BGH · KRB 19/96 vom 07.10.1997
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Goette, Dr. Melullis und die Richterin Dr. Tepperwien am 7. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Remailing-Tätigkeit der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts zu Recht als rechtswidrig angesehen (vgl. Diese Tätigkeit ist kein Kurierdienst von Person zu Person und stellt auch in dem Bereich, in dem sie in das Beförderungsmonopol der Klägerin eingreift, keine spezifische Dienstleistung dar, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet. Die Dienstleistung der Klägerin bei der ausgehenden Auslandspost ist im übrigen komplementär zu ihrer Dienstleistung bei der eingehenden Auslandspost, zu der sie ebenfalls verpflichtet ist (vgl. Die Entscheidung darüber, ob eine Wettbewerbsbeschränkung zugunsten eines Unternehmens erforderlich ist, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 1993, 1-2563, 2569 Tz. 20 - Corbeau; Urt. v.