BGH · KRB 13/91 vom 18.02.1992

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Leitsatz / Zusammenfassung

Januar 1990 in den Verfahren 1 BvL 4-7/87 (BVerfGE 81, 228 ff) gestützt und geltend gemacht, das Bundeskartellamt habe bei der Bemessung der verhängten Geldbußen § 17 Abs. 4 OWiG in verfassungswidriger Weise ausgelegt, indem es den geschätzten Mehrerlös in voller Höhe abgeschöpft habe, ohne die mit dem Mehrerlös des Unternehmens verbundene steuerliche Belastung Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sei, als er den auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4 OWiG) entfallenden Teil der Geldbuße vom Abzug als Betriebsausgabe ausschließt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vorschrift des § 79 Abs. 1 BVerfGG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und gelte weder unmittelbar noch in entsprechender Weise für das Bußgeldverfahren. § 79 Abs. 1 BVerfGG sei außerdem deshalb nicht anwendbar, weil das Bundesverfassungsgericht über die vom Bundeskartellamt angewandte Vor- Das Kammergericht hat die Wiederaufnahmeanträge zu Recht als unzulässig verworfen (§ 85 Abs. 1 OWiG, § 368 StPO). 1. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 79 Abs. 1 BVerfGG ist, daß das Verfassungsgericht über die Norm, deren verfassungswidrige Anwendung im Wiederaufnahmeverfahren geltend gemacht wird, gemäß § 78 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG mit Gesetzeskraft entschieden hat. Der Bundesfinanzhof hatte die bei ihm anhängigen Rechtsstreite nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt, weil er die von ihm anzuwendende Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes für verfassungswidrig hielt. Die Vorschrift des § 17 Abs. 4 OWiG war von ihm nicht anzuwenden und somit nicht Gegenstand der Vorlage. Da diese Ausführungen zur Auslegung des § 17 Abs. 4 OWiG nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG selbst oder eine andere Vorschrift des Einkommensteuergesetzes betreffen, haben sie keine Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. Mit Rücksicht auf die weitreichende Wirkung, die einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 78 BVerfGG zukommt, hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Die Wiederaufnahmeanträge sind auch deswegen unzulässig, weil sie lediglich den Zweck verfolgen, eine andere Bemessung der in dem Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße aufgrund desselben Gesetzes herbeizuführen. Es kann offenbleiben, ob § 79 Abs. 1 BVerfGG überhaupt auf Entscheidungen im Bußgeldverfahren, insbesondere auf Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörde anwendbar ist, die keiner richterlichen Prüfung unterzogen worden sind (zu dem Meinungsstand Göhler, OWiG 9. Nach den Vorschriften der StPO und des OWiG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zwecke, eine andere Bußgeldbemessung aufgrund desselben Gesetzes herbeizuführen, indessen unzulässig (§ 363 Abs. 1 StPO i.V. m. Nichts anderes könnte für eine auf § 79 Abs. 1 BVerfGG gestützte Wiederaufnahme des Verfahrens gelten, zu demal die Vorschriften der Strafprozeßordnung auch in einem solchen Verfahren Anwendung finden. Die Frage, ob die Wiederaufnahmegründe des § 79 Abs. 1 BVerfGG so gewichtig sind, daß die Wiederherstellung der Gerechtigkeit ausnahmsweise auch die Wiederaufnahme eines durch Strafurteil beendeten Verfahrens zu dem Zwecke einer anderen Strafbemessung gebietet, muß hier nicht entschieden werden. Die seine Entscheidung tragenden Gründe sind für die Beurteilung der Frage, ob es auch bei bestandskräftigen Bußgeldbescheiden eine derartige Wiederaufnahme zu dem Zwecke einer neuen Bußgeldbemessung geben muß, jedoch nicht bedeutsam. Ihr ist jedenfalls in Fällen, in denen es lediglich um die Höhe einer Geldbuße geht und der Betroffene zudem auf eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde verzichtet hat, der Vorrang vor dem Gebot der richtigen Entscheidung des Einzelfalles einzuräumen. Im vorliegenden Verfahren wäre - bei zulässiger Wiederaufnahme - allein zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde eine für die Bemessung der Geldbuße in Frage kommende Vorschrift angewendet und sie dabei verfassungskonform ausgelegt hat. 3. Im vorliegenden Falle ist auch nicht ersichtlich, daß die Bußgeldbemessung des Bundeskartellamtes in dem Bescheid vom 6. April 1991 - KRB 5/90 = BGHR OWiG § 17 Vorteil 1 -bereits dargelegt hat, ist § 17 Abs. 4 OWiG für die Bestimmung des Bußgeldrahmens lediglich dann von Bedeutung, wenn das nach § 17 Abs. 1 und 3 OWiG angemessene Bußgeld niedriger als der durch die Tat erlangte wirtschaftliche Vorteil festzusetzen wäre. Das Bundeskartellamt hat die Bußgeldrahmen, die gemäß § 38 Abs.4 GWB bis zu dem 3-fachen Betrag des Mehrerlöses reichen, nicht ausgeschöpft. Der Begründung für die Bußgeldbemessung ist nicht zu entnehmen, daß das Bundeskartellamt entgegen der schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Einzelausführungen dazu, wie der nach Abzug von Steuern und Kosten verbliebene wirtschaftliche Vorteil zu berechnen war, mußte das Bundeskartellamt in dem Bußgeldbescheid nicht machen.

