BGH · KRB 13/58

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Reehtsbaschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichta vom 5* August 1958 im Bußgeldaueepruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Bas Oberlandeegericht hat gegen den Betroffenen gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB eine Buße von 40 000 DM festgesetzt, weil er als Bauunternehmer bei Bauausschreibungen in der Zeit von 1952 bis zu dem April 1956 auf Grund planmäßig organisierter unzulässiger Preisabsprachen mit anderen Bauunternehmern in 24 Pallen Angebote zu dem sogenannten "Nullpreis" abgegeben Die Büge ist unbegründet- Das Oberlandeagericht hat diejenigen Umstände, die nach seiner Ansicht für die Bemessung der Geldbuße bestimmend gewesen sind, in dem Beschluß angegeben. Der Anregung des Betroffenen, Auskunft darüber einzuholen, wie angeblich ähnliche KartellVerstöße aider-wärts bestraft worden sind, brauchte das Oberlandesgericht aus den Bechtsgründen nicht zu entsprechen, die der Bundesgerichtshof in dem Beschwerdeverfahren KEB 11/58 im Beschluß vom 21. GWB, 244 Abs. 2 3tPQu Die Rüge ist mangels ausreichender Begründung unzu-| lässig« Die Rechtsbeschwerde macht nur geltend, das Oberlandesgericht habe ,nicht geprüft, ob sich der Betroffene in allen Pallen einer Preieverständigung daraj auch gehalten habe. Wie die Akten ergaben, hat der Betroffene bei-seinen Vernehmungen nicht ernstlich bestritten, sich an den organisierten Absprachen Insgesamt so ‘beteiligt au haben, wie sie ihm] vorgehalten worden sind. 1« Zur äußeren und inneren Tätseite der Ordnungswidrigkeit (§ 38 Abs. 1 Kr. 1 GWB) wirft die Rechtsbeschwer< dieselben Rechtsfragen auf wie die vom Bundesgerichtshof Bei großem zeitlichem und sachlichem Umfang des ordnungswidrigen Verhaltens und den übrigen vom Oberlandesgericht angeführten Umständen ist das nicht schlechthin ausgeschlossen. Bußgelder müssen so festgesetzt werden, daß sie ihren Zweck, die Betroffenen von Ordnungawidrigkeiten abzuhalten und ihnen ihre Verpflichtung zu normgemäßem Verhalten in9 Gedäeh tnis zu rufen, erfüllen können, soweit der gesetzliche Bußgeldrahmen dies überhaupt erlaubt. Hier muß rechtlich erwartet werden, daß die Gründe des Bußgeldbeschlusses aisweisen, daß das Gericht diese Umstände bei der Festsetzung ausreichend berücksichtigt hat. Zwar kann vo Gericht nicht verlangt werden, daß es die Geschäftsgewi des Betroffenen im einzelnen ermittelt und im Beschluß darstellt.

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BetroffeneGWBübrigOberlandesgerichtBußeBeschlußBegründungUmstand

