2005 07-5
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HEB 1/59
Beschluß
In dor Bußgeldsache gegen
den Diplomingenieur Conrad E dort geboren am
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wegen fortgesetzter Kartellordnungswidrigkeit nach § 38 Abs.« 1 Sabz 1 GWB
hat der Kartelisenab des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Landeekartellbehorde in der Sitzung vom 8. April 1959 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gerichts in Schleswig vom 21. November 1958 wird verworfen.
Dar Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen»
G r ü n d e_ ^
Das Oberlandesgericht hat gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 4-000 DM festgesetzt, weil er als geschäftsführendes Mitglied eines Bauunternehmens, das von ihm und seinem Bruder als Personengesellschaft betrieben wird/ zur Ausschaltung freien Wettbewerbs im Bauwesen im Zusammenschluß mit anderen Bauunternehmern in der Zeit von Februar 1953 bis Mai 1956 fortgesetzt, in 10 Fällen, nach bestimmtem Plan Preisangebote auf Bauausschreibungen absprach und auf diese Wei3e teils für die von ihm vertretene Gesellschaft Bauaufträge (im Werte von mehr als 700-000 DM) erlangte, teils
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anderen Unternehmern zu sichern trachtetee Seine Rechts-heschwerde bleibt erfolglos.
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Ursprünglich richtete sich der Antrag der Kartellbe-hörde gegen die von dem Betroffenen vertretene Personenvereinigung. Dieser war er zugestellt worden0 Sie erklärte sich auch auf ihn. Durch Verfügung vom 8, August 1958 erhob jedoch das Oberlandesgericht Bedenken gegen den Antrag mit der (vom BGH MDR 1959, 320 Nr. 11 inzwischen mißbilligten) Begründung, daß nach Art. VII brit.MRVO Nr, 78 nur natürliche Personen, nicht auch Personenvereinigungen strafbar seien, und regte, falls "der Antrag als gegen die handelnde Person selbst gerichtet" angesehen werden solle, "eine entsprechende Berichtigung" an. Darauf änderte die Kartellbehörde am 14^ August 1958 den Antrag dahin, "daß die Festsetzung einer Geldbußevon 2.200 DM gegen den (namentlich genau bezeichneten) Betroffenen beantragt wird". Zur Begründung bezog sie sich auf die ursprüngliche Antragsschrift vom 11. April 1958 und auf die Verfügung vom 8. August 1958o Der geänderte Antrag wurde dem Betroffenen, dessen Verteidiger auch eine Abschrift der Verfügung vom 8. August 1958 erhalten hatte, am 2. September 1958 zugestellt. Er gab keine Erklärung ab. Darauf erging I der Bußgeldbeschluß.
1.o Die ursprüngliche Beanstandung, daß die Kartellbehörde gegen ihn überhaupt keinen Bußgeldantrag (§ 81 Abs. 1 Satz 1 GWB) gestellt habe, hat der Beschwerdeführer fallen gelassene
2o Dagegen rügt er, daß die Antragsschrift nicht den Erfordernissen einer Anklageschrift im Strafverfahren entspreche (§ 81 Abs« 3 Satz 1 GY7B, § 200 StPO) . Zur Begründung
halte er anfänglich nur auBgeführt, die (ursprüngliche) .Antragsschrift lasse nicht ersehen, daß sie sich gegen ihn als Betroffenen richte. Nunmehr macht er weiter geltend, sie bezeichne (in der Antragsänderung) auch nicht die ihm zur Last gelegte Tat nach ihren gesetzlichen Merkmalen und dem anzuwendenden Gesetz, gebe ferner nicht die Beweismittel an und enthalte nicht das wesentliche Ergebnis der ErmittlungenD Die inhaltliche Bezugnahme des geänderten Antrags auf die ursprüngliche Antragsschrift sei unzulässig; jede Antragsschrift müsse aus sich allein verständlich sein«,
Die letzterwähnten Ausführungen sind zwar erst nach Ablauf der Prist zur Begründung der Rechtsbeschv;erde (§ 83 G\VB,
§ 56 Abs» 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vorgebracht„ Dennoch sind sie zulässig. Müßte jede der Antragsschriften für sich allein und dürften nicht beide als ein zusammengehöriges Ganzes betrachtet werden, so fehlte es in der Tat an einem Bußgeldantrag und demgemäß an der Grundvoraussetzung eines Bußgeldverfahrens, Ein solcher Mangel mußte zur Einstellung des Verfahrens gegen den Betroffenen führen und ist daher von Amts wegen zu beachten.
Indessen ist der Standpunkt der Rechtsbeschwerde unrichtig* Die Antragsschrift im Kartellbußgeldverfahren dient wie die Anklageschrift im Strafverfahren der Abgrenzung des Klagevorwurfs, der gerichtlicher Entscheidung unterbreitet wird, in persönlicher und sachlicher Hinsicht (§ 155 StPO)»
Daher hat sie den Beschuldigten und die ihm zur Last gelegte Tat zu bezeichnen. Dieser muß ersehen können, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wird, damit er seine Verteidigung darauf einrichten kann; daher gibt die Antragsschrift auch die Beweismittel und das wesentliche Ermittlungsergebnis an. Hiernach wird freilich in der Regel eine Verweisung der Antragsschrift
auf andere Schriftstücke wegen des Inhalts des Klagevorw'urfi nicht in Frage kommen; ein solches Verfahren kann leicht zu Unklarheiten und Verfahrensschwierigkeiten führen, auch den Beschuldigten in der Verteidigung beeinträchtigen.
