BUNDESGERICHTSHOF
kbb 13/as BESCHLUSS
in der Kartellbußgeldsache gegen
die Ludwig ^|^GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die V|^& VGesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch den Geschäftsführer Johann C]
Ci
Nebenbetroffene und Rechtsbeschwerdeführerin,
wegen Festsetzung einer Geldbuße als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 30, 130 OWiG i.V.m. § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 GWB
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1986 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen wird der Beschluß des Kammergerichts vom 12. Juli 1985 dahin abgeändert, daß gegen sie eine Geldbuße von 50.000 DM festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen,
3. Die Staatskasse hat die Hälfte der gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerde zu tragen.
Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt die Nebenbetroffene.
Gründe ?
I.
Das Kammergericht hat gegen die Nebenbetroffene die Ludwig V<g)GmbH & Co. KG, gemäß § 30 OWiG in Ver bindung mit § 130 OWiG und §§ 1 Abs. 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB eine Geldbuße in Höhe von 100.000 EM festgesetzt.
Die Verhängung dieser Nebenfolge stützt sich auf den Vorwurf gegen den Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der V0 & V^^GmbH, wonach dieser in der Zeit von 1977 bis 1982 vorsätzlich seine Aufsichtspflicht verletzt und dadurch Verstöße seiner Mitarbeiter gegen §§ 1 Abs. 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB nicht verhindert habe.
Die Nebenbetroffene beanstandet mit ihrer Rechtsbeschwerde vor allem das Verfahren. Mit der Sachrüge wendet sie sich insbesondere gegen die Höhe der verhängten Geldbuße.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. auch Pohl-Sichtermann, Geldbuße gegen Verbände, S. 258 ff) führt zu einer Herabsetzung der Geldbuße. Im übrigen ist sie unbegründet.
1. Verfahrensrügen:
Die Rügen, mit denen die Verteidigung die Besetzung des Gerichts beanstandet, sind zu dem größten Teil ordnungsgemäß erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Daß der Besetzungseinwand rechtzeitig geltend gemacht worden sei (§§ 222 a, 222 b StPO), mußte in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht behauptet werden. Die §§ 222 a, 222 b StPO finden im vorliegenden Verfahren nämlich keine Anwendung.
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung gelten für das Bußgeldverfahren nur sinngemäß und nur insoweit, als das Ordnungswidrigkeitengesetz nichts anderes bestimmt, Gemäß § 71 OWiG richtet sich das Verfahren nach zulässigem Einspruch - soweit im OWiG nichts anderes be stimmt ist - nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen den Strafbefehl gelten. Für ein Strafbefehlsverfahren, das regelmäßig vor dem Amtsgericht stattfindet, sind die §§ 222 222 b StPO aber nicht anwendbar.
Eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschriften in Verfahren, in denen ausnahmsweise ein Oberlandesgericht über den Einspruch zu entscheiden hat, erscheint dem Senat nicht geboten.
Jedenfalls dann, wenn das Oberlandesgericht gemäß § 72 OWiG durch Beschluß entscheidet, ist eine Präklusion der Besetzungsrüge nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht möglich.
Die Verfahrensrügen - soweit zulässig erhoben -sind jedoch unbegründet.
Die Einrichtung eines Hilfskartellsenats beim Kammergericht ist generell zulässig. Hilfsspruchkörper werden im Gegensatz zu den ständigen Spruch-körpera bei vorübergehender Überlastung eines bestimmten ständigen Spruchkörpers eingerichtet. Solche Fälle der Überlastung können entstehen durch zahlenmäßig vorübergehende erheblich gestiegene Geschäftsbelastung oder durch Großverfahren, die den Spruchkörper derart belasten, daß er die anderen in seine
Zuständigkeit fallenden Sachen nicht in angemessener Weise erledigen kann (h.M., BGHSt 10, 179, 181; 11,
106, 107; 12, 104; 21, 260, 261; Kissel, GVG, § 60 Rdn. 11). Damit wird Sorge getragen, daß die Verfahren in angemessener Zeit erledigt werden können.
Denn eine von den Justizbehörden zu verantwortende erhebliche Verfahrensverzögerung verletzt den Betroffenen in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (BVerfG NStZ 1984, 128). Über die Errichtung des Hilfskartellsenats hatte - wie bei der Bildung von Ferienspruchkörpern - das Präsidium zu befinden (BGHSt 21, 260; 13, 217).
Die Entscheidung des Präsidiums, den Hilfskartellsenat nur mit der Erledigung von Kartellbußgeldsachen gemäß § 82 GWB zu betrauen, ist nicht zu beanstanden (vgl. KK-Pfeiffer, GVG § 16 Rdn. 3).
Die Besetzung dieses Senats mit einem Richter am Kammergericht als Vorsitzenden war ebenfalls zulässig (BGHSt 31, 389, 392 bis 395).
Der Hilfskartellsenat war auch weder als unstatthafte Dauereinrichtung geplant, noch hat er sich zu einer solchen entwickelt. Ihm wurden lediglich die am 1. Januar 1984 anhängigen und bis zu dem 30. Juni 1984 neu eingehenden Kartellbußgeldsachen zugewiesen; im Zeitpunkt der Entscheidung der vorliegenden Sache bestand er erst seit etwa eineinhalb Jahren (vgl. BGHSt 31, 389, 390 bis 392; BGHSt 33, 303, 304).
Weitere Einwendungen gegen die Besetzung des Gerichts sind im Sinne von §'349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Präsidiumsbeschluß, den Hilfskartellsenat über den 30. September 1984 hinaus bis zu dem 31. Dezember 1984 bestehen zu lassen, durfte im Umlaufverfahren gefaßt werden. Dieser Beschluß war auch nicht vom Vizepräsidenten des Kammergerichts mit zu unterschreiben.
Soweit behauptet wird, Richter am Landgericht Dr. sei nicht Mitglied des Hilfskartellsenats
gewesen und die Geschäftsbelastung des Kartellsenats habe die Einrichtung eines Hilfssenats nicht erforderlich gemacht, genügt die Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist im übrigen auch unbegründet.
2. Auch sonst ist die Festsetzung einer Geldbuße als Nebenfolge dem Grunde nach rechtlich nicht zu beanstanden.
Sie war Jedoch herabzusetzen. Das Kammergericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Handlungen von Betriebsangehörigen der Nebenbetroffenen, mit denen gegen §§ 1 Abs. 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB verstoßen wurde, und damit die Aufsichtspflichtverletzung des bei der Nebenbetroffenen gemäß § 30 OWiG Verantwortlichen, ganz überwiegend in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Vierten Novelle zu dem GWB vom 1. Mai 1980 begangen worden sind, als für eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit - ohne Mehrerlösermittlung -
höchstens ein Bußgeld in Höhe von 100.000 DM verhängt werden konnte. Unter weiterer Berücksichtigung der ungünstigen wirtschaftlichen Situation der Nebenbetroffenen und der Tatsache, daß gegen den Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin bereits eine Geldbuße von 15.000 DM festgesetzt worden ist, erscheint die Verhängung einer weiteren Buße von 50.000 DM als Nebenfolge angemessen und ausreichend.
Pfeiffer Kellermann Theune
Mees
v. Maltzahn