' KRB 17/58
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2005 t*65
Beschluß
In der Bußgeldsache
gegen
den Bauingenieur Eduard H geboren am
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wegen fortgesetzter HariwllsrdnuagflWitLrigkeit (§38 Abs. 1 OVB)
hat dep Kart ell eenat to a Bund Mger i At tfhsfs nach Anhörung der Landeskartellbehörde 1* de# Bitzung ^vom 4. Februar 1959 beschlossen:
Die Äeohtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Bußgelibeschluß des Schleswig-Holsteinischen Obe’rlandesgerichts in Schleswig vom 8. August 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Äfrs Oberlaoftesgericfct fcat geigen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 3.000.— BÄ festgesetzt, weil er in der Zeit von Herbst 1954 bis April 1956 als Geschäftsführer eines Tiefbaueinzelünternehmens wiederholt, in 7 Fällen, mit anderen Bauunternehmern die Preise für Bawleiatungen absprach, dementsprechende Angebote auf Bauausschreibungen abgab und dadurch in 5 Fällen den Zuschlag an die von ihm
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vertretene Firma erwirkte. Seine Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I. Yerfahren8rügen.
1) Sie entsprechen nicht der vorgeschriebenen Form (§ 83 GY/B, § 56 Abs. 4 OWiG, } 344 Aba. 2 Satz 2 StPO, BGHSt 3,213,214teils wegen der Verweisung auf andere • Schriftstücke, teils - soweit es sich um Aufklärungsrügen handelt - mangels Angabe der -Beweismittel, deren . sich das Oberlandesgericht hätte weiter bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
2) Im übrigen wären sie unbegründet.
a) Der Tatrichter bemißt die Geldbuße nach den jeweils besonderen Umständen des Sinzelfalles und nicht nach einem Strafenvergleich. Bas Oberlandesgericht brau- . chte daher nicht auf den Antrag des Betroffenen einzugehen, "eine Auskunft über die Höhe der Strafen einzuholen, die in den in den anderen Ländern anhängigen Kartellstrafverfahren verhängt worden sind". Übrigens ist § 244.Abs. 3 (Satz 2) StPO, den die Rechtsbeschwerde als verletzt ansieht, im Kartellbußgeldverfahren überhaupt nicht anwendbar (§82 Abs. 4 öata 1 GVB, } 55 Abs. 3 Satz 4 OWiG? BGJfi. KRB 11/5«, Beschluß vom 21. Januar 1959, zu dem Abdruck vorgesehen)*
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1) Ketffce YsarfahröÄSJriige, so^pem ei« unzulässiger Angriff auf die Bwa^eiewürd^un^' Jet Tatrl^hters ist die Beanstandung, das Oberlandfigggfppfct hätte aus den Rechnungen des Baubetriebaberatun^SlAüfoS nicht schließt dürfen, daß der betroffene ln allen Fällen, eine Preisverständigung sfgieit und sich gahßltan hat. Er
hat übrigens den festgesteilten erhalt zugegeben.
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c) § 267 Abe. 3 Satz 1 StPO verlangt nicht, daß der Tatrichter alle Bußzu demeseungserwägungen in dem Beschlüsse wiedergibt und abhandelt. Er braucht nur die Umstände einzuführen, die für die Bemessung der Geldbuße bestimmend waren. Diese gibt der Beschluß an.
II. Auch die Sachrüge ist unbegründet.
Die Teilnahme an einem Verdingungskartell kann als Ordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. X Hr. 1 GWB geahndet werden, wenn sie an sich unter die MRVO Mr. 78 fällt, aber nach deren Vorschriften nicht mehr abgeurteilt worden ist (§ 2 Abs. 2 gatz 2 StGB, BGH KRB &/58 vom 24.November 1958, zu dem Abdruck bestimmt). Die Verschiedenheit der Tatbestände der beiden Gesetze steht dem nicht ent-, gegen; sie erfassen trotzdem beide den hier festgestellten Sachverhalt.
Das öffentliche Interesse an der&üfoitomg, der Ord-nungswidrigkeit hat das Oberlandesgericht reohtsfehlerfrei bejaht, die Braga- dee Vartat «Irrtums bedenkenfrei beantwortet. Die Rechtsbeschwerde setzt dam nur ihre eigene gegenteilige Ansicht entgegen.
Die Anwendung des milderen ßesetzaa braucht nicht notwendig in jedem 0ina«lfalle tatsächlich zu einer milderen Ahndung ■eui führen. Da^ viftor^Jhet § 2 lAs. 2 Satz 2 StGB nicht. Der von der Recfctsbeechwerde insoweit gewünschte Strafenvergleich ist überdies unzulässig, wie schon unter I 2 a) bemerkt worden ist. Im übrigen will die Rechtsbeschwerde nur die Zumessungserwägungen des Tatrichters durch ihre eigenen ersetzt wiesen. Rechts-fehler, die allein ihr ztun Brfolg verhelfen könnten,. zeigt sie damit nicht auf.
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Da auch flic auf die Sachrüge hin von Amts wegen gebotene Nachprüfung des Beschlusses keinen Rechtsfeh-ler ergibt, muß die Rechtsbeschwerde verworfen werden.
Weinkauff Jagusch Dr.Fischer
Dr. Hußla . f
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Rübner
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