BGH · KRB 21/58 vom 18.02.1959

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Bußgeldbeschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Das Oberlandesgericht hat gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 2.500 DM festgesetzt, weil er als Prokurist der Firma Conrad in der Zeit von 1950 1.Sie sind nicht vorschriftsmäßig ausgeführt, soweit die Rechtsbeschwerde zu ihrer Begründung auf andere Schriftstücke verweist (§ 83 Satz 3 GWR, § 56 Abs.4 Satz 2 OWiG, §.344 Abs» 2 Satz 2 StPO? 213, 214)- Pie Aufklärungsrügen sind ferner unzulässig, weil die Hechtsbeschwerde die Beweismittel nicht bezeichnet, deren sich das Oberlandesgericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Auch der "Beweisantrag”, eine Auskunft über die Höhe der in anderen Kartellstrafverfahren verhängten Strafen einzuholen, ist - mangels Angabe einer bestimmten Behauptung - nicht formgerecht (BGHSt 1, 29? b) Auch gegen § 244 Abs.3 (Satz 2^ StPO hat das Oberlandes- c) Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht geprüft (§ 244.Abs- 2.

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BetroffeneGWBBGHStOberlandesgerichtStPOBeschlußRechtsbeschwerdePreisabsprachen

Volltext der Entscheidung

2002 070 Beschluß In der Bußgelddache gegen den Baumeister Robert ß geboren amflflHHi 18939 dort wegen fortgesetzter Kartellordnungswidrigkeit (§38 Abs* 1 Hr. 1 GWB) hat der Kartelleenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Landeskartellbehörde in der Sitzung vom 18. Februar 1959 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Bußgeldbeschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. August 1958 wird verworfen. • Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels z£ tragen. % • tf i II n d e i Das Oberlandesgericht hat gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 2.500 DM festgesetzt, weil er als Prokurist der Firma Conrad in der Zeit von 1950 bis 1956 an (insgesamt 9) Preisabsprachen teilnahm, die bei Bauausschreibungen unter den Auftragsbewerbern zur Beschränkung des Wettbewerbs unter ihnen veranstaltet wurden? er erlangte auf diese Weise sieben Aufträge für seine I > ■ ■■ 2 - Firma über eine Bausumme von mehr als 6OO0OOO,— DM-Seine Rechtsbeschwerde ist unbegründet. I. Verfahrensrügen 1. Sie sind nicht vorschriftsmäßig ausgeführt, soweit die Rechtsbeschwerde zu ihrer Begründung auf andere Schriftstücke verweist (§ 83 Satz 3 GWR, § 56 Abs. 4 Satz 2 OWiG, §.344 Abs» 2 Satz 2 StPO? RGSt 74, 296, 297? BGHSt 3, 213, 214)- Pie Aufklärungsrügen sind ferner unzulässig, weil die Hechtsbeschwerde die Beweismittel nicht bezeichnet, deren sich das Oberlandesgericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Auch der "Beweisantrag”, eine Auskunft über die Höhe der in anderen Kartellstrafverfahren verhängten Strafen einzuholen, ist - mangels Angabe einer bestimmten Behauptung - nicht formgerecht (BGHSt 1, 29? 31). 2» Überdies siAd die Terfah^OAflbeanstandungen unbegründet. a) Der angefochtene Beschluß gibt die einzelnen Umstände an,- die .für die Bemessung der Geldbuße, bestimmend waren. § 267 Abs- 3 (Satz 1) StPO ist daher nicht verletzt. m % * b) Auch gegen § 244 Abs. 3 (Satz 2^ StPO hat das Oberlandes- gericht nicht verstoßen. Pie Vorschrift ist im Kärtell-bußgeldverfahren nicht anwendbar (§ 82 Abs. 4 Satz 1 GWB, § 5,5 Abs. 3 Satz 4 OWiG; BGH KRB 11/58 Beschluß vom 21. Januar 1959)- - . c) Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht geprüft (§ 244.Abs- 2. StPO), ob der Beschwerdeführer in allen dem Beschluß zugrunde liegenden Fällen Preisabsprachen getroffen und eingehalten hat; er hat das zugegeben. Pies übersieht die Rechtsbeschwerde- L 1- i ä) Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Betroffene! sich nicht im Verbotsirrtum befand; er hat zugegeben, das * Verbot von Preisabsprachen gekannt, zu haben und will bloß s nicht gewußt haben» hiernach nicht auf» Dahe: »rsäumt haben, zu die-iine Ausführungen zu dem gelegen haben sollte11, sie gefährden nicht .chtehof hat bereits ir BrMRVO Nr. 78 an nunmehr der Ahndung ,bs. 1 Nr. 1 GWB unter-[ovember 1958 = T.JXl ‘entliches Interesse Tlandesgericht ohne ;sbeschwerde setzt 4 - dem nur ihre eigene andere, Meinung entgegen» Gleiches gilt von der Bußgeldzu demessung» Sie ist rechtsfehlerfrei» Auch sonst ergeben sich gegen den Beschluß bei der Nachprüfung von Amts wegen keine rechtlichen Bedenken. Die Rechtsbeschwerde ist daher zu verwerfen» Weinkauff 'Är.Httßi« k * ^ * A ?q£keah * * Dr.Fischer s •4