/
,KBB 1/5.8
Beschluß
In dem Bußgeldverfahren gegen
dei^Bauuriternehmer Franz Ludwig C geboren am 1909 1
wegen Ordnungswidrigkeit (§ 38 jibs. 1 Nr. 1 GVS/B)
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes nach in-horung der Lande.skartellbehörde am 24o November 1958 beschlosseng
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 1958 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels' zu tragen.
G r u n ä me _jm
Das Oberlandesgericht hat gegen den Beechwerdeführen . gemäß § 38 Jibs. 1 Ir» 1 GWB eine Geldbuße von 8.000 DM festgesetzt, weil er sich in.der Zeit von November 1951 bis zu dem Januar 1957 in elf Fällen an unzulässigen Breisabsprachen von Bauunternehmern zur Umgehung öffentlicher Bauausschreibungen beteiligt und .daraufhin in neun Fällen die ausgeschriebenen Bauleistungen zu dem vereinbarten ’'Nullpreis” angeboten, in weiteren zwei Fällen sogenannte Scbutzangebote abgegeben hat. Dieses Yerhalten war nach
s
insicht des Oberlandesgerichts zur Tatzeit als Vergehen strafbar (brit. MRVO Nr. 78, Art. I Nr. 1,2, Art. V Nr0 9 c, Art. VII), zur Zeit der Ahndung war es ordnungswidrig (§ 38 Abs, 1 Nr, 1 BWB), Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde des Betroffenen.» Sie ist unbegründet.»
I8 Verfahrensrügen
1 ° .§_§. 82 Abs ow _€rWS„»_ 244 Abs^ 3_ StPOo_Nichtbeachtung eines Beweisantrages»
. In seiner Äußerung zu dem Bußgeldantrag der Kartellbehörde vom 27« Juni 1958 (Bl. 7 d,A,) behauptet der Beschwerdeführer, durch Teilnahme an gelegentlichen Preisabsprachen von Bauunternehmern habe er den_Preiswettbewerb nicht unzulässig beeinträchtigt c, Die angeblich wettbewerbswidrig erlangten Aufträge seien ,fim wesentlichen” Polgeaufträge von Bauherren, für die er bereits gearbeitet habe. Mit dieser Einlassung beschäftigt sich der angefoch-tene Beschluß nicht ausdrücklich. Pie Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe sie als Beweisantrag behandeln müssen.
Pie Rage ist unbegründete Sie laßt das übrige Ermittlungsergebnis .außer acht« Panach war die Erklärung vom 7; 27«Juni 1958 kein Beweisantrag. Bereits in der Vernehmung vom 12, August 1957 hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich glaubhaft zugegeben, .sich in der. .jetzt fe.stgestellten Y/eise an Preis ab sprachen., und Angeboten beteiligt zu haben. Pie Aufstellungen Bl, 9? lö und 19 ...der Ermittlungsakten waren'ihm einzeln vorgehalten worden7 Er hatte sie als richtig anerkannt und auch zugegeben, daß es/.sich hier um öffentliche oder beschränkte Ausschreibungen;' gehandelt hatte. Piejenigen Aufträge, die er bereits damals als
nicht ausgeschriebene Folgeaufträge bezeichnet hatte, sind mit einer Ausnahme, in welcher seine Angaben nicht für glaubwürdig gehalten wurden, in der Liste vermerkt und bei der weiteren Nachbehandlung ausgeschieden worden» Las Ober ' landesgericht hat sie nicht berücksichtigt» In der richter liehen Vernehmung am 1*5» Januar 1958 hat der Beschwerdeführer: inhaltlich dieselben. Angaben gemacht„ Lie Äußerung vom 27» Juni 1958 stellt sich nur .als eine allerdings '
1 unklarere Wiederholung dieser früheren Aussage dar, nicht als neues, beweiserhebliches Vorbringen» Nie weicht ■;
. von den früheren Angaben in Wirklichkeit nicht ab. Ein Beweisantrag oder auch nur eine Bewe.isanregung :lag daher ; nicht vor, so daß es dahinstehen kann, nach weichen Grundsätzen ein. Beweisantrag im Bußgeldverfahren ohne mündliche Verhandlung., angesichts den für die mündliche Verhandlung getroffenen Regelung der §§ .82 Abs» 4 G-WB, 55 Abs» 3 Satz 4 OY/iGr zu behandeln ist»
. ; Lieser Sachverhalt läßt auch keine Verletzung der Auf-
klärungspflicht (§§ 82 Abs» 1 OTB, 244 Abs» 2 StPO) erken-.neu» . . -
2» Aufklärungspflicht ■>
'■ ; t ;Auch' in. anderer Beziehung ist keine solche- Verletzung ; d:frgetan. Lie Rechtsbeschwerde macht geltend, das Ober- .
