BGH · KRB 19/96 vom 07.10.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Goette, Dr. Melullis und die Richterin Dr. Tepperwien am 7. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Remailing-Tätigkeit der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts zu Recht als rechtswidrig angesehen (vgl. Diese Tätigkeit ist kein Kurierdienst von Person zu Person und stellt auch in dem Bereich, in dem sie in das Beförderungsmonopol der Klägerin eingreift, keine spezifische Dienstleistung dar, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet. Die Dienstleistung der Klägerin bei der ausgehenden Auslandspost ist im übrigen komplementär zu ihrer Dienstleistung bei der eingehenden Auslandspost, zu der sie ebenfalls verpflichtet ist (vgl. Die Entscheidung darüber, ob eine Wettbewerbsbeschränkung zugunsten eines Unternehmens erforderlich ist, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 1993, 1-2563, 2569 Tz. 20 - Corbeau; Urt. v.

Zitierte Normen

Schlagwörter

DienstleistungAuslandspostKlägerinSlgRevision

Volltext der Entscheidung

021 2047 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 19/96 vom 7. Oktober 1997 in dem Rechtsstreit Wi führer L GmbH, vertreten durch den Geschäftsstraße Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen D{__ Dr. Edgar Ej Straße Bl AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder und Wolfhard BflB, Hl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Goette, Dr. Melullis und die Richterin Dr. Tepperwien am 7. Oktober 1997 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 1996 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: 4,5 Mio. DM. ✓ Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Remailing-Tätigkeit der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts zu Recht als rechtswidrig angesehen (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 19.5.1993 - Rs. C-320/91, Slg. 1993, 1-2563 - Corbeau). Diese Tätigkeit ist kein Kurierdienst von Person zu Person und stellt auch in dem Bereich, in dem sie in das Beförderungsmonopol der Klägerin eingreift, keine spezifische Dienstleistung dar, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß der Beförderungsvorbehalt zugunsten der Klägerin gemäß § 2 PostG auch hinsichtlich der ausgehenden Auslandspost erforderlich ist, um das wirtschaftliche Gleichgewicht der Klägerin zu wahren. Die Dienstleistung der Klägerin bei der ausgehenden Auslandspost ist im übrigen komplementär zu ihrer Dienstleistung bei der eingehenden Auslandspost, zu der sie ebenfalls verpflichtet ist (vgl. dazu § 8 PostG). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung darüber, ob eine Wettbewerbsbeschränkung zugunsten eines Unternehmens erforderlich ist, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 1993, 1-2563, 2569 Tz. 20 - Corbeau; Urt. v. 27.4.1994 - Rs. C-393/92, Slg. 1994, 1-1508, 1521 - Almelo; vgl. im übrigen auch Art. 7 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts (EG) Nr. 25/97, vom Rat festgelegt am 29. April 1997 ABI. v. 19.6.1997 Nr. C 188/9). Geiß Melullis v. Üngern-Sternberg Tepperwien Goette