Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KRB 19/93
vom 19. Oktober 1993
in der Kartellbußgeldsache gegen
1.
2.
3.
4.
5.
Betroffene und Rechtsbeschwerdeführer
6.
7.
8.
- Nebenbetroffene und
Rechtsbeschwerdeführerinnen
Verteidiger: zu 1.:
zu 2. : zu 3. : zu 4. : zu 5. und 8.: zu 6. : zu 7 . :
wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 i.V.m. § 1 GWB und §§ 130, 30 OWiG
Nr. 1
S6
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 1993 einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 27. November 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nach-Prüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO; § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 OWiG) .
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Odersky Theune v. Ungern-Sternberg
Melullis Greger