BGH · KRB 12/85 vom 11.03.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründung hat keinen Rechts fehler zu dem Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO, § 46 Abs.1, § 79 Abs.3 OViG). Das Oberlandesgerlcht hat in den Urteils gründen für den Fall Nr. 49 a eine Geldbuße in Höhe von 2.500 DM und für den Fall Nr. 53/54 eine solche in Höhe von 3.500 DM festgesetzt.

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BetroffeneGWBHöheGeldbußeKRBUrteilMees

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KRB 12/85 BESCHLUSS in der Kartellbußgeldsache gegen den Bauingenieur Eckhart - Verteidiger: wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. § 1 Abs. 1 GWB. 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 1986 einstimmig beschlossen: i Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 26. Juli 1985 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Betroffene zu zwei Geldbußen, und zwar in Höhe von 2.500 DM und 3*500 DM,verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe : Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründung hat keinen Rechts fehler zu dem Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO, § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 OViG). Die Neufassung des Rechtsfolgenausspruchs beruht auf § 20 OVIG. Das Oberlandesgerlcht hat in den Urteils gründen für den Fall Nr. 49 a eine Geldbuße in Höhe von 2.500 DM und für den Fall Nr. 53/54 eine solche in Höhe von 3.500 DM festgesetzt. Diese waren auch im Urteilstenor getrennt anzugeben und nicht zu einer einheitlichen Geldbuße zusammenzufassen. Pfeiffer Dr. Kellermann Theune Mees v.Maltzahn