BGH · KRB 22/99 vom 16.11.1999

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Leitsatz / Zusammenfassung

November 1999 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß und die Richter Dr. Melullis, Prof. Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.

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GoetteMelullisNebenbetroffenenTepperwienBundesgerichtshofs16®Geiß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KRB 22/99 BESCHLUSS vom 16. November 1999 in der Kartellbußgeldsache gegen die Söhn® GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Peter und Franz Gf^|, W®straße #, KflUNHi, Nebenbetroffene und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verteidiger: Rechtsanwalt Siegmund wegen Kartellordnungswidrigkeit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 1999 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß und die Richter Dr. Melullis, Prof. Dr. Goette, die Richterin Dr. Tepperwien und den Richter Dr. Bomkamm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 1999 wird verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Nebenbetroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Geiß Melullis Goette Tepperwien Bornkamm