14. Eine Berichtigung in diesem Sinne läge vor, wenn die Bezeichnung des Betroffenen im Antrag vom 3» März 1958 unklar gewesen wäre und deshalb zu Zweifeln Anlaß gegeben hätte, wen die Kartellbehörde verfolgt wissen wollte. der Wirkung, daß letzterer von vornherein als der in Wahrheit vom Antrag-Betroffene zu gelten hat« Dies wäre seihst dann nicht möglich, wenn die Kartellbehörde eine dahin gehende Auslegung selbst begehrt hätte. Bas Gericht war nicht in der Lage, die Antragsschrift, die sich gegen die offene Handelsgesellschaft richtete, zu einer solchen gegen einen anderen Betroffenen zu machen. Ebensowenig ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß die Betroffene der Änderungsschrift vom 14« August 1958 den Charakter einer Antragsberichtigung beilegte; nicht auf die rechtliche Würdigung, die die Betroffene einem Verfahrensvorgang zuteil werden läßt, kommt es an, sondern auf die rechtliche Würdigung des Gerichts. Wenn aber durch den Änderungsantrag vom 14.August 1958 neben der Gesellschaft auch deren Mitgesellschafter Betroffener des Verfahrens werden sollte, so wäre dadurch das Verfahren gegen die Betroffene nicht beeinflußt worden. Die Hechtsbeschwerde rügt weiter, das Oberlandesgericht habe im Zusammenwirken mit der Landeokartellbehörde bei der Betroffenen den Irrtum erweckt, daß gegen sie ein Verfahren nicht anhängig sei, und dadurch die Beschwerdeführerin veranlaßt, auf ihr Hecht, mündliche Verhandlung vor dem Kartellgericht zu verlangen, zu verzichten. Diesem Schreiben ließ sich entnehmen, daß nach Auffassung des Gerichts durch eine "Berichtigung" des Antrags klargestellt werden könne, daß von der Antragsschrift vom 3.März 1958 von vornherein nur der Gesellschafter Peters und nicht die Gesellschaft betroffen worden sei. Sie konnte daher der Ansicht sein, daß ein Verzicht auf mündliche Verhandlung für sie keine nachteiligen Folgen haben könne, weil vom Boden der - bisherigen - Auffassung des Gerichts aus allenfalls nur noch über das formelle Ausscheiden der Betroffenen aus dem Verfahren zu befinden wäre. Es läßt sich aber weder ausschließen, daß die Betroffene nach entsprechender Belehrung auf mündlicher Verhandlung bestanden hätte, noch daß es ihr in mündlicher Verhandlung gelungen wäre, etwa zu dem inneren Tatbestand oder zur Bußgeldhöhe eine für sie günstigere Auffassung des Oberlandesgerichts herbeizuführen. Die Sachlage ist mithin nicht anders zu beurteilen,als wenn das Oberlandesgericht einen - nicht zurückgezogenen -Antrag auf mündliche Verhandlung übergangen hätte und nicht auszuschließen wäre, daß sich auf Grund einer Verhandlung das Ergebnis geändert haben würde»

Zitierte Normen

Schlagwörter

BetroffeneOberlandesgerichtGeldbußeBeschlußGesellschafterVerhandlung

Volltext der Entscheidung

In der Bußgeldsache gegen die Firma Friedrich FflBi OHG in BUB» Kreis vertreten durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter , wegen Kartellordnungswidrigkeit hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Landeskartellhehörde in der Sitzung vom 20.Juli I960 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluß des Kartellsenats des Schleswig-Holsteini sehen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Januar I960, soweit er die Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. G r ü n d e Ber Baumeister Friedrich Reimer PUB aus äflBHHD i9t geschäfteführender Mitinhaber und Gesellschafter der Firma Friedrich PflflB oHG, der Beschwerdeführerin. Von Mai 1952 bis Februar 1957 nahm PflHP für seine Firma mit