BGH · KRB 19/98 vom 09.03.1999

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß und die Richter Dr. Melullis, Prof. Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Soweit das Oberlandesgericht Äußerungen des Betroffenen im Ermittlungsverfahren durch Verlesung des Bußgeldbescheids in die Hauptverhandlung eingeführt und damit gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen hat, ist eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BetroffeneRechtsanwaltKlausBundesgerichtshofsMelullis®GeißRechtsfehler

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 19/98 vom 9. März 1999 in der Kartellbußgeldsache gegen 1. Klaus W ZI geboren am |1948, wohnhaft MflH^traße# - Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer - 2. Gebrüder W®®GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus W| Straße® - Nebenbetroffene und Rechtsbeschwerdeführerin - Verteidiger zu 1.: Rechtsanwalt Jörg zu 2.: Rechtsanwalt Thomas wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Unternehmen 6 -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß und die Richter Dr. Melullis, Prof. Dr. Goette, Ball und Dr. Bomkamm beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 1997 werden verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Betroffenen und der Nebenbetroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG). Soweit das Oberlandesgericht Äußerungen des Betroffenen im Ermittlungsverfahren durch Verlesung des Bußgeldbescheids in die Hauptverhandlung eingeführt und damit gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen hat, ist eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben. Auch würde auf diesem Rechtsfehler das Urteil nicht beruhen. -3- Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Geiß Melullis Goette Ball Bornkamm