BGH · KRB 22/01 vom 05.02.2002

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 1) gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Goette Ball Bornkamm Raum Meier-Beck

Zitierte Normen

Schlagwörter

GoetteNebenbetroffenenProfessorKRBballenRaum

Volltext der Entscheidung

20 / 7 054 BUNDESGERICHTSHOF KRB 22/01 BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in der Kartellbußgeldsache gegen Dipl. Ing. P PfllR GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Frank-Dieter Straße AB Mt Nebenbetroffene zu 1) und Rechtsbeschwerdeführerin, wegen Kartellordnungswidrigkeit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002 durcl die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier Beck beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 1) gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2001 wird verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Nebenbetroffenen zu 1) ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Goette Ball Bornkamm Raum Meier-Beck