Volltext der Entscheidung

KHB 15/58 5002 «3 i % + » \ t / /J 3Lö^_£_h_l_U_J3 In dem Bußgeldverfahren $ögen den Bauingenieur Heinrich-Gy>rg Gottlieb aus geboren am flHHH} 1615 in wegen fortgeeetater OrdnungAtifri^keit (§38 Aba. 1 Nr«, 1 GWB) hat der Kartellaenat das Bcaa^e#^6rioht8hofs nach Anhörung der Lande«kartellbehdrde ar» fA^J&iuar 1959 beschlossen: Auf die Reehtsbaschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichta vom 5* August 1958 im Bußgeldaueepruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im übrigen wird die Rechtsbe-achwerde verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechte be dobwer da, Jn daä Otoerlamdesgericht zurück-verwiaeen. * *. ILiLLili 1 * Bas Oberlandeegericht hat gegen den Betroffenen gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB eine Buße von 40 000 DM festgesetzt, weil er als Bauunternehmer bei Bauausschreibungen in der Zeit von 1952 bis zu dem April 1956 auf Grund planmäßig organisierter unzulässiger Preisabsprachen mit anderen Bauunternehmern in 24 Pallen Angebote zu dem sogenannten "Nullpreis" abgegeben - 2 / und dadurch unter Umgehung des Wettbewerbs Aufträge in Höhe von etwa 3»287-OOO DM erlangt und ausgeführt hat, und weil er ferner während derselben Zeit in zwei Pallen auf Grund ebensolcher Absprachen sogenannte Schutzangebote für andere ordnungswidrig handelnde Bauunternehmer abgegeben hat, um deren Ordnungswidrigkeiten zu decken» Die Bechtsbeschwarte «ü»b betroffenen ist nur zu dem Bußgeldausspruch begrtiadet, I. TEerfahr»nsrügen. 267 Abs. 3 Stiffi. Die Büge ist unbegründet- Das Oberlandeagericht hat diejenigen Umstände, die nach seiner Ansicht für die Bemessung der Geldbuße bestimmend gewesen sind, in dem Beschluß angegeben. Damit wird es dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegericht ermöglicht, den angefochtenen Beschluß sachlichrechtlich auch hinsichtlich der festgesetzten Buße zu prüfen. 2o Beweisantrag (§8 82 GIB. 241 Abs. 3 StPO), Der Anregung des Betroffenen, Auskunft darüber einzuholen, wie angeblich ähnliche KartellVerstöße aider-wärts bestraft worden sind, brauchte das Oberlandesgericht aus den Bechtsgründen nicht zu entsprechen, die der Bundesgerichtshof in dem Beschwerdeverfahren KEB 11/58 im Beschluß vom 21. Januar 1959 dargelegt hat. ■ 3o Verletzung der Aufklärungspflicht (§§ 82 Abs«, GWB, 244 Abs. 2 3tPQu Die Rüge ist mangels ausreichender Begründung unzu-| lässig« Die Rechtsbeschwerde macht nur geltend, das Oberlandesgericht habe ,nicht geprüft, ob sich der Betroffene in allen Pallen einer Preieverständigung daraj auch gehalten habe. £ur ordnungsgemäßen Begründung de: AufklärungsrUge genügt jedoch nicht die Angabe der angel lieh nicht genügend erforschtet! Tatsache« Es ist außerdj anzugeben, welchd «eiteren erreichbaren Beweismittel di Gericht noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168)« Dies« ständigen Rechtsprechung dee Bundesgerichtshofs genügt die Begründung £er Rüge nicht. Daher ist sie unzulässig] Sie wäre auch unbegründet gewesen. Wie die Akten ergaben, hat der Betroffene bei-seinen Vernehmungen nicht ernstlich bestritten, sich an den organisierten Absprachen Insgesamt so ‘beteiligt au haben, wie sie ihm] vorgehalten worden sind. Dazu gehörte auch die Einreich} absprschegemäßer Angebote und Deckangebote« Im übrigen haben die Verteidiger, die jetzt mit dieser Begründung eine Verletzung der Aüfklärungs-pflicht behaupten, jauf B* 27 ihrer Ätellungnahme vom 31o Mai 1958 zur Antragsschrift die Richtigkeit der Er-mittlungsunterlagen j.m wesentlichen ebenfalls zugestandej 4 9 J II» Die Sachrüge ist. nur zujn. Buögeldausspruch begrün det 1« Zur äußeren und inneren Tätseite der Ordnungswidrigkeit (§ 38 Abs. 1 Kr. 1 GWB) wirft die Rechtsbeschwer< dieselben Rechtsfragen auf wie die vom Bundesgerichtshof bereits entschiedene Beschwerdesache gegen KflHP KEB 2/58 von» 24. November 1958 (zur Veröffentlichung bestimmt). Darauf wird sinngemäß verwiesen. Auf die allgemein erhobene Sachruge hin war der angefochtene Beschluß insgesamt zu prüfen. Dabei ist zur äußeren und inneren Tatseite der Ordnungswidrigkeit kein Rechtsfehler hervorgetreten. Insoweit war die Beschwerde daher zu verwerfen. 2. Zum Bußgeldausspruch ist die Beschwerde begründet. Bas Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, daß sich der Betroffene durch das •rdnutngswidrige Verhai ten Mehrerlö se verschafft hat. Es geht im Gegenteil davon aus. daß die Angebotspreise angemessen berechnet waren. Gleichwohl hat es 4/l0 der nach § 38 Abs. 3 GWB zulässigen Hcchstbuße für vorsätzliche OrdnUngg*idrigkeiten festgesetzt. Bei großem zeitlichem und sachlichem Umfang des ordnungswidrigen Verhaltens und den übrigen vom Oberlandesgericht angeführten Umständen ist das nicht schlechthin ausgeschlossen. Bußgelder müssen so festgesetzt werden, daß sie ihren Zweck, die Betroffenen von Ordnungawidrigkeiten abzuhalten und ihnen ihre Verpflichtung zu normgemäßem Verhalten in9 Gedäeh tnis zu rufen, erfüllen können, soweit der gesetzliche Bußgeldrahmen dies überhaupt erlaubt. Andererseits darf die wirtschaftliche Wirkung der Entrichtung der Buße für den Betroffenen, seinen Betrieb, die Beschäftigten und seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht unbeachtet bleiben. Dieses Erfordernis tritt um so mehr hervor, je höher das Bußgeld festgesetzt wird. Hier muß rechtlich erwartet werden, daß die Gründe des Bußgeldbeschlusses aisweisen, daß das Gericht diese Umstände bei der Festsetzung ausreichend berücksichtigt hat. Dem genügt der an-gefochtene Beschluß nicht. Er erwähnt insoweit nur, daß ~ 5 - der Betroffene "in seinem Betrieb große Umsätze erzielt habe«, Das reicht zur Begründung nicht aus. Zwar kann vo Gericht nicht verlangt werden, daß es die Geschäftsgewi des Betroffenen im einzelnen ermittelt und im Beschluß darstellt. Jedoch wird es sich, soweit angängig, über d Vermögenslage unterrichten müssen, wobei es rechtlich n zu beanstanden sein wird, wenn es sie, falls der Betrof darüber nicht befriedigen^ Aufschluß gibt, nach wirbsch lieh vertretbaren Grundsätzen schätzt. II, Vbbr‘da.6 Be C&t a be schwer de hat das Obe landesgei'i£lt fliit zu WeinkaAft Jaguseh Bock v. Werner Hübner « a <