2002 C64
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Beschluß
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In der Bußgeldsache gegen
den Bauunternehmer Wiihelm B dort gehören am 1887?
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wegen fortgeeeteter Kartellordnungswidrigkeit (§38 Abe. 1 , * I
Hr. 1 GWB) ' **** ^ •
hat der Kartelleenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung * 1 t * der landeskartellbehörde in der Sitzung vom 21. Januar 1959 " beschlossen: \
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Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Bußgeldbeschluß deB Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1• August 1958 wird verworfen. k *
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels . *
zu tragen.
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Bas Oberlandesgericht hat gegen den Betroffenen eine^Geld- 4 ^
büße von 3.800,-r BM festgesetzt, weil er in%der Zeit vom^pU I
12. November 1951 bis zu dem 5» Februar 1957 bei Bauausschrei-
bungen fortgesetzt, in 22 Einzelfällen, an^^Preisabsprachen; ' ' g
teilgenommen hat, die den Wettbewerb un^fr den Auftragsbe-**. * »
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Werbern beschränkten; teils gab er Angebote ab, die anderen den Zuschlag sichern sollten, teils erlangte er ihn selbst (Uber Bauleistungen im Werte von 386.000,— DM). Seine Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
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I. VerfahrensrUgen ------------------
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Die Aufklärungsrügen sind nicht vorschriftsmäßig ausgeführt;' «
sie geben nicht die Beweismittel an, die das Oberlandesgericht hätte benutzen sollen, um den Sachverhalt näher zu erforschen (BGHSt 2, 168).
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2o § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist nicht
verletzt; der Bepchlu^*
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fährt die bestimmenden Bußzu demeseungsgründe an. *
II. Saehrtige % *
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Wie der Kartellsenat bereits durch den Besohluß KRB 2/38 vom 24* November 1958 (zu dem Abdruck bestimmt) mit ausführ- -licher Begründung entschieden hat, ist die Beteiligung an einem Verdingungskartell von Bauunternehmern, wenn sie an sich unter die BrMRVO Nr. 78 fällt, anstatt nach diesem 4 ^ •
Strafgesetz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB nach § 38 Abs. 1 ^
Nr. 1 GWB als dem milderen Gesetz zu ahnden. Demgemäß ist
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die Anwendung dieser Vorschrift auf das Verhalten des Beschwerdeführers entgegen seiner Ansicht nicht zu beanstanden.'
Gleichfalls ohne Rechtsverstoß hat das Oberlandesge^icht
das öffentliche Interesse an der Ahndung bejaht. Die Rechts-
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beschwerde übersieht, daß die letzte Preisabsprache nicht V
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(wie sie behauptet) Anfang 1956, sondern nach der binden] (und unbeanstandeten) Feststellung des Beschlusses am 5. Februar 1957 stattgefunden hat. Ob der Bundesminister für]
Wirtschaft in anderen Fällen einer KartellordnungBwidrigko:
das Verfahren mangels öffentlichen Interesses an der Ahniur eingestellt hat, ist für die Frage, ob hier ein solches Interesse besteht, nicht erheblich; das Gericht hat diese] Frage nach eigenem Ermessen zu entscheiden.
Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zu dem Verbotsirrtum un! zur Bußzu demessung enthalten nur Gegenvorstellungen gegen de^ Beschluß, zeigen aber keinen Rechtsfehler auf. Die Anwendun des milderen Gesetzes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB brauchtw| nicht auch tatsächlich, im Einzelfall,* zu einer milderen^J
Ahndung zu führen, als sie nach dem strengeren Gesetze zu-' lässig gewesen wäre. Ein Vergleich mit früher "üblichen"
Strafen scheidet überhaupt aus. Der Tatrichter mißt die Buß jeweils unter eigener Verantwortung nach den besonderen Umständen des ihm unterbreiteten Falles zu. Daß die Geldbuße :
für.einen "mittelständischen11 Betrieb überhöht wäre, kann ^ «
der Senat nicht anerkennen.
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Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung von Amts wegen kein durchgreifendes rechtliches Bedenken gegen den Beschluß, insbesondere weder zur Annahme einer fortgesetzten Tat noch sonst zu dem inneren Tatbestand.
Daher ist die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
Weinlcauff Jagusoh Bock
v. Werner Hübner
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