\ landesgericht habe die "Reebnungsdatenn mit den Laten ;de r ,Rr e i sab sprachen verwechselt, ohne die Zeitpunkte der;Absprachen hinreichend aufzuklären. Lie Rüge, ist ünbe-sgründet^xLer Beschwerdeführer hat bei der polizeilichen
\ und der richterlichen Vernehmung die. Richtigkeit der Ab-
\ \ . - • •
.sprachelisten anerkannt und nur einige Felgeaufträge aus-
/
4 -
genommen* die daraufhin ausge schieden worden sind» Hinsichtlich der Zeitpunkte der verbotenen Preisabsprachen hat er Bio 25 der Ermittlungsakten ausgesagt* die Absprachen hätten etwa 1 bis 2 Monate vor den in den Listen verzeichneten Laten gelegen« Bei dieser Sachlage kann ein etwaiger Irrtum des ö-erichts über die Zeitpunkte der Absprachen nur darin liegen, daß es sämtliche Absprachen auf einen oder zwei Monate später verlegt, als sie wirklich stattgefunden haben» Ein so geringer? Zeitunterschied ist hier aber rechtlich bedeutungslos* Anlaß zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen hatte das Oberlandesgerieht nach der richterlichen Aussage des Beschwerdeführers nicht» Laher ist § 244 Abs» 2 StPO nicht verletzt«
3c Begründung der BußgeldfestSetzung
82 Abs»
1 (MB
Auch insoweit ist. kein Rechtsverstoß dargetan« Lie Einwendungen der Rechtsbeschwerde stimmen hier mit denjenigen in der' gleichliegenden Bußgeldsache gegen (ERB 2/58) überein. Auf die Ausführungen dieses Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom.24« November 1958 wird sinngemäß verwiesen«
Eine nähere Begründung - für die Nichtanwendung des § 12 Abso 2 OWiL war entbehrlich» Las Oberlandesgerieht war lediglich verpflichtet*, die. Anwendbarkeit der Vorschrift .* wie geschehen* zu ^erwägen» Besondere Umstände* die für Bußgeldmilderung"wegen verschuldeten Verbots-Irrtums sprächen* sind nicht .festgestellt * so daß das Oberlandesgerieht zu näherer Begründung auch nicht ausnahmsweise Anlaß hätte»
IXc Die Sach rüge, ist ebenfalls unbegründet»
1 c Rechtsändernng (AHKG- Hr» 3? § 2 lbs. 2 StGB) 0
2.6 _(8, 82 jbs« 3 G.WB./o I
. Insoweit genügt es? auf die Ausführungen, des erken- ;j nenden Senats in der gleichliegenden Sache gegen Krause 4 (ERB 2/58 vom 24» November 1958) zu verweisen«, die auch im vorliegenden Ralle.: zutreffenb. :~j
. . ’ . ■ . - ; > •* , ; * f . : . T . . ' ' . °
•3«. Bortsetzungszusummenbahg• V ' • !
Die Beschwerddl bezweifelt die richtige Anwendung dieses Rechtsbegriffs deshalb j weil zwischen., den fest- ;
. gestellten Einzelner stoßen teilweise erhebliche Zeit -j
liegt o Ein Rechts/erstoß. liegt jedoch, nicht;.yor. Die 4
Merkmale einer fortgesetzten Handlung (Yerletzung des- j . selben.Rechtsgutes1 in gleichartiger Begehungsform) sind j noch gegeben« Zweifelhaft könnte wegen, der teilweise er-^ | heblichen zeitlichen Zwischenräume hurider^ GesamtVorsatz / •1 sein? der die Einzelverstöße zur RortsetsüngStat zusam- / menfaßt (vgl« BGli^t 2? 167)« Das Ob er lande, sge rieh t hat. | ihn jedoch nicht ^erkannt, Es stellt in unahgreifbarer | Würdigung - fest jv dem Besch wer deführer/sei .esr-hei den. -je-, | j- weil i gen Yerstößdhi nicht aufiden Einheierfolgiangekoinmen,'1 , vielmeb r habe er "sich von, Anb eginn ab den Bre is ab sprach en j beteiligt , um die Zuteilung von Aufträgen^ an:siöh sicher-§ zu stellen. Damit kam.es ihm auf den Ges amte f f dig an ? mo c hfe 1. er bei fatbeginn auch noch nicht wissen* wie sich dieser |
/'
-6-
im einzelnen entwickeln werde„ Auf einen G-e samt erfolg ist :der Vorsatz:nicbt nur dann gerichtet, wenn das Ergebnis der Gesamttat im wesentlichen von vornherein insluge gefaßt, wird. Ein Gesamtvorsatz kommt auch in Betracht,. wenn der Täter, wie hier, an einem organisierten .Apparat, teilnimmt, der von vornherein dazu dienen .soll, die Wettbewerbswir.kung künftiger Bauausschrei-=b.ungen für gewisse, zeitlich noch nicht begrenzte Dauer in bestimmter Weise zu umgehen. Hier besteht nicht nur eine allgemeineunbestimmte Tätbereitschaft <> Vielmehr treffen die Teilnehmer feste organisatorische Vorkehrungen zur vorsätzlichen, wiederholten Begehung gleichartiger Ördnungswidrigkeiten und betätigen sich in den Einzelfällen ab sprachegemäßUnter diesen Umständen stehen auch, größere. Ze it ab stände zwischen den Einzelakten der Feststellung einer fortgesetzten Tat rechtlich nicht entgegen^ Auch daß .die .Gesamttat von vornherein zeitlich einigermaßen bestimmt ist, gehört, obwohl ,es häufig zu-trifft,. unter Biesen besonderen Umständen nicht notwen-dig:zu dem Begriff der fortgesetzten Tat. Die Ordnungswidrigkeit ist hiernach auch nicht teilweise verjährte
4« -Verbotsirrt um.
o
Bußgeld
: = :Aucb insoweit genügt ein:Hinweis auf die .entspre-
chenden Ausführungen des Senatsbeschlusses auf die Rech t;sbe sch wer de : in der Sache KRB 2/58 gegen Kf vom 24« November;1958o
.6 0 Der angefocbtene Beschluß enthält auch sonst keinen durchgreifenden Hecbtsfebler, und zwar auch nicht zur
Inneren rüat seite,
; = ; '
■ - •
. .
%o Die Kostenentscbeidung beruht auf § 82 GWB*
jWe inkauf f Jagusch TcJWerner
I 1 = . * , ;
Wo 1 any Biibiier