BGH · KRB 39/11 vom 31.01.2012

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. März 2005 einen Bußgeldbescheid und setzte gegen sie - als Nebenbetroffene - ein Bußgeld in Höhe von 3 Mio.€ fest. Gegen diesen Bußgeldbescheid hatte die Beschwerdeführerin zunächst Einspruch eingelegt, den sie aber mit Schreiben vom 22. auch den im Einwendungsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom selben Tag - KRB 43/11). Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 29. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 24. 3 Die sofortige Beschwerde ist nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht statthaft, weil das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 62 Abs. 1 OWiG über die Verwerfung des Einspruchs durch das Bundeskartellamt entschieden hat. 4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich die Zulässigkeit ihrer sofortigen Beschwerde auch nicht aus § 70 Abs. 2 OWiG. Die gegen die im Vollstreckungsverfahren erlassene Zinszahlungsanordnung zulässigen Rechtsbehelfe richten sich demgemäß nach den hierfür geltenden Regelungen der §§ 103, 104 OWiG. 5 Die Beschwerdeführerin kann auch nicht anführen, dass ihre sofortige Beschwerde deshalb statthaft sei, weil durch einen Bußgeldbescheid hätte entschieden werden müssen. Auch deshalb erscheinen die Regelungen der §§ 103, 104 OWiG - worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat - für dieses nur auf wenige Prüfungspunkte beschränkte Verfahren wesentlich sachgerechter als das Einspruchsverfahren, in dem grundsätzlich nur nach einer mündlichen Hauptverhandlung entschieden wird.

Schlagwörter

BußgeldbescheidHöheBeschwerdeführerinOberlandesgerichtBundeskartellamtOWiG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 39/11 vom 31. Januar 2012 in dem Kartellbußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeiten hier: Beschwerde gegen die Zinszahlungsanforderung -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Kirchhoffund Dr. Bacher beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: I. 1 Das Bundeskartellamt erließ gegen die Beschwerdeführerin wegen kar- tellrechtswidriger Absprachen ihres Organs nach § 30 OWiG am 17. März 2005 einen Bußgeldbescheid und setzte gegen sie - als Nebenbetroffene - ein Bußgeld in Höhe von 3 Mio. € fest. Gegen diesen Bußgeldbescheid hatte die Beschwerdeführerin zunächst Einspruch eingelegt, den sie aber mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 zurücknahm. Die Geldbuße bezahlte sie am 30. Oktober 2009 in voller Höhe. Nach weiterem Schriftwechsel forderte das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 11. März 2011 von der Beschwerdeführerin als gesetzliche Zinsen aus dem Bußgeldbescheid einen Betrag in Höhe von 922.689,16 € an, den es später geringfügig berichtigte. Die Entscheidung, die das Bundeskar- -3- tellamt auf § 81 Abs. 6 GWB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB stützte, umfasste als Verzinsungszeitraum den 13. Juli 2005 bis 30. Oktober 2009. 2 Gegen diesen Zinsanforderungsbescheid hat die Beschwerdeführerin "Einspruch" eingelegt sowie "Einwendungen nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG" erhoben (vgl. auch den im Einwendungsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom selben Tag - KRB 43/11). In erster Linie macht sie verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 29. April 2011 den Einspruch der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 24. Mai 2011 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Verwerfungsbeschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. 3 Die sofortige Beschwerde ist nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht statthaft, weil das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 62 Abs. 1 OWiG über die Verwerfung des Einspruchs durch das Bundeskartellamt entschieden hat. 4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich die Zulässigkeit ihrer sofortigen Beschwerde auch nicht aus § 70 Abs. 2 OWiG. Diese Vorschrift ist hier schon deshalb nicht anwendbar, weil im vorliegenden Fall - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - kein Einspruchsverfahren gegen einen Bußgeldbescheid gegeben ist. Wie die Beschwerdeführerin selbst zu Recht annimmt, hat das Bundeskartellamt im Vollstreckungsverfahren entschieden. Die gegen die im Vollstreckungsverfahren erlassene Zinszahlungsanordnung zulässigen Rechtsbehelfe richten sich demgemäß nach den hierfür geltenden Regelungen der §§ 103, 104 OWiG. Da keiner der in § 104 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 OWiG aufgeführten Fälle vorliegt, in denen die sofortige Be- -4- schwerde eröffnet wäre, ist hier ein Rechtsbehelf nicht gegeben (§ 104 Abs. 3 Satz 2 OWiG). 5 Die Beschwerdeführerin kann auch nicht anführen, dass ihre sofortige Beschwerde deshalb statthaft sei, weil durch einen Bußgeldbescheid hätte entschieden werden müssen. Dies trifft nicht zu, da entsprechende Zinszahlungsanforderungen nicht Gegenstand eines Bußgeldbescheids sein können. Diese Zinsen entstehen vielmehr als Folge einer nicht fristgerechten Zahlung der Geldbuße und ihre Beitreibung gehört deshalb zu dem Vollstreckungsverfahren. Sie stellen auch keine Nebenfolgen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG dar. Nach der Regelung des § 81 Abs. 6 GWB tritt die Verzinsung der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße kraft Gesetzes ein. Dies unterscheidet die Verzinsung grundlegend von Nebenfolgen, über deren Anordnung die Bußgeldbehörde zu befinden hat. Gegenstand der kartellbehördlichen Entscheidung im Rahmen solcher Zinszahlungsanforderungen ist nur die Feststellung des zu verzinsenden Zeitraums und die Anwendung des Zinssatzes, der sich aus der in Bezug genommenen Vorschrift des § 288 Abs. 1 (i.V.m. § 247) BGB ergibt. Auch deshalb erscheinen die Regelungen der §§ 103, 104 OWiG - worauf das Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen hat - für dieses nur auf wenige Prüfungspunkte beschränkte Verfahren wesentlich sachgerechter als das Einspruchsverfahren, in dem grundsätzlich nur nach einer mündlichen Hauptverhandlung entschieden wird. Meier-Beck Raum Strohn Kirchhoff Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.05.2011 - V-Kart 12/11 (OWi) -