BGH · KRB 20/58 vom 18.02.1959

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Leitsatz / Zusammenfassung

November 1954 bis zu dem 23* Mai 1956 fortgesetzt, in 14 Fällen, mit anderen Bauunternohmepn an Pre^Leabsprachen Uber Bauleistungcn beteiligte, dann die abgesprochenen Gebote auf die Bauausachreibungon abgab und dadurch in 12 Fällen den Zuschlag über eine Auftragssummc von insgesamt mehrmals 300. Die Auffassung des Oberlandeagerichts von dem öffentlichen Interesse an der Ahnduig der Ordnungswidrigkeit und die Zumessung for Geldbuße gre ift sie vergeblich an. Der Senat kann der Rechtsbeschwerde auch nicht in der Uelnung beipflichten, 89 bestehe "in der Regel" kein öffentlicKfee Interesse afi dGr Ahndung wettbewarbsbe-Lchrärfkepäen Verhaltens, das io Bite Zeit vor dem'Inkrafttreter des Kartellgesetzes fällt. Eine solche Regel würde überdies nicht die Ansicht dee Obarlandesgerichts entkräften, daß in dem hier_£bonen falle die zahlreichen und lange Zeit hindurch fortgesetzten Wettbewerbswidrigen Handlungen des Betroffenen y>egoti ihitea Umftenges und der ungünstigen Wirkung auf den Bauraarlrt Ahndung verlangen. Auch dis Nachprüfung von Amts wegen ergibt gegen den Beschluß keine rechtlichen Bedenkeno Insbesondere ist die Annahme nicht zu beanstanden, daß der Betroffene mittelbarer Täter ist, soweit er durch seinen Angestellten handelte. Das Ob er'lande ege rieht hat zwar nicht näher dargelegt, daß dieser ohne eigenes Interesse am Erfolg nur für den Angeklagten, ihm untergeordnet, tätig war und daher nicht selbst mit Täter-willen, sondern bloß mit dem Vorsatz des Gehilfen handelte.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BetroffeneTäterInteresseAhndungGeldbußeBeschlußFallRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Beschluß 2DG2 069 cL r In der Bußgeldesche gegen den Baumeister Carl 1893 in A aue gehören am wegen fortgesetzter Kartellotfflkimriga Widrigkeit (§ 3§ Abs» l Nr. 1 GWB) ' hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofa nach Anhörung der Landoskartelibehörde in der Si'tzung vom 18. Februar 1959 beschlossen: * Biö fief^tobescteerde des 3}wtrof£o*en gegen den ÄuÖ^gldbeechl^B des Scfcleewig-Holotednischen ObOiflahöaegeriojits in Schleswig vom 14. August 1958 wird verworfen. De£ lecchwerdefMteor tot die lösten des Rechts-mL^^els zu trägjtn. ■ * 0 t li m Ä e : ^— Das Obeflandesgeriofe^ fcet gegen flan Betroffenen ein^ Geldbuße von 2.800,— Hjf^?#sig©S9tzt, we£l er sich teil3 selbst, teils durch einen Ang$A$t^;Bn ^er Z$it vom 6. November 1954 bis zu dem 23* Mai 1956 fortgesetzt, in 14 Fällen, mit anderen Bauunternohmepn an Pre^Leabsprachen Uber Bauleistungcn beteiligte, dann die abgesprochenen Gebote auf die Bauausachreibungon abgab und dadurch in 12 Fällen den Zuschlag über eine Auftragssummc von insgesamt mehrmals 300. ÖÖO,— DM erlangte. Seine Rechta-beschwerde bleibt erfolglos. 1 2 i I. Verfahrensrüge. 5 267 Klos. 3 Satz I dtPO ist nicht verletzt. Der Beschlu gibt die Umstände an, die für die Beraessnung der Geldbuße bestimmend waren. Alle denkbaren oder auch nur geltend gemachten Zumessungsgründe brauchte er nicht abzuhandeln. * II. Sachrü^e^ Der Kartellsenat hat'.bereits'wiederholt entschieden, < daß die Beteiligung an einem Verdingungskartell von Bauunternehmern, die an sich nach der MRVO Ir. 78 strafbar wäre, nach deren Außerkrafttreten öle Ordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abß. 1 Ir. 1 GWB geahndet werden kenn, weil diese Vorschrift das mildere Strafgesete ist (BGH KHB 2/58 vom 24. November 1958 = NJW 1959, 252 Nr. 15). Neue rechtliche Gesichtesunkte bringt die Rechtsbeschwerde zu diesem Punkt nicht vor. Die Auffassung des Oberlandeagerichts von dem öffentlichen Interesse an der Ahnduig der Ordnungswidrigkeit und die Zumessung for Geldbuße gre ift sie vergeblich an. Insoweit erhebt eie tails nur Gegenvorstellungen, ohne Rechts-fohler in asm Beschluß aufzuzeigen, teile führt sie neue Tatsachen in daß Verfahren ein, was unzulässig ist ‘(§ 83 GW3, § 56 Abs. 2 OWiG). Der Senat kann der Rechtsbeschwerde auch nicht in der Uelnung beipflichten, 89 bestehe "in der Regel" kein öffentlicKfee Interesse afi dGr Ahndung wettbewarbsbe-Lchrärfkepäen Verhaltens, das io Bite Zeit vor dem'Inkrafttreter des Kartellgesetzes fällt. Eine solche Regel würde überdies nicht die Ansicht dee Obarlandesgerichts entkräften, daß in dem hier_£bonen falle die zahlreichen und lange Zeit hindurch fortgesetzten Wettbewerbswidrigen Handlungen des Betroffenen y>egoti ihitea Umftenges und der ungünstigen Wirkung auf den Bauraarlrt Ahndung verlangen. Auch dis Nachprüfung von Amts wegen ergibt gegen den Beschluß keine rechtlichen Bedenkeno Insbesondere ist die Annahme nicht zu beanstanden, daß der Betroffene mittelbarer Täter ist, soweit er durch seinen Angestellten handelte. Das Ob er'lande ege rieht hat zwar nicht näher dargelegt, daß dieser ohne eigenes Interesse am Erfolg nur für den Angeklagten, ihm untergeordnet, tätig war und daher nicht selbst mit Täter-willen, sondern bloß mit dem Vorsatz des Gehilfen handelte. Nach den Umständen des Falles kann davon aber mangels gegenteiliger Anhaltopunkte ohne weiteres auegegangen werden. Zudem ist festgestellt, daß der Betroffene die abgeeprochenen Preisangebote selbst abgab-. Insofern ist er sowohl im Sinne der MHVO Nr. 78 (Art. I Abs. 1) als auch des GtfB (§38 Abs. 1 Hr. 1) in vollem Umfange unmittelbarer Täter. Vr’oinkauff Jagusch Dr. Fischer Dr. Hußla Hübner