Volltext der Entscheidung
2047
017
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
KRB 38/95
vom 13. Februar 1996 in der Kartellbußgeldsache gegen
1. Johannes
- Betroffener und
Rechtsbeschwerdeführer -
2. Johannes
GmbH, S
eg
- Nebenbetroffene und
Rechtsbeschwerdeführerin
Verteidiger zu 1. und 2.: Rechtsanwalt Kurt
wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 25 Abs. 1, § 38
Abs. 1 Nr. 8 GWB, § 130 OWiG i.d.F. vom 15. Juli 1992
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Februar 1996 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Betroffenen und der Nebenbetroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
v. Ungern-Sternberg
Odersky
Tepperwien
Greger
Melullis