BUNDESGERICHTSHOF
KRB 12/91 BESCHLUSS
in der Kartellbußgeldsache
1. 2. gegen
- Betroffene und Rechtsbeschwerdeführer -
v*
- Nebenbetroffene und Rechtsbeschwerdeführerinnen
Verteidiaer zu 1. und 3.: a)
b)
zu 2. und 4.:
wegen Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB und § 130 OWiG
S'
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 1991 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kammer-gerichts Berlin vom 12. Dezember 1990 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Kammergericht hat den Betroffenen Kempinger wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich über die Unwirksamkeit von wettbewerbsbeschränkenden Preisabsprachen hinwegzusetzen, und die Betroffene wegen vorsätzli-
cher Verletzung der Aufsichtspflicht im Zusammenhang mit solchen Zuwiderhandlungen mit Geldbußen belegt.
Gegen die von den Betroffenen vertretenen Unternehmen (die Nebenbetroffenen) wurden gemäß § 30 OWiG ebenfalls Geldbußen festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und Nebenbetroffenen gegen diese Entscheidung haben keinen Erfolg:
I.
Nach den Feststellungen des Kammergerichts hat der Betroffene K^m^ als Geschäftsführer der GmbH
im März/April 1986 bei der Ausschreibung von Bauklempnerarbeiten durch die Verkehrsbetriebe (BVG) mit dem
Bevollmächtigten der Gerhard GmbH & Co. KG
(künftig: KG) vereinbart, daß die KG sogenannte
Schutzangebote zugunsten der GmbH abgibt und von
dieser deshalb entsprechende Preisdaten für die Ausschreibungen erhält. Entsprechend dieser Vereinbarung teilte der Betroffene dem Bevollmächtigten der KG die
für die Angebotsabgabe erforderlichen Preise mit, die in den vereinbarten Schutzangeboten angemessen erhöht werden sollten. Infolge eines Mißverständnisses verwendete die
KG bei den von ihr eingereichten Angeboten die übermittelten Preise ohne Erhöhung. Der Betroffene der
bemüht war, die Absprachen zu verdecken, veränderte in seinen Angeboten die Grundpreise, nicht aber die Nettoendpreise.
Für eines der Bauvorhaben erhielt die GmbH den
Zuschlag, weil infolge eines Übertragungsfehlers die Summe der im Angebot veränderten Einzelpreise niedriger war als der ausgewiesene, mit dem Angebot der KG übereinstimmende
Endpreis. Die Ausschreibung für das andere Bauvorhaben wurde aufgehoben und der Auftrag später an die GmbH zu
veränderten, niedrigeren Preisen vergeben.
\
ss
Die Betroffene Klausing hatte als Geschäftsführerin der Gerhard GmbH und damit für die W^f^ KG Aufsichts-
pflichtige keinerlei Vorkehrungen getroffen, um Verstöße der vorliegenden Art zu verhindern, obgleich Angestellte des von ihr geführten Unternehmens sich bereits vorher an einer Submissionsabsprache beteiligt hatten und deswegen wenige Wochen vor dem jetzt abzuurteilenden Geschehen eine Geldbuße verhängt worden war. Der Angestellte G^^^^ hätte sich bei einem entsprechenden Verbot der Betroffenen nicht an der Kartellordnungswidrigkeit beteiligt.
II.
