BGH · KRB 18/58 vom 14.08.1958

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Rechtebesc Werde das Betroffenen wird der Beschluß des ßchleswig-Holsteinischen Ober-landesgeriohts vom 14. Die Recht ^Beschwerde des Betroffenen iftt nur zu dem Bußgeldausspruch begründet, soweit sie insoweit die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Das' die zur Begründung angeführten Umstände im wesentlichen mit denjenigen in gleichliegenden Bußgeld Sachen übereinstiramen, hat seinen Grund in der Vielzahl gleichzeitig aufgetreteiner gleichartiger Ordnungswidrigkeiten. Daß sich das Oberlandesgericht bei der Begründung an eine feste, auch in anderen Verfahren gewählte Form gehalten halP, ist keif» Rechtsfehler. Ira übrigen wird auf die Ausführungen das Senats zu I 3 in der Beschwerdesache KRB &/58 vom 24/ fcwember 1958 sinngemäß verwiesen. Die weiteren Stellen der Begründungsschrift, auf welche insoweit verwiesen wird, enthalten darüber nur allgemeine Wendungen. Dort ist ferner dargelegt, daß das Oberlandesgericht einer Anregung, derartige Auskünfte einzuholen, auch im Rahmen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht zu entsprechen brauchte, weil jedes Gericht jede Entscheidung im Rahmen des Gesetzes nach eigener Verantwortung zu fällen hat und weil es nicht angeht, daß es sich dabei mit Straffestsetzungen anderer Gerichte in angeblich gleichliegen-den Sachen ausdrücklich auseinandersetzt. Das Gericht hat lediglich darauf zu achten, daß seine eigene gleich-• mäßige Strafpraxis dem Gesetz entspricht. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, als ordentlicher Bauunternehmer habe er sich nach der Zulässigkeit sorgfältiger erkundigen müssen., Das Oberlandesgericht brauchte sich daher zü weiteren Ermittlungen hierüber nicht gedrängt zu fühlen (§ 244 Abs. 2 StPO). Dabei ist zur äußeren und inneren Tatseite der Ordnungswidrigkeit kein Rechtafehler hervorgetreten. Gleichwohl hat es etwas über ein Viertel der nach § 38*Abs.3 GrV/B zulässigen Höchstbuße für vorsätzliche- Ordnungswidrigkeiten festgesetzt. Bei dem Xestgesteilten erheblichen zeitlichen und sachlichen Umfang der Ordnungswidrig-keit und den übrigen festgestellten Umständen ist das' an sich nicht unzulässig. Bußen'müssen so bemessen werden, daß sie ihren Zweck, die Betroffenen von Ordnungswidrigkeiten abzuhalten und ihnen ihre Verpflichtung zu normgemäßem Verhalten ins Gedächtnis zu rufen, erfüllen können, soweit der gesetzliche Rahmen dies überhaupt erlaubt. Die Gründe des Bußgeldbeschlusses müssen ausweisen, daß das Gericht diese Umstände bei der Festsetzung berücksichtigt hat. Zwar ist nicht zu verlangen, daß das Gericht die Vermögenslage Dabei wird es rechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn das Gericht sie nach wirtschaftlich vertretbaren Regeln schätzt, falls der Betroffen?, keinen befriedigenden Aufschluß darüber gißtU ,

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Volltext der Entscheidung

2002 067 / IQ<B_ 18/58 B 9 I « k 1 a fl In den Baflgeldverfahren gegen den Bauingenieur Walter W ren am 1H1897 in 6 aus 3| h gebo- v/egen fortgesetzter OrdnungeWidrigkeit (§38 Abs. 1 ffr. 1 «WB) hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs naeh An-hörung der Langestartellbehörde am 4» fsbruar 1959 beschlossen: Auf die Rechtebesc Werde das Betroffenen wird der Beschluß des ßchleswig-Holsteinischen Ober-landesgeriohts vom 14. August 1958 im Bußgeld-ausspruoh mit den SeatStellungen hierzu aufgehoben. Im Übrigen wird die Sschtst^dfcgftr&e verworfen. Im Umfang der Aufhei^ftg grätfi-'tile ftgche zur er- * ne uten Erjtscheidu/fg, Rechtsmittels, an