anderen Bauunternehmern an Besprechungen teil, die in Kiel stattfanden und deren Ziel es war, planmäßig gelenkt, die Vergabe von öffentlichen und privaten Bauaufträgen zu beeinflussen. Im Laufe dieser Besprechungen wurde jeweils das niedrigste Angebot (,rNullpreis,,) ermittelt und festgelegt, wer dieses Angebot abgeben solle. Ferner einigte man sich dahin, daß die anderen Beteiligten Schutzangebote abzugeben hätten, die über dem Nullpreis lagen. Die Betroffene ist in 17 Fällen herausgestellt worden und hat daraufhin Bauaufträge mit einem Bauwert von 2 159 967,— DM erhalten. Außerdem hat sie in anderen, mindestens zwei Fällen, ihrerseits Schutzangebote abgegeben. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Oberlandesgericht gegen die Betroffene eine Geldbuße von 12.000,— DM wegen' fortgesetzter Ordnungswidrigkeit (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs* 3 GV/B) ausgesprochen; das gegen Friedrich Keimer PflP eingeleitete Verfahren ist eingestellt worden, weil ein öffentliches Interesse nicht daran bestehe, auch gegen den Mitinhaber der Firma eine Geldbuße festzusetzen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. 1. Die Rüge, § 81 GY/3 sei verletzt, ist nicht begründet. Rach dieser Vorschrift setzt die Verhängung einer Geldbuße einen Antrag der Kartellbehörde voraus. Dieser Antrag liegt hier vor; die Antragsschrift der Landeskartellbehörde vom 3» März 1958 richtet sich gegen die Firma Friedrich oHG und nicht gegen einen oder beide Gesellschafter. Der offenen Handelsgesellschaft ist laut Postzustellungsurkunde vom 25. April 1958 die Antragsschrift auch zugestellt worden und sie hat sich mit Schriftsatz vom 6.Juni 1958 gegen den Antrag gewendet. Allerdings hat in der Folgezeit auf die vom Vorsitzenden des Kartellsenats des Oberlandesgerichts geäußerten Bedenken, ob auf Grund der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen V/ettbewerbsbeschränkungen geltenden Bestimmungen eine Geldbuße gegen eine offene Handelsgesellschaft verhängt werden könne, die landeskartellbehörde mit Schriftsatz vom 14. August 1958 ihren Antrag dahin geändert, daß die Festsetzung einer Geldbuße gegen den Baumeister beantragt werde. Durch diese Erklärung hat sich aber, entgegen der in der Hechtsbeschwerde vertretenen Hechtsauffassung an der Stellung der Beschwerdeführerin als der vom Verfahren Betroffenen nichts geändert. Der Antragsänderung vom 14, August 1958 kommt nämlich nicht die Bedeutung einer Berichtigung des Antrags vom 3. März 1958 zu mit der Wirkung, daß der Mitgesellschafter P^^^von Anfang an als der vom Antrag Betroffene zu gelten habe. Eine Berichtigung in diesem Sinne läge vor, wenn die Bezeichnung des Betroffenen im Antrag vom 3» März 1958 unklar gewesen wäre und deshalb zu Zweifeln Anlaß gegeben hätte, wen die Kartellbehörde verfolgt wissen wollte. Davon kann keine Hede sein. Die Antragaschrift vom 3« März 1958 bezeichnet eindeutig die offene Handelsgesellschaft als die Betroffene; weiterer Zusätze bedurfte es nicht; Mißverständnisse konnten nicht entstehen. Die offene Handelsgesellschaft und ihre Gesellschafter sind aber, wie im Zivilprozeß verschiedene Parteien, im Bußgeldverfahren verschiedene Betroffene. Eine Antragstellung gegen die offene* Handelsgesellschaft ersetzt nicht einen Antrag gegen die Gesellschafter, wenn auch im Falle einer Antragänderung der vorliegenden Art es .bedeutungslos sein kann, daß der Klagevorwurf gegen den Gesellschafter nicht in einer einzigen Schrift' enthalten ist, sondern 3ich erst aus dem Zusammenhalt