Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja
BrttilRegVO 78' Art. VII Fr. 12j GIB § 41
Die Strafvorschrift dee Art. VII Nr. 12 BrMilBegVQ 78 erfaßte auch juristische Personen und Personengesellschaften. Strafrechtliches Vorgehen gegen juristische Personen und Personengesellschaften bei Wirtschaftsund Kartellverstößen war und ist auch im deutschen Recht vorgesehen.
GIB S§ 38 Abs. 1 Fr. 1, 40, 4-1; Stftfl § 73
Wer als Organ einer Gesellschaft mit beschränkter .Haftung . Angestellte der Gesellschaft zur Begehung ordnungswidrigen Verhaltens oder zur Mitbegehung eigener" (fortgesetzter) Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 GWB veranlaßt, begeht die Ordnungswidrigkeit nach § 38 selbst. Daneben ist er nicht noch wegen Verletzung der*Aufsichtspflicht nach § 40 GWB verantwortlich zu machen.
Beschl.d.BGH V. 21. Januar J95^ - KRB 12/5^-
Ählssvjlg-JfolÄi. Oberl^fid^sgerieht
KBB.J2/5 8
Beschluß
In der Bußgeldsache
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die Gesellschaft mit he schränkt er Haftung "Karl WfMHi P^^-Baugesellsohaft” {n
wegen fortgesetztem QrdjuJngsftidrigkeit (§ 38 Ahs. 1 Nr.1
GW»)
hat der Kartellaenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Betroffenen am 21. Januar 1959 beschlossen;
Auf die Rechtsbeschwerde der landeskartellbe-horde wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. August 1958 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Oberlandesgerioht aurüokverwiessn.
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Die LandeskarteliböJ&rde-Äkt beantragt, "gegen die Betroffene gemäß den §§ 1, 38 Abs. J^5lr.' 1* ,41 GWB Geldbuße festzusetzen, weil ihr Geschäftsführer, in seinem Auftrag die Prokuristen <^er GmbH undjihr F^^^HI|BNiederlassungsleiter
in den Jahren 1951-bis 1956 anläßlich von Bauausschreibungen I # * * • *v
fortgesetzt verbotene Preisabsprachen getroffen und sich über
die Unwirksamkeit dieser Verträge vorsätzlich hinweggesetzt haben sollen.
Dae Oberlandesgericht hat den Antrag abgelehnt, weil zwar § 41 GWB die Haftung juristischer Personen für ordnungswidriges Handeln ihrer Organe vorsehe, nicht jedoch die zur Tatzeit noch geltende MRVO 78. Diese habe ausschließlich die Bestrafung natürlicher Personen ermöglicht. Zur Tat-, . zeit sei die GmbH also straffrei gewesen. Daher könne § 41 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB niclit, in entsprechender Anwendung 3es ^ 2 Abs. 2 StGB, äls milderes Gesetz angewandt werden
Die Rechtebeschwerde der Landeskartellbehörde, die sich hiergegen mit der Sflchrüffs wendet, ist begründet.
1. Die Strafvorschrift des Art. VII Nr. 12 MRVO 78 erfaßte . auch juristische Personen., Im ehemals maßgebenden englischen Text lautete sie: "Any person violating........any
provision of this Ordinance...shall...be liable to...".
Nach den Begriffsbestimmungen des Art. V der Verordnung bedeutete der Ausdruck "Person" (person) jede natürliche und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich der.Personenvereinigungen, Körperschaften, Gesellschaften und Regierungsstellen, alBO auch der Gesellschaften des Handelsrechts. Das ergibt mit völliger Klarheit auch der im VorBprutfh der MRVO Nr. 78 niedergelegte Zweck dieser Verordnung und.der im Art. I umschriebene sachliche Verbotsbereich, für den in besonde??em Maße wirtschaftlich tätige juristische Personen und Personenvereinigungen in Betracht kommen. Es wird ferner bestätigt durch die Rechtspraxis der Vereinigten Staaten von Amerika, aus deren Rechtskreis die in der MRVO 78. und den entsprechenden Bestimmungen der anderen früheren westlichen Besatzungszonen niedergelegten Rechtsgedanken stammen (vgl. das Urteil des am. Gerichts der All.Hoh.Komm, vom 8. Oktober 195*1, WuW 1951, 122, 127).
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2. Die deutsche Übersetzung des Art* VII Hr. 12 steht dem nicht entgegen. Statt "Any person violating" lautet sie zwar abgekürzt: "Wer...verstößt, wird...mit...bestraft".
Es liegt auf der Hand, daß die deutsche Übersetzung die Bedeutung des Begriffs "any person", solange die MRVO 78 als Besatzungsrecht galt, nicht einschränken konnte. Nicht die deutsche Übersetzung war maßgebend, sondern der englische Urtext. Keinerlei Anhalt besteht ferner dafür, daß eine derartige Einschränkung deutscherseits, überhaupt beabsichtigt war. Sie hätte ihren Zweck rechtlich von vorn-
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herein nicht erreichen können. Im übrigen verwendet auch der deutsche Text deB Art. II 5 den Begriff "Person" im Sinne der weiten Begriffsbestimmung des Art. V.
3. Die Ansicht der Betroffenen,'dem deutschen Hecht sei die Bestrafung juristischer Personen ausnahmslos unbekannt, trifft auch nicht zu. Schon die Verordnung gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. November 1923 (KGBl. I S. 1067) sah Ordnungsgeldstrafe in unbeschränkter " Höhe vor,
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Ihr § 17 war ähnlich gefaßt wie die deutsche Übersetzung des Art. VII Nr. 12 MHVO 78:-' "Wer sich über.. .bewußt hinwegsetzt...". Auf Grund dieser Vorschrift in Verbindung mit § 9 der Verordnung von 1923 hat das Kammergericht schor im Jahre 1929 die liJflS^^PI^Cementverband GmbH wegen Kartellvergehens bestraft (Karteil-Rundschau 1929» 213).