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KRB 13/91 BESCHLUSS vom 18. Februar 1992 in dem Wiederaufnahmeverfahren der Kartellbußgeldsache 1. der Firma E. 2. der Firma E. KG, Zementwerke KG, beide vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Eberhard St H^BBMring - Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen, Verteidiger: Rechtsanwalt Prof. Dr. Egon F^m^straße ft f[0 S z Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky und die Richter Theune, Brandes, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. v. Ungern-Sternberg beschlossen: Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 12. März 1991 werden verworfen. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Das Bundeskartellamt verhängte mit Bußgeldbescheid vom 6. Juli 1989 gegen Dr. Eberhard als Betroffenen wegen - jeweils fortgesetzten - Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB und § 38 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 25 Abs. 1 GWB Geldbußen von 500.000 DM und 50.000 DM. Zugleich setzte es gemäß § 30 Abs. 1 OWiG Geldbußen von 41.400.000 DM und 350.000 DM gegen die Antragstellerin zu 1) und von 16.900.000 DM und 100.000 DM gegen die Antragstellerin zu 2), jeweils als Nebenbetroffene, fest. Der ehemalige Betroffene Dr. sowie die Antragstellerinnen als Nebenbetroffene nahmen ihre zunächst eingelegten Einsprüche gegen diesen Bußgeldbescheid am 8. Januar 1990 zurück und bezahlten die Geldbußen. Am 31. Oktober 1990 haben die Antragstellerinnen unter Berufung auf S 79 Abs. 1 BVerfGG die Wiederaufnahme der gegen sie durchgeführten Verfahren beantragt. Sie haben sich auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1990 in den Verfahren 1 BvL 4-7/87 (BVerfGE 81, 228 ff) gestützt und geltend gemacht, das Bundeskartellamt habe bei der Bemessung der verhängten Geldbußen § 17 Abs. 4 OWiG in verfassungswidriger Weise ausgelegt, indem es den geschätzten Mehrerlös in voller Höhe abgeschöpft habe, ohne die mit dem Mehrerlös des Unternehmens verbundene steuerliche Belastung 4 durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen. Darin liege eine unzulässige, den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzende, doppelte Gewinnabschöpfung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war auf eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ergangen. Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sei, als er den auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4 OWiG) entfallenden Teil der Geldbuße vom Abzug als Betriebsausgabe ausschließt. Das Kammergericht hat die Anträge mit Beschluß vom 12. März 1991 als unzulässig verworfen (WuW/E OLG 4701) . Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vorschrift des § 79 Abs. 1 BVerfGG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und gelte weder unmittelbar noch in entsprechender Weise für das Bußgeldverfahren. Grundgedanke der Vorschrift sei, daß niemand gezwungen werden solle, den Makel einer Strafe auf sich lasten zu lassen, die auf einem verfassungswidrigen Strafgesetz beruhe. Da die Geldbuße - anders als die Kriminalstrafe - kein sozialethisches Unwerturteil beinhalte, sei eine Gleichbehandlung nicht geboten. Insbesondere sei eine Anwendung auf Bußgeldbescheide gegen juristische Personen abzulehnen, da diesen gegenüber kein Schuldspruch ergehe und ein sittliches Unwerturteil von vornherein ausscheide. Zudem begehrten die Antragstellerinnen nur eine Reduzierung der Geldbußen um den Steueranteil am Mehrerlös, somit den Ausgleich eines wirtschaftlichen Nachteils. Derartige Regelungen habe § 79 Abs. 1 BVerfGG nicht im Auge. § 79 Abs. 1 BVerfGG sei außerdem deshalb nicht anwendbar, weil das Bundesverfassungsgericht über die vom Bundeskartellamt angewandte Vor- z schrift des § 17 Abs. 4 OWiG nicht nach § 78 BVerfGG entschieden habe. Zudem sei das Wiederaufnahmeverfahren wegen des hier anwendbaren § 363 StPO unzulässig. Gegen diese Entscheidung richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen. II. Die zulässigen Rechtsmittel sind nicht begründet. Das Kammergericht hat die Wiederaufnahmeanträge zu Recht als unzulässig verworfen (§ 85 Abs. 1 OWiG, § 368 StPO). 1. