Volltext der Entscheidung
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen zu 1) gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2001 wird verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Nebenbetroffenen zu 1) ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Goette
Ball
Bornkamm
Raum
Meier-Beck