zweier verschiedener, einander ergänzender Schriftstücke ergibt, ferner daß die Antragsschriften dem Gesellschafter nicht in einem einheitlichen Zustellungsvorgang, sondern gesondert zugegangen.':sind (Beschluß des Senates vom 8.April 1959 KKB 1/59). Handelt es sich sonach bei der offenen Handels-gesellschaft und ihrem Gesellschafter um verschiedene Betroffene, so geht es auch nicht an, den rechtswirkeam gegen die Gesellschaft gestellten Antrag der Landeskartellbehörde in einen Antrag gegen den Gesellschafter umzudeuten mit -4 - der Wirkung, daß letzterer von vornherein als der in Wahrheit vom Antrag-Betroffene zu gelten hat« Dies wäre seihst dann nicht möglich, wenn die Kartellbehörde eine dahin gehende Auslegung selbst begehrt hätte. Die Würdigung der Verfahrensvorgänge wird auch durch den Umstand nicht beeinflußt, daß die Antragsänderung auf eine Anregung des Gerichts zurückgeht. Bas Gericht war nicht in der Lage, die Antragsschrift, die sich gegen die offene Handelsgesellschaft richtete, zu einer solchen gegen einen anderen Betroffenen zu machen. Ebensowenig ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß die Betroffene der Änderungsschrift vom 14« August 1958 den Charakter einer Antragsberichtigung beilegte; nicht auf die rechtliche Würdigung, die die Betroffene einem Verfahrensvorgang zuteil werden läßt, kommt es an, sondern auf die rechtliche Würdigung des Gerichts. Baß die Kartellbehörde mit d&n Änderungsantrag vom 14. August 1958 ihren ursprünglichen Antrag zurückziehen wollte, hat sie entschieden in Abrede gestellt. Sie wäre dazu auch gar nicht in der, Lage gewesen (§81 Abs. 3 Satz 3 GWB). Eine gleichwohl erklärte Rücknahme wäre nicht zu beachten. Mit der Zustellung der Antragsechrift hatte die Betroffene einen unabdingbaren Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts zu dem Vorwurf der Ordnungswidrigkeit erlangt. Wenn aber durch den Änderungsantrag vom 14.August 1958 neben der Gesellschaft auch deren Mitgesellschafter Betroffener des Verfahrens werden sollte, so wäre dadurch das Verfahren gegen die Betroffene nicht beeinflußt worden. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Oberlandesgericht, wie die Hechtsbeschwerde behauptet, bei der weiteren Behandlung des Änderungsantrages vom 14. August 1958 in Richtung gegen den Mitgesellschafter § 81 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht beachtet hat. 2. Die Hechtsbeschwerde rügt weiter, das Oberlandesgericht habe im Zusammenwirken mit der Landeokartellbehörde bei der Betroffenen den Irrtum erweckt, daß gegen sie ein Verfahren nicht anhängig sei, und dadurch die Beschwerdeführerin veranlaßt, auf ihr Hecht, mündliche Verhandlung vor dem Kartellgericht zu verlangen, zu verzichten. Dadurch sei der Betroffenen die Möglichkeit genommen worden, das Oberlandesgericht von der Unbegründetheit des Vorwurfs der Landeskartellbehörde zu überzeugen. Diese Hüge muß Erfolg haben. In dem der Betroffenen zur Kenntnis zugeleiteten Schreiben des Vorsitzenden des Kartellsenats des Oberlandesgerichts vom 8. August 1958 wurden zunächst sachliche Bedenken gegen den beantragten Ausspruch einer Geldbuße vorgetragen o Das Schreiben fährt dann fort: "Da die Betroffene keine eigene Hechtspersönlichkeit, sondern nur den Zusammenschluß ihrer Gesellschafter darstellt, könnte der Antrag auf Bußgeldfest-setzung als gegen die natürlichen Personen .gerichtet angesehen werden, die bei den beanständeten Preisabsprachen für die Personengesellschaft gehandelt haben. Palls der Antrag deshalb als