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 79 Abs. 1 BVerfGG ist, daß das Verfassungsgericht über die Norm, deren verfassungswidrige Anwendung im Wiederaufnahmeverfahren geltend gemacht wird, gemäß § 78 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG mit Gesetzeskraft entschieden hat. Eine solche Entscheidung zu einer für den vorliegenden Fall bedeutsamen Vorschrift ist indessen nicht ergangen. Der Bundesfinanzhof hatte die bei ihm anhängigen Rechtsstreite nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt, weil er die von ihm anzuwendende Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes für verfassungswidrig hielt. Die Vorschrift des § 17 Abs. 4 OWiG war von ihm nicht anzuwenden und somit nicht Gegenstand der Vorlage. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 6 23. Januar 1990 dementsprechend gemäß § 78 BVerfGG ausgesprochen, daß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar sei. In den Gründen hat es ausgeführt, die genannte Vorschrift sei aufgrund ihres klaren Wortlauts nicht auslegungsfähig. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz könne dadurch vermieden werden, daß bei der Abschöpfung des Mehrerlöses gemäß § 17 Abs. 4 OWiG der geschätzte Einkommensteueranteil in Abzug gebracht werde. Da diese Ausführungen zur Auslegung des § 17 Abs. 4 OWiG nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG selbst oder eine andere Vorschrift des Einkommensteuergesetzes betreffen, haben sie keine Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. § 78 Satz 1 und 2 BVerfGG). Mit Rücksicht auf die weitreichende Wirkung, die einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 78 BVerfGG zukommt, hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. beschränkt. Nach § 78 Satz 1 BVerfGG kann sich die Entscheidung deshalb nur auf die von dem Ausgangsgericht zur Prüfung gestellte Norm selbst oder nach § 78 Satz 2 BVerfGG auf eine weitere Bestimmung des gleichen Gesetzes beziehen (vgl. Ulsamer in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Ulsamer, BVerfGG § 78 Rdn. 23 ff) . Über Normen eines anderen Gesetzes kann nicht mit Gesetzeskraft entschieden werden. Das gilt auch für den Fall, daß das Bundesverfassungsgericht eine Norm nur mit einem bestimmten Inhalt als verfassungsgemäß aufrechterhält. 2. Die Wiederaufnahmeanträge sind auch deswegen unzulässig, weil sie lediglich den Zweck verfolgen, eine andere Bemessung der in dem Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße aufgrund desselben Gesetzes herbeizuführen. Jl Es kann offenbleiben, ob § 79 Abs. 1 BVerfGG überhaupt auf Entscheidungen im Bußgeldverfahren, insbesondere auf Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörde anwendbar ist, die keiner richterlichen Prüfung unterzogen worden sind (zu dem Meinungsstand Göhler, OWiG 9. Aufl. § 85 Rdn. 15). Unmittelbar findet § 79 Abs. 1 BVerfGG auf bestandskräftige Bußgeldbescheide jedenfalls keine Anwendung, diese sind begrifflich keine Strafurteile. In Betracht kommt allenfalls eine analoge Anwendung der Vorschrift. Für einen Analogieschluß könnte sprechen, daß auch die Wiederaufnahmegründe der Strafprozeßordnung mit geringen Abweichungen für Bußgeldbescheide entsprechend gelten (§ 85 OWiG i.V.m. § 373 a Abs. 2 StPO). Nach den Vorschriften der StPO und des OWiG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zwecke, eine andere Bußgeldbemessung aufgrund desselben Gesetzes herbeizuführen, indessen unzulässig (§ 363 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 OWiG). Nichts anderes könnte für eine auf § 79 Abs. 1 BVerfGG gestützte Wiederaufnahme des Verfahrens gelten, zu demal die Vorschriften der Strafprozeßordnung auch in einem solchen Verfahren Anwendung finden. Die Einschränkung der Wiederaufnahmemöglichkeit durch § 363 StPO i.V.m. § 85 OWiG gilt allgemein, sie ist nicht ausdrücklich auf bestimmte - etwa weniger bedeutsame - Wiederaufnahmegründe beschränkt. Die Frage, ob die Wiederaufnahmegründe des § 79 Abs. 1 BVerfGG so gewichtig sind, daß die Wiederherstellung der Gerechtigkeit ausnahmsweise auch die Wiederaufnahme eines durch Strafurteil beendeten Verfahrens zu dem Zwecke einer anderen Strafbemessung gebietet, muß hier nicht entschieden werden. