BGH · KRB 11/85 vom 04.02.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

1. Im Pressebereich findet neben den besonderen presserechtlichen Bestimmungen über die Verletzung der Aufsichtspflicht auch die Bestimmung des § 130 OWiG Anwendung. 2. Für Kartellordnungswidrigkeiten, die durch das Verbreiten von Druckschriften begangen werden, gelten nicht die kurzen presserechtlichen Verjährungsfristen, sondern gemäß § 38 Abs. 5 GWB die allgemeinen Verjährungsfristen des Ordnungswidrigkeitengesetzes. 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen BrflHHHM gegen das Urteil des Kammergerichts vom 28. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht wird das Urteil des Kammer gerichts vom 28. Januar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Betroffenen Bel und freigesprochen worden sind, soweit das Ver- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht, an das Kammergericht zurückverwiesen. Die Nebenbetroffene verlegt den vom Betroffenen W| § 26 Abs. 1 GWB sowie gegen die Betroffenen Beermann und Weber wegen Verletzung der Aufsichtspflicht im Sinne von § 130 ÖWiG Geldbußen verhängt worden. Gegen die Nebenbetroffene ist als Nebenfolge eine Geldbuße festgesetzt worden. Gleichzeitig sind gegen die Betroffenen und Wj^^ wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufsichtspflicht gern. § 130 OWiG Geldbußen verhängt worden; gegen die Nebenbetroffene ist gern. Januar 1985 hat das Kammergericht gegen den Betroffenen Br^mHP eine Geldbuße von 6.000,- DM verhängt. Die Betroffenen BeMH^ und W^f^phat es von dem Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung freigesprochen, da § 130 OWiG in bezug auf Presseerzeugnisse keine Anwendung finde. Es hat ferner das Verfahren gegen die Betroffenen S^m^und BeflHHB wegen des in dem Bußgeldbescheid vom 22. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Br ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO i.V. m. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung hat keinen den Betroffenen Im übrigen führt die - auch vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsbeschwerde des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. 1. Das Kammergericht begründet den Freispruch der Betroffenen und BeBIIHB von dem Vorwurf der Aufsichtspflicht- Nach der Entstehungsgeschichte des § 130 OWiG und nach Artikel 153 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zu dem OWiG sollten die Vorschriften der Landespressegesetze über die Verletzung der Aufsichtspflicht unberührt bleiben; diese dürften daher auch nicht ausgeweitet werden. Nach den Landespressegesetzen werde die Aufsichtspflichtverletzung aber nur dann geahndet, wenn mittels der Druckschrift eine Straftat verwirklicht worden sei; das sei hier nicht der Br belastenden Rechtsfehler ergeben Etwas anderes läßt sich auch nicht dem Art. 153 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zu dem OWiG entnehmen, wonach die Vorschriften der Landespressegesetze über die Verletzung der Aufsichtspflicht unberührt bleiben. Jl schrift über die Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 25 des OWiG-Entwurfs) nicht erfaßt werden sollen". 2. Das Kammergericht hat das Verfahren gegen die Betrof fenen s9HHMun(^ Be MBH® wegen des Vorwurfs der Boykottaufforderung durch den Artikel in der Ausgabe "markt intern -Sanitär/Installation" vom 26. Die Bestimmung des $ 38 Abs. 5 GWB, wonach die Verjährungsvorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes auch dann Anwendung finden, wenn die Tat durch Verbreiten von Druckschriften begangen wird, hat es nicht berücksichtigt. Es handele sich nicht um eine Regelung des Straf- oder Verfahrensrechts, für das der Bund zuständig sei, sondern um eine presserechtliche Bestimmung. Demzufolge hat die Rechtsprechung z.B. den § 24 Abs.9 GWB, der sogar eine Sonderregelung für den Bereich der Presse enthält, angewendet, ohne ihn als presserechtliche Norm zu qualifizieren und demgemäß seine Verfassungsmäßigkeit zu bezweifeln (vgl. Entsprechendes gilt für den hier anzuwendenden $ 38 Abs. 5 GWB, der nicht einmal eine Sonderregelung für die Presse enthält, sondern nur klarstellt, daß die allgemeine Verjährungsregelung des Ordnungswidrigkeitengesetzes auch dann gilt, wenn die Kartellordnungswidrigkeit durch Verbreiten einer Druckschrift begangen wird. Diese Verdeutlichung war erforderlich geworden, weil zuvor nicht ausreichend klar war, daß die allgemeinen Verjährungsfristen des § 31 Abs. 2 OWiG auch für solche Fälle gelten sollen (vgl. Der § 38 Abs. 5 GWB bewirkt daher nur, daß es bei Kartellordnungswidrigkeiten, die durch das Verbreiten von Druckschriften begangen werden, bei den allgemeinen Verjährungsfristen des OWiG verbleibt. 3. Das Absehen von einer Nebenfolge gegen die Nebenbetroffene gern.

