BGH · KRB 15/58

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Leitsatz / Zusammenfassung

has Oberlandesgericht hat gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 4.500.-- DM festgesetzt, weil er in der Zeit von Juli 1951 bis'Mai 1956 fortgesetzt» in 13 Fällen? die er zuvor mit anderen Auftragsbewerbern abgesprochen hatte; in 11 Fällen erhielt er auf ein solches Angebot hin den Zuschlag. In'ihm ist ansgefutot, daß "die Auftragsbewefber - unter ihnen der Beschwerdeführer.. bote vorenthalteh blieben» Mit Recht ‘hat das Oberlan-desgericht .in diesem Saehvebhait e inb föP tgesetzte Wett-'bewerbsvfidrigke.it des Beschwerdeführers gesehen, die nach Arto,I Ziff, 1 und' 2, Art*. Auf äie Sachrüge Mn hat.der Senat den angefochtenen Beschluß im ganzen Umfange nachgeprüft«, jedoch auch im übrigen keinen Rechtsfehler gefunden» Bie Rechtsbeschwerde ist daher zu verwerfen»

Zitierte Normen

Schlagwörter

GWBBeschwerdeführerGeldbußeZuschlagBeschlußBrFallRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

" KEB_ 15/58 Beschluß dortgebo-{§ 38 hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der ‘Kartellbehörde in der Sit sung vom 4«; Februar 1959 beschlossene • ' ' : - hie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Bußgel&beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1* August 1958,wird'verworfen. Ir hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Grund ei.- has Oberlandesgericht hat gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 4.500.-- DM festgesetzt, weil er in der Zeit von Juli 1951 bis'Mai 1956 fortgesetzt» in 13 Fällen? auf Bauausschreibungen Preisangebote abgab? die er zuvor mit anderen Auftragsbewerbern abgesprochen hatte; in 11 Fällen erhielt er auf ein solches Angebot hin den Zuschlag. . • ,. In der Bußgeldsache . den Dipl »Ing» Kurt aus I0QH? ren am flMMMRHMP 1905 ? wegen fortgesetzter Kartellordnungswidrigfceit Abs. 1 Kr. 1 GWB) Seine ^cchtsbeschwerde, die die Saclirüge erbebt, ist unbegründete Sie vermißt:zu" IJnrecbt ,die Feststellung, daß der betroffene'seine-Angebote, nicht nach eige-: ner, selbständiger Berechnung-unabhängig' vön einer Preisabsprache., sondern^gerade auf ßrmßeiner solchen abgegeben hat« Der Beschluß .stellt das ausdrücklich fest. In'ihm ist ansgefutot, daß "die Auftragsbewefber - unter ihnen der Beschwerdeführer.. - "nach einem bestimmten System”, unter ;sich' deh sogenannten '”Ällpreistf ermittelten? .daß einer von ihnen*'■ abredegemäß" zu diesem Kullpreis das niedrigste Gebot» abgab',.' die anderen? ;um ihm den Zuschlag zu slbhern?' höhere. Baupreise' forderten und dem Bauherrn dadurch' echte,'.voneinander unabhängige, nach eigenbetrieblichen' Kostengesetzen'' ermittelte Preisange- bote vorenthalteh blieben» Mit Recht ‘hat das Oberlan-desgericht .in diesem Saehvebhait e inb föP tgesetzte Wett-'bewerbsvfidrigke.it des Beschwerdeführers gesehen, die nach Arto,I Ziff, 1 und' 2, Art*. V Ziff« 9 c 1, Art, VII der (zur fatzeit, gültigen) ERVO hr, 78 strafbar war, nunmehr durch 38 Abs, 1 Br, 1 ij.t. il AbSo'l GWB mit Geldbuße bedroht und daher-gemäß dieser Vorschrift.als der milderen zu ahnden ist (§5.2 Abs » „2, Satz 2 StGB; BGH KRB 2/38 vom 24«. November 1958, zu dem ^Abdruck bestimmt)., Auf äie Sachrüge Mn hat.der Senat den angefochtenen Beschluß im ganzen Umfange nachgeprüft«, jedoch auch im übrigen keinen Rechtsfehler gefunden» Bie Rechtsbeschwerde ist daher zu verwerfen» Weinkauf f Jagusch' •• . .- , Br »Fischer Rr/Sußla .- . Hübner '