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat .eine Sattler-Einkaufsgenossenschaft auf Grund der Kartellvorschriften des Besatzungsrechts haftbar gemacht (WuW 1956, 682). Die Vorschrift des § 5 WiStG 1954 sieht bei Verletzung der betrieblichen Aufsichtspflicht Geldbußen juristischer Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts als Betriebs-Inhaber vor. Ihr ist § 40 GWB nachgebildet. § 10 WiStG 1954
sieht die selbständige Abführungspflicht juristischer Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts in Bezug auf Mehrerlös vor. Hach § 41 GWB kann Bußgeld auch gegen die vertretene juristische Person verhängt werden. Gemäß § 42 GWB besteht eine beschränkte Mithaftung juristischer Personen für Geldbußen ihrer Organe, Beauftragten und Angestellten in Bezug auf deren betriebliche Tätigkeit. Ähnliche Erwägungen werden für das künftige Strafrecht angestellt (vgl. Koffka, Sitzungen der Großen Strafrechtskommision, 4. Band', Allg. Teil S. 568 zu VII). Auf weitere Fälle der Bestrafung von Verbänden und juristischen Personen wegen Kartellvergehen durch deutsche Gerichte weist die Landeskartellbehörde zutreffend hin (vgl. WuW 1951, 56: Bäckerinnung; 1956, 672: Interessengemeinschaft von Dampfkesselherstellern und von Bauunternehmern; 1957> 313* Interessengemeinschaft von Schweißumforraerherstellern).
Dem deutschen Recht ist, wie es der Sache entspricht, ein strafrechtliches Vorgehen gegen juristische Personen und Per-sonengesellschaften bei Wirtschafts- und Kartellverstößen also keineswegs fremd. Daher kann auch nicht eingewandt werden spätestens-in der Zeit der Weitergeltung der MRVO 78 als übernommenes Recht, vom Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens als Besatzungsrecht bis zu dem 31. Dezember 1957» sei ihr Anwendungsbereich durch gleichsam automatisches Eingreifen zwingender deutscher Hechtegrundsätze auf natürliche Personen beschränkt worden.
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Die Betroffene war daher, ’Wehn sie durch das Verhalten ihrer Organe oder Angestellten einen der Tatbestände der MRVO 78 zur Tatzeit erfüllt hat, nach Art. VII Nr. .12 dieser Verordnung strafbar. Ob dies zutrifft, wird das Oberlandesgericht prüfen müssen. Für die weitere rechtliche Beurteilung gelten
die vom Bundesgerichtshof in der Beschwerdesache KRB 2/5Ö vom 24• November 1958 gegen Krause bereits aufgestellten Rechtsgrundsätze. Darauf wird verwiesen.
4o Verletzung der Aufsichtspflicht. Die Anwendung des § 4-0 GWB gegen die Betroffene wird nach dem Inhalt der Antragsschrift der Landeslcartellbehörde, sofern der dort darge-stellte Sachverhalt zutrifft, nicht in Betracht kommen, weil eine bloße, auch vorsätzliche, Verletzung der Aufsichtspflicht dann ausscheidet, wenn der alleinige Gesell-, schafter und Geschäftsführer der GmbH die Ordnungswidrigkei im Sinne deB § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB selbst vorsätzlich begeh und ihre Mitbegehung durch Prokuristen oder andere Angestel anordnet, veranlaßt oder kennt und billigt. Vorsätzlich ver letzt seine Aufsichtspflicht, wer die zur Beaufsichtigung -des Betriebs erforderlichen Maßnahmen bewußt ganz oder teil weise unterläßt. Fahrlässig handelt, wer die Aufsicht nicht mit der gebotenen Sorgfalt führt. Der nach § 38 Abs. 1 Nr. GWB ordnungswidrig handelnde Aufsichtspflichtige, der beauf sichtigte Angestellte zur Mitbegehung des eigenen .ordnungswidrigen Verhaltens anstiftet, verletzt die Ordnungsnorm ‘ selbst, nicht nur seine Aufsichtspflicht..Nach den §§ 38, 4 GWB ist er Täter, und zwar mit den in § 41 bezeichneten Rechtsfolgen auch für die juristische Person. Es besteht daher kein Bedürfnis dafür, gegen ihn auch noch den § 40
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GWB heranzuziehen. Es liegt ebenso wie im übrigen Strafrechi
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wo derjenige, der wegen strafbaren TunB verurteilt wird,
daneben hinsichtlich desselben Verhaltens nicht auch noch
wegen pflichtwidrigen Unterlassens normgemäßen Verhaltens
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zur Verantwortung gezogen wird. Diese Erwägungen sind dieselben wie bei der entsprechenden Vorschrift des § 5 WiStG 1954. Daß sie zutreffen, geht endlich daraus hervor, daß § 40 GWB selbst bei vorsätzlicher Verletzung der Aufsichtspflicht einen wesentlich niedrigeren Bußgeldrahmen vorsieht als bei Täterschaft nach den §§ 38, 41 GWB. Das hat seinen
Grund darin, daß verschieden schwer wiegende Ordnungswidrig“ keiten in Betracht kommen,, hei § 4-0 GWB nur eine Verletzung der Aufsichtspflicht in Bezug auf andere Personen, hei den §§ 38, 41 GWB jedoch die eigene Begehung einer Ordnungswidrigkeit gegen die §§ 1, 38 GWB«
5«, Über die Kosten der RechtsheBChwerde hat das Oberlandesgericht mit zu entscheiden.
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