Die Bewertung dieses Geschehens als kartellordnungswidriges Verhalten des Betroffenen im Sinne von
§ 38 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB sowie als Aufsichtspflichtverletzung der Betroffenen K^m^ im Sinne von § 130 OWiG läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und Nebenbetroffenen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Im einzelnen ist lediglich zu bemerken: Eine Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB lag auch dann vor, wenn das gemeinsame Ziel der Absprache in erster Linie eine Begünstigung der Finna K^mm^ GmbH war. Im übrigen hatte die W^|p KG auch ein eigenes Interesse an der Kar teil Vereinbarung. Das Kammergericht hat festgestellt, daß die W^J^ KG sich auch deshalb um Bauklempnerarbeiten bewarb, um Folgeaufträge zu erhalten und bei dem Auftraggeber im Gespräch zu bleiben. Unerheblich
5
ist, ob der Zeuge G^fll - anders als der Betroffene Kem-pinger - davon ausging, werde die an die Firma
KG übermittelten Preise in seinem Angebot noch unterschreiten, sodaß die KG die übersandten Preise nicht
noch einmal erhöhen mußte. Inhalt der Vereinbarung war jedenfalls, daß die W^^^ KG Schutzangebote abgibt und dafür Hilfe bei der Erstellung ihrer Angebote erhält. Ein versteckter Dissens im Sinne von § 155 BGB bestand schon deswegen nicht, weil die Abrede zwischen und gemäß
§§ 133, 157 BGB dahin auszulegen war, daß die W^^^P KG die Preise der GmbH überbietet, also höhere Preise
einsetzt.
Der Betroffene K^Ühat seinen Teil der Vereinbarung dann durch Übersendung der Preise erfüllt und sich bereits damit zu dem erstenmal über die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung im Sinne von S 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB hinweggesetzt. Diese Handlung ist auch dem Bevollmächtigten der W^^ KG gemäß S 14 OWiG zuzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Mai 1990 - KRB 1/90 = BGHR GWB § 38 Abs. 1 Nr. 1 Hinwegsetzen 1) . Der Angestellte G^|^^ wollte durch die Abgabe der Schutzangebote ebenfalls der gemäß S 1 GWB unwirksamen Vereinbarung Geltung verschaffen. Daß er die Vereinbarung mit infolge seines Irrtums über die Modalitäten der Ausführung nur unvollkommen erfüllte, ändert nichts an der Bewertung seines Handelns als ein Hinwegsetzen im Sinne von
SS
§ 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Es ist nicht erforderlich, daß die Vereinbarung vollständig erfüllt wird, tatbestandsmäßig ist bereits ein Handeln, das auf der gemäß § 1 GWB unwirksamen Vereinbarung beruht (vgl. BGH WuW/E 495, 498 Putzarbeiten II).
III.
Die Rüge des Betroffenen habe gegen ein Beweisverbot verstoßen, zu dem Erfolg:
, das Kammergericht führt ebenfalls nicht
Das Kammergericht begegnet der Vermutung des Zeugen , die GmbH habe ihm nur Standardpreise mit-
geteilt, die in einem EDV-Programm gespeichert waren, mit dem Hinweis, daß identische Leistungsbeschreibungen mit unterschiedlichen Preisen versehen wurden, und bemerkt anschließend, die Beteiligten seien außerstande gewesen, diese Abweichungen plausibel zu erklären.
Hierin liegt kein durchgreifender Rechtsfehler.
Verweigert ein Angeklagter oder Betroffener in der HauptVerhandlung in vollem Umfang die Einlassung, dann dürfen daraus allerdings keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 324, 326). Im vorliegenden Falle hat der Betroffene lediglich erklärt, er sei erst
drei Tage vor dem Submissionstermin aus dem Urlaub zurückgekehrt, was mit der einfachen Erklärung gleichzusetzen ist, die Tat nicht begangen zu haben. Aus der Weigerung des Betroffenen, an der Aufklärung einzelner Umstände mitzuwirken, durfte das Kammergericht deshalb keine Schlüsse zu seinem
7
Nachteil ziehen. Das ist aber auch nicht geschehen. Als Beteiligte im Sinne der Ausführungen des Kammergerichts kommen nicht nur die Betroffenen, sondern auch der Zeuge
und andere mit Kalkulationen bei den Nebenbetroffenen befaßte Personen, die als Zeugen vernommen wurden, in Betracht. Im übrigen verlöre das vom Kammergericht genannte Indife nicht bereits dann seine Bedeutung, wenn berücksichtigt worden wäre, daß der Betroffene sich lediglich
deshalb nicht zu der Frage geäußert haben kann, weil er sich entschlossen hatte, überhaupt keine Angaben zur Sache zu machen.
Odersky Theune Brandes
v. Ungern-Sternberg
Maltzahn