BGH · KRB 25/05 vom 10.10.2006

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Leitsatz / Zusammenfassung

Oktober 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Hirsch Ball Bornkamm Raum Meier-Beck

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Schlagwörter

10VerteidigerBundesgerichtshofsProfessorPauschvergütungBUNDESGERICHTSHOFHirschRaum

Volltext der Entscheidung

Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 25/05 vom 10. Oktober 2006 in der Kartellbußgeldsache gegen Wolfram Michael Otf|Hfeveg hier: Antrag des Verteidigers auf Festsetzung einer Pauschvergütung Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Ball sowie die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Prof. Dr. Meier-Beck beschlossen: Dem Verteidiger Dr. Böttger wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschvergütung in Höhe von 970 € bewilligt. Hirsch Ball Bornkamm Raum Meier-Beck