verwiege Kosten des ipht zurück- Das Oberlan<Jesgericfct hgt gegen den Betroffenen gemäß § 38 Abß. 1 Nr. 1 GWB eirteJto&ldbuße Von 26.000 DM festgesetzt, weil er als Bauunternehmer bei Bauausschreibungen in der Zeit von 1951 bis zwn Herbst 1956 auf Grund plan- I mäßig organisierter unzulässiger Preisabsprachen mit anderen Unternehmern in 36 Fällen Angebote zu dem sogenannten "Nullpreis" und in weiteren zwei Fällen Schutzangebote abgegeben, sich dadurch über die Unwirksamkeit von Verträgen vorsätzlich hinweggesetzt und auf diese Weise Bauaufträge in Höhe von 2.067.000 UM verschafft hat. Die Recht ^Beschwerde des Betroffenen iftt nur zu dem Bußgeldausspruch begründet, soweit sie insoweit die Verletzung materiellen Rechtes rügt. 1. Verfahfensrügen^ 1- $$82 Abs. 1 GWB, 267 Aba. 3 StPO. Die Begründung der Bußgeldfestsetzung ist knapp, rechtlich aber ausreichend. Sie läßt keinen RechtBverstoß erkennen. Die Umstände, die das Oberlandesgericht für wesentlich hält, sind in dem Beschluß angegeben. Betroffener, und Rechtsmittelgericht können daraufhin prüfen, ob die Begründung dem sachlichen Recht entspricht. Damit ist dem Gesetz genügt. Das' die zur Begründung angeführten Umstände im wesentlichen mit denjenigen in gleichliegenden Bußgeld Sachen übereinstiramen, hat seinen Grund in der Vielzahl gleichzeitig aufgetreteiner gleichartiger Ordnungswidrigkeiten. Daß sich das Oberlandesgericht bei der Begründung an eine feste, auch in anderen Verfahren gewählte Form gehalten halP, ist keif» Rechtsfehler. Ira übrigen wird auf die Ausführungen das Senats zu I 3 in der Beschwerdesache KRB &/58 vom 24/ fcwember 1958 sinngemäß verwiesen. m * 2. 5_lfi-Absz_3_Bt|p_j(Bi|weisentr«gJf^ Der Anregung des Betroffenen, Auskunft darüber einzuholen, wie ähnliche Kartellverstöße anderwärts bestraft worden sind, b) ?i?ßÄöldf8ataet2vn£. Insoweit ißt die Aufklärungsrüge unzulässig, weil nicht ordnungsgemäß begründet (§ 344 Abs. 2 StPO). Es genügt nicht, daß sie lediglich geltend macht, das Gericht habe die Tatsachen, welche für die Bußbemessung von Bedeutung seien, nicht genügend erforscht. Die Beschwerde hätte angeben müssen, welche Tatsachen sie im einzelnen meint und welche Aufklärungsmittel nach ihrer Meinung hätten benutzt v/erden sollen. Die weiteren Stellen der Begründungsschrift, auf welche insoweit verwiesen wird, enthalten darüber nur allgemeine Wendungen. Die Schutzschrift hatte ebenfalls keine Anregungen in diaser .Richtung enthalten. c) Der Betrpjfenö ktft sei |sr polizeilichen und würdig so zugestanAen, wie sie ihm vorgehalten worden an die unzulässigen Absprachen nicht gehalten habe. Dies behauptet er, für einige Absprachen, erst auf 8. 3 der Aufklärungspflibht verletzt haben sollte. Weitere Ermittlungen in der angegebenen Riphtuag brauchte es nicht für nötig zu erachten. £s Jttrftp den. 8&£^arerhalt im Ge- . Widrigkeit nach § 38 Äbs. 1 Ir. 1 GWB 4ie RechtB- * richterlichen Vernehmung seine Teilnahme an den verbo- sind. Auch der jetzige Verteidiger hat damals, v/ie aktenkundig ist, nicht eingewandt, daß sich der Betroffene Beschwerdeschrift. Unter diesen Umständen ist as uner-.finalich, wodurch das Oberlandesgerieht insoweit seine gründet genteil für gofcllirt > ' * «i II. Die gfcchrüge ist oyr zu dem .Buflge i BplKL&i be- 1. Zur äußeren und inneren Tatjäeite ger Ordnungs- brauchte das Obcrlandesgericht nicht zu entsprechen. Beweisanträge brauchen im Bußgeld-verfahren des GWB nicht förmlich beschieden zu werden (§§ 82 Abs. 4 GWB, 55 Abs. 3 OY/iG). Auf die Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofs KRB 11/58 vom 21. Januar 1959 (zu dem Abdruck bestimmt) wird