BGH · KRB 19/93 vom 19.10.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 27. November 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nach-Prüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO; § 46 Abs.1, § 79 Abs.3 OWiG) .

Zitierte Normen

Schlagwörter

BetroffeneMelullis19OWiGBeschwerdeführerUngern-Sternberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 19/93 vom 19. Oktober 1993 in der Kartellbußgeldsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. Betroffene und Rechtsbeschwerdeführer 6. 7. 8. - Nebenbetroffene und Rechtsbeschwerdeführerinnen Verteidiger: zu 1.: zu 2. : zu 3. : zu 4. : zu 5. und 8.: zu 6. : zu 7 . : wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 i.V.m. § 1 GWB und §§ 130, 30 OWiG Nr. 1 S6 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 1993 einstimmig beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 27. November 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nach-Prüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beschwerdeführer ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO; § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 OWiG) . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Odersky Theune v. Ungern-Sternberg Melullis Greger