" KEB_ 15/58
Beschluß
dortgebo-{§ 38
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der ‘Kartellbehörde in der Sit sung vom 4«; Februar 1959 beschlossene • ' ' : -
hie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Bußgel&beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1* August 1958,wird'verworfen.
Ir hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Grund ei.-
has Oberlandesgericht hat gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 4.500.-- DM festgesetzt, weil er in der Zeit von Juli 1951 bis'Mai 1956 fortgesetzt» in 13 Fällen? auf Bauausschreibungen Preisangebote abgab? die er zuvor mit anderen Auftragsbewerbern abgesprochen hatte; in 11 Fällen erhielt er auf ein solches Angebot hin den Zuschlag. . • ,.
In der Bußgeldsache .
den Dipl »Ing» Kurt aus I0QH?
ren am flMMMRHMP 1905 ?
wegen fortgesetzter Kartellordnungswidrigfceit Abs. 1 Kr. 1 GWB)
Seine ^cchtsbeschwerde, die die Saclirüge erbebt, ist unbegründete Sie vermißt:zu" IJnrecbt ,die Feststellung, daß der betroffene'seine-Angebote, nicht nach eige-: ner, selbständiger Berechnung-unabhängig' vön einer Preisabsprache., sondern^gerade auf ßrmßeiner solchen abgegeben hat« Der Beschluß .stellt das ausdrücklich fest.
In'ihm ist ansgefutot, daß "die Auftragsbewefber - unter ihnen der Beschwerdeführer.. - "nach einem bestimmten
System”, unter ;sich' deh sogenannten '”Ällpreistf ermittelten? .daß einer von ihnen*'■ abredegemäß" zu diesem Kullpreis das niedrigste Gebot» abgab',.' die anderen? ;um ihm den Zuschlag zu slbhern?' höhere. Baupreise' forderten und dem Bauherrn dadurch' echte,'.voneinander unabhängige, nach eigenbetrieblichen' Kostengesetzen'' ermittelte Preisange-
bote vorenthalteh blieben» Mit Recht ‘hat das Oberlan-desgericht .in diesem Saehvebhait e inb föP tgesetzte Wett-'bewerbsvfidrigke.it des Beschwerdeführers gesehen, die
nach Arto,I Ziff, 1 und' 2, Art*. V Ziff« 9 c 1, Art, VII der (zur fatzeit, gültigen) ERVO hr, 78 strafbar war, nunmehr durch 38 Abs, 1 Br, 1 ij.t. il AbSo'l GWB mit Geldbuße bedroht und daher-gemäß dieser Vorschrift.als der milderen zu ahnden ist (§5.2 Abs » „2, Satz 2 StGB;
BGH KRB 2/38 vom 24«. November 1958, zu dem ^Abdruck bestimmt).,
Auf äie Sachrüge Mn hat.der Senat den angefochtenen Beschluß im ganzen Umfange nachgeprüft«, jedoch auch im übrigen keinen Rechtsfehler gefunden» Bie Rechtsbeschwerde ist daher zu verwerfen»
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