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein GG Art. 74 Nr. 16, 75 Nr. 2; OWiG § 130, EinfG OWiG Art. 153 Abs. IS. 2? GWB § 38 Abs. 5 1. Im Pressebereich findet neben den besonderen presserechtlichen Bestimmungen über die Verletzung der Aufsichtspflicht auch die Bestimmung des § 130 OWiG Anwendung. 2. Für Kartellordnungswidrigkeiten, die durch das Verbreiten von Druckschriften begangen werden, gelten nicht die kurzen presserechtlichen Verjährungsfristen, sondern gemäß § 38 Abs. 5 GWB die allgemeinen Verjährungsfristen des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Der § 38 Abs. 5 GWB ist verfassungsmäßig. BGH, Beschl. v. 4. Februar 1986 - KRB 11/85 - Kammergericht BUNDESGERICHTSHOF KRB 11/85 BESCHLUSS in der Kartellbußgeldsache gegen 1. den RedakteurJoachim in VflHHBstraße - Verteidigers geboren am _ t Betroffenen und Rechtsbeschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. 2. den Redakteur Gerhard SHB geboren am in WfHBl, SMHBis tr aße L - Verteidiger: Rechtsanwältin Dr. 1942 3. den Chef-Redakteur Klaus OM, , geboren am eg Mt 1939 Rechtsanwalt Dr_. - Verteidiger: 4. den Dipl.-Ing. Günter Wfl^p^geboren am HBHHIP 1940 in KHHI Stffcstraßeflt MVlHHBr Betroffene, GmbH, GflHHHHHP Al^eeli^ , gesetzlich vertreten durch den Betroffen zu 4, Nebenbetroffene, - Verteidiger zu 4 und 5: Rechtsanwalt wegen kartellordnungswidrigen Verhaltens (§$ 38 Abs. 1 Nr. 8, 26 Abs. 1 GWB, § 130 OWiG i.V.m. § 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB). Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Februar 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen BrflHHHM gegen das Urteil des Kammergerichts vom 28. Januar 1985 wird verworfen. Der Rechtsbeschwerdeführer Br hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht wird das Urteil des Kammer gerichts vom 28. Januar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Betroffenen Bel und freigesprochen worden sind, soweit das Ver- fahren gegen die Betroffenen B und eingestellt worden ist und soweit von der Verhän- gung einer Nebenfolge gegen die Nebenbetroffene GmbH abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht, an das Kammergericht zurückverwiesen. Gründe I. Die Nebenbetroffene verlegt den vom Betroffenen W| herausgegebenen Brancheninformationsdienst i ". Der Betroffene B ist Chefredakteur der Nebenbetroffenen. Der Betroffene Si leitete dort seit 1983 das Ressort Sanitär/Installation. Der Betroffene B leitet seit 1981 das Ressort Augenoptik/Optometrie. Durch Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 20. Juni 1984 sind wegen einer im Brancheninformationsdienst "markt intern - Augenoptik Optometrie" vom 14. Dezember 1983 veröffentlichten Aufforderung gegen den Betroffenen Breitsamer gemäß S 38 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 i.V.m. § 26 Abs. 1 GWB sowie gegen die Betroffenen Beermann und Weber wegen Verletzung der Aufsichtspflicht im Sinne von § 130 ÖWiG Geldbußen verhängt worden. Gegen die Nebenbetroffene ist als Nebenfolge eine Geldbuße festgesetzt worden. Durch Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 22. Juni 1984 ist gegen den Betroffenen SflHIB wegen einer 4 im Brancheninformationsdienst "markt intern - Sanitär/Instal-lation" vom 26. Mai 1983 veröffentlichten Aufforderung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 i.V.m. § 26 Abs. 1 GWB eine Geldbuße festgesetzt worden. Gleichzeitig sind gegen die Betroffenen und Wj^^ wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufsichtspflicht gern. § 130 OWiG Geldbußen verhängt worden; gegen die Nebenbetroffene ist gern. ^ 30 OWiG eine Nebenfolge festgesetzt worden. Durch Urteil vom 28. Januar 1985 hat das Kammergericht gegen den Betroffenen Br^mHP eine Geldbuße von 6.000,- DM verhängt. Die Betroffenen BeMH^ und W^f^phat es von dem Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung freigesprochen, da § 130 OWiG in bezug auf Presseerzeugnisse keine Anwendung finde. Es hat ferner das Verfahren gegen die Betroffenen S^m^und BeflHHB wegen des in dem Bußgeldbescheid vom 22. Juni 1984 zur Last gelegten Artikels wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Beim Betroffenen Be^H^ ist das Kammerger icht insoweit abweichend vom Bußgeldbescheid vom 22. Juni 1984 nicht von einer Aufsichtspflichtverletzung gem. S 130 OWiG ausgegangen, sondern hat ihn als Täter gern. § 14 OWiG angesehen. Die gegen die Nebenbetroffene ausgesprochenen Nebenfolgen hat es aufgehoben. Hiergegen haben der Betroffene Brm^HPund der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht Rechtsbeschwerde eingelegt. 