gegen die handelnde Person selber gerichtet behandelt werden soll, wird eine entsprechende Berichtigung der Antragsschrift anheimgestellt." Diesem Schreiben ließ sich entnehmen, daß nach Auffassung des Gerichts durch eine "Berichtigung" des Antrags klargestellt werden könne, daß von der Antragsschrift vom 3.März 1958 von vornherein nur der Gesellschafter Peters und nicht die Gesellschaft betroffen worden sei. Demgemäß durfte die Beschwerdeführerin der Meinung sein, daß nach Auffassung des Gerichts seit der Antragsänderung vom 14.August 1958 geklärt sei, daß sie vom Antrag nicht betroffen sei, und daß es allenfalls noch Aufgabe des Gerichts sei, dies im laufenden Verfahren förmlich auszusprechen. Das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 22-April 1959$ worin die Betroffene zur Erklärung aufgefordert wurde, ob sie ihren Antrag auf mündliche Verhandlung aufrecht erhalte, beruht nach der Überzeugung des erkennenden Senats auf einem Y/andel in der rechtlichen Beurteilung der Sachund Verfahrenslage seitens des Oberlandesgerichts. Inzwischen hatte nämlich das Gericht im Wege der Aktenriiokleitung den Beschluß des erkennenden Senats vom 31» Januar 1999 KHB 12/58 (BGHSt 12, 295) erhalten, der ein strafrechtliches Vorgehen gegen Perspnalgesellschaften bei Kartellverstößen auf Grund der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geltenden Bestimmungen für zulässig erklärt. Für die Betroffene war dieser Y/echsel in der Beurteilung der Rechtslage zunächst nicht ohne weiteres erkennbar. Sie konnte daher der Ansicht sein, daß ein Verzicht auf mündliche Verhandlung für sie keine nachteiligen Folgen haben könne, weil vom Boden der - bisherigen - Auffassung des Gerichts aus allenfalls nur noch über das formelle Ausscheiden der Betroffenen aus dem Verfahren zu befinden wäre. Bei dieser Sachlage hätte das Oberlandesgericht, um Mißverständnisse von vornherein auszuschalten, im Zusammenhang mit der Anfrage vom 22. April 1959 die Betroffene zu dem mindesten darauf aufmerksam machen müssen, daß gegen die im Schreiben vom 8. August 1958 vertretene - irrige - Rechtsauf fassung Bedenken bestünden und daß die Sachlage möglicherweise anders zu würdigen sei. Denn voraufgehendes fehlsames Tun des Gerichts erzeugt die Verpflichtung zur fürsorglichen Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten (Kleinknecht/Müllea/ Reitberger, StrO 4.Auflage Einl. Nr. 12 f und § 244 Anm.3). ~ 7 - Auf dor Verletzung dieser Rechtspflicht beruht der an-gefochtene Beschluß« Dazu genügt nämlich, daß sonst möglicherweise anders entschieden worden wäre. Es läßt sich aber weder ausschließen, daß die Betroffene nach entsprechender Belehrung auf mündlicher Verhandlung bestanden hätte, noch daß es ihr in mündlicher Verhandlung gelungen wäre, etwa zu dem inneren Tatbestand oder zur Bußgeldhöhe eine für sie günstigere Auffassung des Oberlandesgerichts herbeizuführen. Die Sachlage ist mithin nicht anders zu beurteilen,als wenn das Oberlandesgericht einen - nicht zurückgezogenen -Antrag auf mündliche Verhandlung übergangen hätte und nicht auszuschließen wäre, daß sich auf Grund einer Verhandlung das Ergebnis geändert haben würde» Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist daher, ohne daß es noch der Erörterung der Sachrügen bedurfte, die Sache 2ur mündlichen Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Obcrlandesgerichfc zurückzuverweisen; ihm obliegt auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-Verfahrens . 2)r. August in Dr. Ei scher Bock Hübner Jungbluth