2002 0?
fcyL 22/58
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* In dem Bußgeldverfahren g e n
den Bauingenieur Georg gehören am
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Schlesien,
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wegen fortgesetzter Ordnuhgswidrigkeit (§38 Abs. 1
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Landeskartellhehörde am 18. Februar .1959
Bas Oberlandesgericht hat gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 6.000 Bll festgesetzt, weil er als Bauunternehmer bei BauausSchreibungen in der Zeit von 1951 bis Ende 1956 auf Grund planmäßig organisierter, unzulässiger Preisabsprachen mit anderen Unternehmern in 17 Fällen Angebote zu dem "Nullpreis11 und in weiteren zwei Fällen sogenannte Schutzangebote abgegeben, sich dadurch vorsätzlich über’.die Unwirksamkeit von Verträgen
Hr. 1 GWB)
beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. August 1958 wird verworfen. Ber Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen»
Gründe 3
hinweggesetzt (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB) und auf diese Weise Bauaufträge in Höhe von rund 566.000 DM erlangt hat*
Die Hechtsbesohwerde des Betroffenen hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen *
1 * §§i 82 Aba. 1 GWB. 267. Abs. 3 StPO. Die Begründung der Bußgeldfestsetzung ist laiapp, rechtlich aber ausreichend. Sie läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Die Umstände, die das Oberlandesgericht für wesentlich hält, sind in dem Beschluß angegeben. Betroffener und Rechtsmittelgericht können daraufhin prüfen, ob die Begründung dem sachlichen Recht entspricht. Damit ist dem Gesetz genügt. Daß die zur Begründung angeführten Umstände im wesentlichen mit denjenigen in gleichliegenden Bußgeldsachen übereinstimmen, hat seinen Grund in der Vielzahl gleichzeitig aufgetretener gleichartiger Ordnungswidrigkeiten. Daß sich das Oberlandesgericht bei der Begründung an eine feste, auch in anderen Verfahren gewählte Form gehalten hat, ist kein Rechtsfehler. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Senats zu I 3 in der Beschwerdesache KRB 2/58 vom 24« November 1958 sinngemäß verwiesen.
2. iL244. Abs* 3 StPO (Beweisantrag); Der Anregung des Be- ' troffenen, Auskunft darüber einzuholen, wie ähnliche Kartellverstöße anderwärts bestraft worden sind, brauchte das Oberlandesgericht nicht zu entsprechen. Beweisanträge brauchen im Bußgeldverfahren des GWB nicht förmlich beschießen zu werden (§§ 82 Abs. 4 GWB, 55 Abs. 3 OWiG).
A
Auf die BeßChwerdeentScheidung des BGH KRB 11/58 vom 21. Januar 1959 (zu dem Abdruck bestimmt) wird sinngemäß verwiesen. Bort ist ferner dargelegt, daß das Oberlandesgericht einer Anregung, derartige Auskünfte einzuholen, auch im Rahmen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht zu entsprechen brauchte, weil jedes Gericht jede Entscheidung im Rahmen des Gesetzes nach eigener Verantwortung zu fällen hat und weil es nicht■angeht, daß es sich dabei mit Straffestsetzungen anderer Gerichte in angeblich gleichliegenden Sachen ausdrücklich auseinandersetzt. Bas Gericht hat lediglich darauf zu achten, daß seine eigene gleichmäßige Strafpraxis dem Gesetz entspricht.
a) Verbotsirrtum. Bas Oberlandesgerioht hat es offengelassen, ob der Betroffene das gesetzliche Abspracheverbot trotz der insoweit klaren MRVO 78 wirklich nicht kannte. In den Ermittlungen hatte er zügegeben, gewußt zu haben, daß Preisabsprachen in den VOB als unzulässig bezeichnet werden. Bas Oberlahdesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, als ordentlicher Bauunternehmer habe er sich nach der Zulässigkeit sorgfältiger erkundigen müssen, zu demal ihm bekannt gewesen sein müsse, daß Absprachen den Sinn der . Ausschreibungen zunichte machten. Barin liegt kein Kechtsfehler. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung nahegelegt hätten und die dann hätten erforscht werden müssen, sind nicht ersichtlich. Bas Oberlandesgericht brauchte sich daher zu weiteren Ermittlungen hierüber nicht gedrängt zu fühlen ($ 244 Abs. 2 StPO).
b) Bußgel die st set zung. Insoweit ist die Aufklärungsrüge unzulässig, weil nicht ordnungsgemäß begründet (§ 344 Abs. 2 StPO). Es genügt nicht, daß sie lediglich geltend macht, das Gericht habe die-Tatsachen, welche für die Bußbemessung von Bedeutung seien, nicht genügend erforscht. Die Beschwerde hätte angeben müssen, welche Tatsachen sie im einzelnen meint und welche Aufklärungsmittel nach ihrer Meinung hätten benutzt werden sollen. Die weiteren Stellen der Begründungsschrift, auf welche insoweit verwiesen wird, enthalten darüber auch nichts. Die 'Schützschrift hatte ebenfalls ikeine Anregungen in dieser Richtung enthalten. Das OberlandeBgericht hat eine Reihe rechtlicher und tatsächlicher Gesichtspunkte im Beschluß herangezogen, die auch für die Begründung der BußgeldhÖhe'^edeuitsam sind. Welche weiteren Tatsachen es hätte erforschen sollen, ist nicht ersichtlich. Die Rüge ist daher unzulässig. Sie wäre jedoch auch unbegründet gewesen.
II. Sachlichrechtlich liegt die Sache ebenso wie die Beschwerdesache KRB 2/58 vom 24. November 1958 (zu dem Abdruck bestimmt). Auf die Ausführungen des Beschlusses des Bundesgerichtshofs in dieser Sache wird verwiesen. Weitere rechtliche Gesichtspunkte bringt die Beschwerde nicht vor. Neue Behauptungen tatsächlicher Art, die im angefochtenen Beschluß nicht als Feststellungen enthalten sind, können zur Begründung der Sachrüge nicht verwertet werden. Auf die Sachrüge hin war der angefochtene Beschluß in vollem Umfange zu prüfen.
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Br weist auch sojist keinen Refllitsfehler auf. Die Sach-rüge ist daher, unbegründet.’
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 82 GWB.
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