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes 8 hat eine solche Wiederaufnahmemöglichkeit zwar bejaht (BGHSt 18, 339, 343). Die seine Entscheidung tragenden Gründe sind für die Beurteilung der Frage, ob es auch bei bestandskräftigen Bußgeldbescheiden eine derartige Wiederaufnahme zu dem Zwecke einer neuen Bußgeldbemessung geben muß, jedoch nicht bedeutsam. Es sprechen vielmehr gewichtige Gründe gegen die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme in derartigen Fällen. Wesentliche Voraussetzung der Rechtssicherheit ist die Bestandskraft rechtskräftiger Entscheidungen. Ihr ist jedenfalls in Fällen, in denen es lediglich um die Höhe einer Geldbuße geht und der Betroffene zudem auf eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde verzichtet hat, der Vorrang vor dem Gebot der richtigen Entscheidung des Einzelfalles einzuräumen. Ein Bußgeldbescheid ist im Verhältnis zu dem Strafurteil ein erheblich geringerer staatlicher Eingriff. Das Gebot der Gerechtigkeit verlangt bei ihm keine Durchbrechung der Rechtskraft zur Überprüfung einer Bußgeldbemessung. Im vorliegenden Verfahren wäre - bei zulässiger Wiederaufnahme - allein zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde eine für die Bemessung der Geldbuße in Frage kommende Vorschrift angewendet und sie dabei verfassungskonform ausgelegt hat. Anders als in dem vom 3. Strafsenat entschiedenen Fall geht es hier nicht darum, eine nichtige Vorschrift aus einem Strafurteil zu tilgen und damit einen Fehler des Gesetzgebers wiedergutzu demachen. In dem als vorläufige Entscheidung (Vorschaltverfahren) konzipierten Bußgeldbescheid bedarf die Höhe der Geldbuße grundsätzlich keiner Begründung. Damit ist die Möglichkeit einer Überprüfung der Bußgeldbemessung von vornherein z beschränkt. Sie hängt von der Zufälligkeit ab, ob und wie ausführlich die Verwaltungsbehörde - zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen - den Bußgeldbescheid begründet und dabei eine rechtsfehlerhafte Auffassung zu erkennen gegeben hat. 3. Im vorliegenden Falle ist auch nicht ersichtlich, daß die Bußgeldbemessung des Bundeskartellamtes in dem Bescheid vom 6. Juli 1989 auf einer verfassungswidrigen Auslegung von § 17 Abs. 4 OWiG beruht. Das Bundes kartellamt hat die Höhe der Geldbuße in erster Linie mit der Dauer und Intensität der Verstöße und den schwerwiegenden Tatbeiträgen der für die Antragstellerinnen verantwortlichen Vertreter begründet. Darüberhinaus hat es auf die erheblichen Mehrerlöse abgestellt, die den Antragstellerinnen zugeflossen sind. Um jegliche Unternehmensgefährdung auszuschließen, sah sich das Bundeskartellamt gehindert, erheblich über die geschätzten Mehrerlöse hinausgehende Geldbußen festzusetzen, wie es das Gewicht der Zuwiderhandlungen an sich geboten hätte. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 24. April 1991 - KRB 5/90 = BGHR OWiG § 17 Vorteil 1 -bereits dargelegt hat, ist § 17 Abs. 4 OWiG für die Bestimmung des Bußgeldrahmens lediglich dann von Bedeutung, wenn das nach § 17 Abs. 1 und 3 OWiG angemessene Bußgeld niedriger als der durch die Tat erlangte wirtschaftliche Vorteil festzusetzen wäre. Allein in dem Umfang, in dem dabei die festgesetzte Geldbuße die Höhe des sonst angemessenen Bußgeldes überschreitet, dient sie der Abschöpfung eines durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteils. Soweit dieser Vorteil (als Gewinn) der Besteuerung unterliegt, darf 10 seiner Bemessung nur der um die absehbare Steuerbelastung verminderte Betrag zugrundegelegt werden. Im vorliegenden Falle ergab sich der Bußgeldrahmen bereits aus § 17 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 38 Abs. 4 GWB. Er war nach dem Mehrerlös zu bestimmen, somit nach den gesamten Bruttoeinnahmen ohne Abzug von Kosten und Steuern. Der Mehrerlös betrug für die Antrags tellerin zu 1) 36 Mio. DM und für die Antragstellerin zu 2) 14,7 Mio. DM. Das Bundeskartellamt hat die Bußgeldrahmen, die gemäß § 38 Abs. 4 GWB bis zu dem 3-fachen Betrag des Mehrerlöses reichen, nicht ausgeschöpft. Der Begründung für die Bußgeldbemessung ist nicht zu entnehmen, daß das Bundeskartellamt entgegen der schon vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1990 bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung den Begriff des wirtschaftlichen Vorteils fehlerhaft ausgelegt 2 - ii - hätte. Einzelausführungen dazu, wie der nach Abzug von Steuern und Kosten verbliebene wirtschaftliche Vorteil zu berechnen war, mußte das Bundeskartellamt in dem Bußgeldbescheid nicht machen. Odersky Theune Brandes v. Maltzahn v. Ungern-Sternberg