2 5 II Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Br ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. den 46 Abs. 1, 79 Abs. 3 OWiG unbegründet. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung hat keinen den Betroffenen Im übrigen führt die - auch vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsbeschwerde des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. 1. Das Kammergericht begründet den Freispruch der Betroffenen und BeBIIHB von dem Vorwurf der Aufsichtspflicht- verletzung gern. § 130 OWiG damit, daß diese Vorschrift bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten durch den Inhalt von Presseerzeugnissen keine Anwendung finde. Nach der Entstehungsgeschichte des § 130 OWiG und nach Artikel 153 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zu dem OWiG sollten die Vorschriften der Landespressegesetze über die Verletzung der Aufsichtspflicht unberührt bleiben; diese dürften daher auch nicht ausgeweitet werden. Nach den Landespressegesetzen werde die Aufsichtspflichtverletzung aber nur dann geahndet, wenn mittels der Druckschrift eine Straftat verwirklicht worden sei; das sei hier nicht der Br belastenden Rechtsfehler ergeben III Fall. 6 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Wortlaut des § 130 OWiG gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß er im Pressebereich nicht voll anzuwenden sei. Eine einschränkende Anwendung im Pressebereich läßt sich auch nicht der amtlichen Begründung (BT-Drucks. V/1269 S. 67 f. betr. § 25 des Entwurfs zu dem OWiG) entnehmen. Danach soll vielmehr zu dem Zwecke der Sachgerechtigkeit und Rechtsvereinheitlichung eine allgemeine einheitliche Lösung geschaffen werden. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn im Pressebereich für die Ahndung von Aufsichtspflichtverletzungen weiterhin allein die unterschiedlichen und lückenhaften Bestimmungen der Landespressegesetze maßgeblich blieben. Etwas anderes läßt sich auch nicht dem Art. 153 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zu dem OWiG entnehmen, wonach die Vorschriften der Landespressegesetze über die Verletzung der Aufsichtspflicht unberührt bleiben. Diese Bestimmung spricht vielmehr dafür, daß beide Arten von Regelungen, soweit sie miteinander vereinbar sind, nebeneinander bestehen sollen. Dieser Wille ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. V/1319 S. 130 f.). Dort wird das Fortbestehen der landespresserechtlichen Strafbestimmungen über die Aufsichtspflichtverletzung damit begründet, daß sie "besonders gelagerte Fälle regeln, die von der allgemeinen Vor- 7 Jl schrift über die Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 25 des OWiG-Entwurfs) nicht erfaßt werden sollen". Nach dieser Vorschrift sollen also im Pressebereich besondere Fälle von Auf-sichtspflichtverletzungen strafrechtlich relevant bleiben, die mit der allgemeinen Regelung des $ 25 des OWiG-Entwurfes, der dem § 130 OWiG entspricht, nicht erfaßt werden. Es war also beabsichtigt, den $ 130 OWiG im Pressebereich zu ergänzen, nicht aber ihn einzuschränken. Für den vorliegenden Fall ergeben sich auch keine Widersprüche aus dem Nebeneinander der beiden Rechtsbereiche. Die vom Kammergericht herangezogene landespresserechtliche Regelung (§ 19 Abs. 2 BlnPresseG) greift erst ein, wenn aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung ein Straftatbestand verwirklicht ist? den hier in Betracht kommenden Fall der Begehung einer bloßen Ordnungswidrigkeit regelt sie nicht. Daraus darf aber nicht gefolgert werden, daß diese Fälle sanktionsfrei bleiben müßten. Wie ausgeführt, sind die landesrechtlichen Regelungen nur zu dem Zwecke der Ergänzung, nicht aber zur Einschränkung der allgemeinen Verantwortlichkeit nach § 130 OWiG bestehen geblieben. Der Freispruch der Betroffenen WiflIB und Befl^HVvon dem Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung gern. <5 130 OWiG war daher aufzuheben. 