*
CRB
/
Beech laß
In der Bußgeldsache gegen
den Bauunternehmer Albert geboren, am 1906 in H
aus G
wegen fortgesetzter Kartellordnungswidrigkeit (§ 38 Abs» 1 Kr. 1 GWB)
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Landeskartellbehörde in der Sitzung vom 4. Februar 1959 beschlossen*
Auf die Eechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. August 1958 im Ausspruch über die Geldbuße mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache inso • weit zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
Pas Oberlandesgericht hat gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 45.000,— DM festgesetzt, weil er zur Aus-
schluß mit anderen Bauunternehmern in der Zeit von Juni 1951 bis Februar 1957 fortgesetzt, in 26 Fällen, nach bestimmtem Plan Preisgebote auf‘Bauausschreibungen absprach und auf
Gründe
Schaltung des freien Wettbewerbs im Bauwesen im.Zusammen-
.. 2 .
t
fr
♦
y
diese Preise teils selbst.(24) Bauaufträge über eine. Bausurame von insgesamt 3,7 Millionen DM erlangte7 teils anderen Unternehmern den Zuschlag zu sichern trachtete * Seine Rechtsbeschwerde hat zu dem Teil Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Sie sind unzulässig, soweit die Rechtsbeschwerde zu ihrer Begründung auf andere Schriftstücke verweist (§83 Satz 3 GY/E, § 56 Abs, 4 Satz 2 OY/iG, § 344 Abs. 2 Satz 2 und.
§ 352 Abs. 1 StPO; RGSt 74, 296, 297; BGHSt 3, 213, 214). Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) sind ferner unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde die Beweismittel nicht angibt, deren sich das Obex'landesgericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
i
2o Überdies sind die Verfahrensbeanstandungen unbegründet.
i
*
4
a) Das Oberlandesgericht brauchte keine Auskunft über die Höhe der Strafen einzuhoien, die in anderen KarteilStrafverfahren ausgesprochen wurden. Der Tatrichter*kann die angemessene Geldbuße so wenig wie die angemessene Strafe durch einen Vergleich’mit solchen Strafübeln finden, die in anderen, möglicherweise ähnlichen Fällen verhängt wurden. Er bemißt die Geldbuße vielmehr nach dem Verschulden des Betroffenen im Einzelfall, wie sie ihm nach dessen eigener Gestaltung und seinen jeweiligen besonderen Umständen vor Augen tritt. Der Beweisantrag des Betroffenen war daher nicht rechtserheblich. Überdies gilt § 244 Abs. 3 (Satz 2) StPO, den die Rechtsbeschwerde als verletzt bezeichnet, für das Kartellbußverfahren, nicht (§ 82.Abs, 4 Satz 1 GWB und § 55 Abs. 3 Satz 4 OWiG; BGH KRB 11/5S, Beschluß vom 21, Januar 1959, zu dem Abdruck bestimmt).
L
f
b) Bei der Rüge, daß das Oberlandesgericht den Zeitpunkt der letzten Preisabsprache auf den 5° Februar 1957 anstatt - entsprechend einer späteren Behauptung des
Beschwerdeführers - auf Herbst 1956 annimmt, übersieht fl
die Rechtsbeschwerde, daß der Betroffene bei seiner po- fl
lizeilichen und bei seiner richterlichen Vernehmung den fl
Sachverhalt so zugegeben hat, wie ihn das Oberlandesge- fl rieht feststellt. Dieses brauchte sich daher zu weiterer fl Sachaufklärung nicht gedrängt zu fühlen. fl
c) Bei der Beanstandung, das Oberlandesgericht hätte sich «l
die -Rechnungen der "Baubetriebsberatung” nicht zu dem Be- j
weise dafür genügen lassen dürfen, daß der Betroffene fl
in allen Fällen eine Proisvcrständigung erzielt und sich ' an diese gehalten habe, beachtet die Rechtsbeschwerde ^
gleichfalls nicht, daß der Betroffene den Sachverhalt,
wie er im Beschluß festgestellt ist, zugegeben hat. Die fl Beanstandung enthält in Wirklichkeit nur einen .unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.^
d) § 267 Abs. 3 Sat-z 1 StPO ist nicht verletzt. Der Beschluß gibt die Umstände an, die für die Bemessung dje.’d Geldbuße M bestimmend waren. Die Frage, ob sie der Nachprüfung stand-
■w * j
halten, liegt auf sachlichrechtlichem Gebiete m
II. ßachrtl00 i f 1
1. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß die Be- ß toiligung an einem Verdingungskartell,, das zeitlich unter j
die MRVO Nr. 78 fällt, aber nach deren Vorschriften nicht ^
mehr abgeurteilt worden ist, als Ordnungswidrigkeit gemäß % § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB, dem milderen Gesetz, geahndet werden f kann.(§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGH KRB 2/58 vom 24» November 1958, zu dem Abdruck bestimmt). Dieser Rechtsauffassung steht nicht entgegen, daß die Straftatbestände der beiden
■A
4 -
Gesetze nicht völlig gleich sind. Es genügt für § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, daß derselbe Sachverhalt unter beide Tatbestände fällt* Bas trifft hier zu, wie das Oberlandesgericht mit Recht ausgeführt hat.