So liegt es hier jedoch nicht. Über den Inhalt der
Beschuldigung konnte der Betroffene niemals im Zweifel sein.*'
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Er hatte ihn aus der (ursprünglichen) Antragsschrift vom 11o April 1958 erfahren. Allerdings richtete diese sich gegen die Gesellschaft; sie ist auch dieser, nicht dem Betroffenen, zugestellt worden. Bas ist indes unschädlich; *
denn er hatte Kenntnis von ihr (§82 Abs. 1 Satz 1 GY/B;
§ 37 StPO, § 187 ZPO; vgl. BGHSt 10, 62). Bas bestreitet er nicht; es ergibt sich auch daraus, daß er geschäftsführendes Mitglied der Gesellschaft ist, daß nach seiner Erklärung bei der polizeilichen Vernehmung vom 27. Juni 1957 sein Bruder ,rmit den Preisabsprachen nichts zu tun« hat und die Sache somit in seinen eigenen Zuständigkeitsbereich fiel. Augenscheinlich hat er ferner beide Vollmachten zur Verteidigung in diesem Verfahren unterzeichnet., sowohl die spätere vom 29. Januar 1959 (Bl. 73) für sich selbst als auch die frühere vom 13* Mai 1958 (Bl» 10) für die Gesellschaft- Hiernach geht die eingehende Stellungnahme zu dem gegen die Gesellschaft gerichteten Antrag vom 11. April 1958 auf ihn zurück. Aus diesem Antrag ersah er aber, daß er einer Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Satz 1 GWB beschuldigt war (und welcher), ferner auch, daß die Gesellschaft nach dem Begehren der Kartellbehörde nur an seiner Stelle gemäß § 41 GY/B sollte eintreten müssen. Bie Kenntnis von der Ve] fügung des Oberlandesgerichts vom 8. August 1958 und die Zustellung der Antragsänderung an ihn ließen ihn weiter eindeutig erkennen, daß nunmehr er selbst, für sein - ihm schon bekannt gemachtes - ordnungswidriges Verhalten zur
Verantwortung gezogen werden sollte. In einem solchen Falle bloßen Y/echsels öeß Beschuldigten - ohne inhaltliche Änderung des Antrags - ist es bedeutungslos, daß der, Klagevorwurf nicht in einer einzigen Schrift enthalten ist, sondern sich erst aus dem Zusammenhalt zweier verschiedener, einander ergänzender Schriftstücke ergibt; der Zweck der Klageabgrenzung und Unterrichtung des Beschuldigten wird dadurch nicht beeinträchtigt«, Ebenso ist es unschädlich, daß die Antragsschriften dem Betroffenen nicht in einem einheitlichen ZustellungBVorgang, sondern gesondert zugegangen sind; da er von dem Inhalt des ersten Antrags Kenntnis hatte, konnte er über die Bedeutung des zweiten nicht im Zweifel seine
Die Verfahrensrüge, daß kein gesetzmäßiger Antrag gegen ihn vorliege, greift daher nicht durch«,
5» Zugleich erledigen sich die weiteren Beanstandungen, ihm sei kein rechtliches Gehör gewährt worden; das Oberlandesgericht habe deshalb auch seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO). Tatsächlich hatte er Gelegenheit, sich zu beiden Antragsschriften zu erklären. Er hat davon auch zur ersten ausgiebig Gebrauch gemacht; zur zweiten bedurfte es besonderer Erklärung nicht, da er den Sachverhalt bereits zugegeben hatte,
4o 5 267 Abso 3 SLtPO ist nicht verletzt. Der Beschluß gibt die Gründe an, die für die Bußzu demessung bestimmend waren* Das Ansinnen an den Tatrichter, innerhalb eines weitgespannten Bußgeldrahmens überzeugend und gültig darzulegen, warum er gerade diese und nicht eine andere Geldbuße für angemessen halte, ist unerfüllbar (vgl. BGHSt 8, 205, 211)«,
lie Sachruge^ .
Mit ihr beanstandet der Beschwerdeführer eigens nur die Höhe der Geldbuße, und zwar deshalb, weil die Kartellbehörde sogar gegen die Gesellschaft eine geringere Buße beantragt habe. Der Tatrichter ist jedoch an die Anträge der Kartellbehörde nicht gebunden, sondern setzt die Buße nach eigenem Ermessen fest, wie der Senat schon wiederholt in ähnlich liegenden Fällen ausgeführt hato Außerdem übersieht' die Rechtsbeschwerde, daß die Kartellbehörde den Antrag in gleicher Höhe später auch gegen den Betroffenen gerichtet hat •
Der .Senat hat den Beschluß auch im übrigen sachlich -rechtlich überprüft, aber keinen -Rechtsfehler gefundene
Die Rechtsbeschwerde ist daher zu verwerfen-,
Weinkauff Lr. Fischer v. Werner Dr. Hußla Hübner
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