2. Das Kammergericht hat das Verfahren gegen die Betrof fenen s9HHMun(^ Be MBH® wegen des Vorwurfs der Boykottaufforderung durch den Artikel in der Ausgabe "markt intern -Sanitär/Installation" vom 26. Mai 1983 mit der Begründung eingestellt, daß gern. § 22 Abs. 3 Satz 1 BlnPresseG die Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Bestimmung des $ 38 Abs. 5 GWB, wonach die Verjährungsvorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes auch dann Anwendung finden, wenn die Tat durch Verbreiten von Druckschriften begangen wird, hat es nicht berücksichtigt. Es meint, diese Bestimmung sei verfassungswidrig, da dem Bund insoweit die Gesetzgebungsbefugnis fehle. Es handele sich nicht um eine Regelung des Straf- oder Verfahrensrechts, für das der Bund zuständig sei, sondern um eine presserechtliche Bestimmung. Auf dem Gebiet des Presserechts habe der Bund gern. Art. 75 Nr. 2 GG aber lediglich die Kompetenz für "Rahmenvorschriften über die allgemeinen Verhältnisse der Presse". Um eine solche Rahmenbestimmung handele es sich hier aber nicht. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 5 GWB bestehen keine Bedenken. Gemäß Art. 74 Nr. 16 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für "die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung". Dazu gehört das Kartellrecht einschließlich der seiner Durchsetzung dienenden materiellen und prozessualen Sanktionsbestimmungen mit den Vorschriften über die Verfolgungsverjährung. Dies gilt auch für die Verfolgung von Kartellverstößen in solchen Bereichen, für die keine umfassende Kompetenz besteht, wie z.B. für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films (Art. 75 Nr. 2 GG). Dieser Umstand verhindert nämlich nicht, daß der Bund diesen Lebensbereich unter einem ihm zugeordneten Aspekt, hier der Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht, miterfaßt und einer allgemeinen Regelung oder einer Sonderregelung unterstellt. Demzufolge hat die Rechtsprechung z.B. den § 24 Abs. 9 GWB, der sogar eine Sonderregelung für den Bereich der Presse enthält, angewendet, ohne ihn als presserechtliche Norm zu qualifizieren und demgemäß seine Verfassungsmäßigkeit zu bezweifeln (vgl. WuW/E BGH 1685, 1687 - Springer - Elbe Wochenblatt? WuW/E BGH 1905, 1906 - Münchner Anzeigenblätter? BVerfG WuW/E VG 307, 308 - Münchner Anzeigenblätter). Entsprechendes gilt für den hier anzuwendenden $ 38 Abs. 5 GWB, der nicht einmal eine Sonderregelung für die Presse enthält, sondern nur klarstellt, daß die allgemeine Verjährungsregelung des Ordnungswidrigkeitengesetzes auch dann gilt, wenn die Kartellordnungswidrigkeit durch Verbreiten einer Druckschrift begangen wird. Diese Verdeutlichung war erforderlich geworden, weil zuvor nicht ausreichend klar war, daß die allgemeinen Verjährungsfristen des § 31 Abs. 2 OWiG auch für solche Fälle gelten sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.4.1978 - KRB 1/77, WuW/E 1543 f. - Labor-Inserat - und 10 vom 14.7.1980 - KRB 6/19, WuW/E 1736, 1739 - markt intern). Der § 38 Abs. 5 GWB bewirkt daher nur, daß es bei Kartellordnungswidrigkeiten, die durch das Verbreiten von Druckschriften begangen werden, bei den allgemeinen Verjährungsfristen des OWiG verbleibt. Hierfür ist gern. Artikel 74 Nr. 16 GG der Bund zuständig; denn - wie ausgeführt - darf er danach die Verfolgung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht für alle Wirtschaftsbereiche regeln. Das Kammergericht hat somit zu Unrecht die kurze presserechtliche Verjährungsfrist des § 22 Abs. 1 BlnPresseG ein-greifen lassen. Die hierauf gestützte Einstellung des Verfahrens gegen die Betroffenen sBHIund war daher auf- zuheben. 3. Das Absehen von einer Nebenfolge gegen die Nebenbetroffene gern. § 30 OWiG ist demnach ebenfalls nicht begründet. IV. Im Ergebnis war daher das angefochtene Urteil hinsichtlich der Betroffenen S^V, BeflHtB und sowie der Nebenbe- troffenen aufzuheben. Gern. § 83 Satz 2 GWB war die Sache insoweit an das Kammergericht zurückzuverweisen. Im Hinblick auf die in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 20. Juni 1984 auf Seite 14 genannten Verfahren wird in einem neuen Verfahren zu prüfen sein, ob die den Betroffenen Bef^^ft und jetzt 11 angelasteten Taten bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens waren, nach deren rechtskräftigem Abschluß die Verhängung einer weiteren Geldbuße und Nebenfolge nicht mehr möglich wäre (vgl. BGH Urt. v. 10.12.1985 - KRB 3/85). Pfeiffer Scholz-Hoppe v. Gamm Theune Mees