sinngemäß verwiesen. Dort ist ferner dargelegt, daß das Oberlandesgericht einer Anregung, derartige Auskünfte einzuholen, auch im Rahmen der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht zu entsprechen brauchte, weil jedes Gericht jede Entscheidung im Rahmen des Gesetzes nach eigener Verantwortung zu fällen hat und weil es nicht angeht, daß es sich dabei mit Straffestsetzungen anderer Gerichte in angeblich gleichliegen-den Sachen ausdrücklich auseinandersetzt. Das Gericht hat lediglich darauf zu achten, daß seine eigene gleich-• mäßige Strafpraxis dem Gesetz entspricht. 3 • Aufklarungspflicht^ 244_Abs_._2_StP0j^ a) Verbotsirrtum. Das Oberlandesgericht hat es offen gelassen, ob der Betroffene das gesetzliche Abspracheverbot trotz der insoweit klaren MRVO 78 wirklich nicht kannte. Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, als ordentlicher Bauunternehmer habe er sich nach der Zulässigkeit sorgfältiger erkundigen müssen., zu demal ihm bekannt gewesen sein müsse, daß Absprachen , den Sinn ‘der Ausschreibungen «nicht e machten. Darin V liegt kein Rechtsfehler. Besondere Umstande, die eine andere Beurteilung nahegelegt umd die dann hätten erforscht werden müssen, sind nickt, ersichtlich. Das Oberlandesgericht brauchte sich daher zü weiteren Ermittlungen hierüber nicht gedrängt zu fühlen (§ 244 Abs. 2 StPO). boschv/erde dieselben Rechtsfragen .auf wie die vom .Bundesgerichtshof bereits entschiedene Beschwerdesache' ge-gc-n Krause KRB 2/58 vom 24. November 1958 (zur Veröffentlichung bestimmt). Darauf wird sinngemäß verwiesen. Auf die allgemein erhobene Sachrüge hin'war der angefochtene Jeschluß insgesamt zu prüfen. Dabei ist zur äußeren und inneren Tatseite der Ordnungswidrigkeit kein Rechtafehler hervorgetreten. Insoweit war das Rechtsmittel daher zu verwerfen. • i 2. Zum’Bußgeldaussjpruch ist es begründet. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, daß sich der Betroffene durch das ordnungswidrige Verhalten Mehrerlöse verschafft hat. Rs geht im Gegenteil davon aus, daß die Angebotspreise angemessen berechnet waren. Gleichwohl hat es etwas über ein Viertel der nach § 38*Abs. 3 GrV/B zulässigen Höchstbuße für vorsätzliche- Ordnungswidrigkeiten festgesetzt. Bei dem Xestgesteilten erheblichen zeitlichen und sachlichen Umfang der Ordnungswidrig-keit und den übrigen festgestellten Umständen ist das' an sich nicht unzulässig. Bußen'müssen so bemessen werden, daß sie ihren Zweck, die Betroffenen von Ordnungswidrigkeiten abzuhalten und ihnen ihre Verpflichtung zu normgemäßem Verhalten ins Gedächtnis zu rufen, erfüllen können, soweit der gesetzliche Rahmen dies überhaupt erlaubt. Anderseits darf, je höher die Buße bemessen wird, umso weniger ihre wirtschaftliche Wirkung auf den Betroffenen, seinen Betrieb, die Beschäftigtet! und auf seine übrigen wirtschaftlichen’ Verhältnisse unbeachtet bleiben. Die Gründe des Bußgeldbeschlusses müssen ausweisen, daß das Gericht diese Umstände bei der Festsetzung berücksichtigt hat. Dem genügt der ‘angefoohtene Beschluß nicht. Br enthält hierüber überhaupt keine Angaben. Zwar ist nicht zu verlangen, daß das Gericht die Vermögenslage / it des Betroffenen, die Gaechäftsgewinne oder Verluste einzeln bespricht. Jedoch wird es sich, soweit angängig, über die Vermögenslage unterrichten müssen. Dabei wird es rechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn das Gericht sie nach wirtschaftlich vertretbaren Regeln schätzt, falls der Betroffen?, keinen befriedigenden Aufschluß darüber gißtU , % III. Über die 4ßx iNityb^chwerd» bat das Oberlandeegericht c Weinkauff Dr.HuJh.af r JW,Fischer \