BGH · KRB 38/95 vom 13.02.1996

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Betroffenen und der Nebenbetroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs.3 OWiG).

Schlagwörter

BetroffeneJohannes13NebenbetroffenenGregerOWiGBeschwerdeführer

Volltext der Entscheidung

2047 017 BUNDESGERICHTSHOF Beschluss KRB 38/95 vom 13. Februar 1996 in der Kartellbußgeldsache gegen 1. Johannes - Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer - 2. Johannes GmbH, S eg - Nebenbetroffene und Rechtsbeschwerdeführerin Verteidiger zu 1. und 2.: Rechtsanwalt Kurt wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 25 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB, § 130 OWiG i.d.F. vom 15. Juli 1992 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Februar 1996 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Betroffenen und der Nebenbetroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. v. Ungern-Sternberg Odersky Tepperwien Greger Melullis