Auch die Begründung des Beschlusses zu dem öffentlichen Interesse an der Ahndung der Ordnungswidrigkeit läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Bie Rechtsbeschwerde setzt ihr nur ihre eigene andere Ansicht entgegen.
Gleiches gilt zur Frage des Verbotsirrtums; das Ober- ■ lendesgericht hat sie ebenfalls rechtlich bedenkenfrei beantwortet.
2. Bagegen hält der Ausspruch über die Geldbuße der rechtlichen Nachpiüifung nicht stand. Bie Buße zuzu demessen ist zwar Sache des Tatrichters; wie er dabei sein Ermessen auszuüben hat, kann ihm das Rechtsbeschv/erdegericht nicht vorschreiben. Haben seine Erwägungen aber einen nicht zutreffenden Ausgangspunkt oder sind seine Feststp^lungen nicht ausreichend, so ist dies ein Rechtsfehler, der dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der Bußgeldbe-messung eröffnet. So liegt es hier.
Außer der Fortdauer der Ordnungswidrigkeit über eine lange Zeit, der großen Zahl der Einzelverstöße und der hohen Summe der Bauaufträge, die sich der Betroffene durch die Preisabsprachen verschaffte, außer dem Umstand ferner, daß solche - wenn schon unwiderlegt nicht überhöhten -Vorteile zu wettbewerbswidrigem Verhalten anreizen, hat das Oberlandesgericht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer “ein geregeltes Jahreseinkommen” ha\. tjbef die Höhe des Einkommens ist jedoch nichts festgestellt. Ber Senat
kann daher nicht prüfen, ob etwa schon das Einkommen des Betroffenen die ausgesprochene Geldbuße rechtfertigt -
Bei der Bußgeldbemessung ist überdies“ nicht das Einkommen des Betroffenen allein, sondern seine gesamte wirtschaftliche Lage in Betracht zu ziehen. Las ist zwar •- anders als in § 27 c Abs. 1 StGB für die Geldstrafe - in (den gemäß § 3 OWiG anwendbaren) §§ 6 und 7 0\7iG für die. Geldbuße nicht ausdrücklich bestimmt, aber Grundlage jeder Vermögenshauptstrafe oder -büße.
Der Beschluß läßt indes nicht erkennen, daß das Oberlandesgericht bei der Bußgeldbemessung die wirtschaftliche Gesamtlage des Beschwerdeführers, insbesondere auch sein Betriebs- und' Privatvermögen und seine.Verbindlichkeiten, ins Auge gefaßt hätte. Las wäre jedoch bei der beträchtlichen Höhe der Geldbuße, mag sich diese auch an sich aus den erwähnten erschwerenden Tatumständen erklären, erforderlich gewesen. *
*
*
. *
h
- 6 ~
Der Beschluß hat hiernach im Ausspruch über die Geldbuße keinen Bestand□
Weinkauff Jagusch Dr. Fischer
Dr. Hußla Hübner