BGH · KRB 11/59 vom 25.11.1959

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Leitsatz / Zusammenfassung

1. hie Rechtsbeschwerde beanstandet das Fehlen der Feststellung, daß der Betroffene in allen 12 Fällen der Zuteilung des Bauauftrags auch den ermittelten Nullpreis angeboten habe, ha es aber unter den hier gegebenen Umständen auf diese Aufklärung aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht ankam, wie noch auszuführen sein wird, ist ein Verfahrensmangel insoweit nicht gegeben. Unter demselben rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO, § 82 Abs. 1 GWB) rügt die Rechtsbeschwerde auch das Unterlassen der Prüfung, ob die ausgesprochene Buße den Betrieb des Betroffenen gefährden könne. Die Rechtsbeschwerde hält das Tatbestandsmerkmal des Kinwegsetzens über die Nichtigkeit der Preisabsprache nur dann für gegeben, wenn der Betroffene den Nullpreis Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Bauunternehmer dies deshalb tut, weil er auf die "Vertragstreue” der übrigen Beteiligten nicht mehr vertraut, und ob in einem solchen Falle, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, nicht ein förmliches lossagen von der Absprache gegenüber den anderen Beteiligten erforderlich wäre, kann hier dahinstehen. Bas Oberlandesgericht hat ausgeführt, wenn der Betroffene ein unter dem Nullpreis liegendes Angebot gemacht haben sollte, so habe er dabei immer noch den Teil der Preisabsprache für sich ausgenutzt, daß die anderen Beteiligten zu seinen Gunsten Schutzangebote abgeben sollten. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29o Januar 1959 (KRB 13/58) ausgeführt, der Tatrichter' müsse sich, soweit angängig, über die Vermögenslage des Betroffenen unterrichten; es sei aber nicht zu beanstanden, wenn er sie, falls der Betroffene keine genügenden Auskünfte erteile, nach wirtschaftlich vertretbaren Grundsätzen schätze. Der Betroffene hat selbst in der Rechtsbeschwerde keine näheren Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Größe seines Betriebes gemacht. Wenn die Rechtsbeschwerde schließlich darauf hinweist, daß Umsatzziffern allein keinen ausreichenden Aufschluß gebendkönnten, so übersieht sie, daß das Oberlandesgericht auch Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen erbeten hatte; im übrigen lassen sich auch aus ümsatzziffern, wenn keine besonderen Verhältnisse gegeben sind, gewisse Rückschlüsse auf die Größe und die Vermögenslage eines Betriebes ziehen- Die Festsetzung der Bußgeldhöhe begegnet nach ■ alledem keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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Schlagwörter

BetroffeneGrößeAngebotBeteiligteNullpreisVerhältnisRechtsbeschwerdewirtschaftlichBeschluß

Volltext der Entscheidung

KRB 11/59 Beschluß In der Bußgeldsache gegen den Diplom-Ingenieur Claus G^|^-St r a߀0 > hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1959 nach Anhörung der Landeskartellbehörde beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen OberlandesgericKts in Schleswig vom 17« August 1959 wird verworfen» Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Betroffene, Tiefbauunternehmer in FHHHB? nahm in den Jahren 1952 bis 1956 zusammen mit anderen Bauunternehmern an Besprechungen teil, deren Ziel es war, die Vergabe von Öffentlichen und privaten Bauaufträgen zu beeinflussen. Es wurde nach einem bestimmten System das niedrigste Angebot (Nullpreis) für den ausgeschriebenen Bauauftrag ermittelt und man einigte sich darüber, wer dieses Angebot abgeben sollte. Zur Sicherstellung der Erteilung des Bauauftrages an diesen verpflichteten sich die anderen Firmen, über dem Nullpreis liegende Angebote zu 2 t machen. her Betroffene, der sich in solchen Besprechungen mitunter auch durch seine Angestellten vertreten ließ, wurde in 12 Pallen herausgestellt mit einem Bauwert von 1 824 036,— DM und erhielt auch die Bauaufträge. Außerdem gah er in mehreren Fällen, mindestens in 2 Fällen, Schutzangebote ahc has Oherlandesgericht hat gegen ihn wegen fortgesetzter Ordnungswidrigkeit (§38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.3 GWB) eine Geldbuße von 11 500,— DM ausgesprochen. Seine Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. 1. hie Rechtsbeschwerde beanstandet das Fehlen der Feststellung, daß der Betroffene in allen 12 Fällen der Zuteilung des Bauauftrags auch den ermittelten Nullpreis angeboten habe, ha es aber unter den hier gegebenen Umständen auf diese Aufklärung aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht ankam, wie noch auszuführen sein wird, ist ein Verfahrensmangel insoweit nicht gegeben. Unter demselben rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO, § 82 Abs. 1 GWB) rügt die Rechtsbeschwerde auch das Unterlassen der Prüfung, ob die ausgesprochene Buße den Betrieb des Betroffenen gefährden könne. Indessen gibt die Rechtsbeschwerde selbst nicht an, welche Aufklärungsmöglichkeiten das Gericht in diesem Zusammenhang versäumt hat; schon aus diesem Grunde kann die Rüge nicht beachtet werden (BGHSt 2, 168). Ob die getroffenen Feststellungen den Bußgeldausspruch tragen, muß die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergeben. 2. Die Rechtsbeschwerde hält das Tatbestandsmerkmal des Kinwegsetzens über die Nichtigkeit der Preisabsprache nur dann für gegeben, wenn der Betroffene den Nullpreis - 3 ~ tatsächlich als sein Angebot eingereicht hat. Bei einer Überschreitung des Nullpreises liegt nach Auffassung der Rechtsbeschwerde ein Verstoß gegen §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 GWB nicht vor. Der Senat hat jedoch bereits in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 1959 (KRB 3/59) ausgesprochen? daß ein Hinwegsetzen auch dann vorliegt, wenn ein Bauunternehmer unter dem Schutz der vereinbarten höheren Angebote dem Bauherrn ein niedrigeres Angebot macht als es ursprünglich vorgesehen war. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Bauunternehmer dies deshalb tut, weil er auf die "Vertragstreue” der übrigen Beteiligten nicht mehr vertraut, und ob in einem solchen Falle, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, nicht ein förmliches lossagen von der Absprache gegenüber den anderen Beteiligten erforderlich wäre, kann hier dahinstehen. Bas Oberlandesgericht hat ausgeführt, wenn der Betroffene ein unter dem Nullpreis liegendes Angebot gemacht haben sollte, so habe er dabei immer noch den Teil der Preisabsprache für sich ausgenutzt, daß die anderen Beteiligten zu seinen Gunsten Schutzangebote abgeben sollten. Es hat somit der Behauptung des Betroffenen, er habe seinen Partnern nicht mehr vertraut, ersichtlich keinen Glauben geschenkt. Bas ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden* die anders lautende Darstellung der Rechtsbeschwerde kann der Senat nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen. 3. Schließlich greifen auch die Bedenken der Rechtsbeschwerde zur Bußgeldhöhe nicht durch. Der angefochtene Beschluß weist zunächst auf die jahrelange Beteiligung des Betroffenen, auf die Höhe der erzielten Bauaufträge und auf den Anreiz hin, der von Absprachen dieser Art ausgehe. Er berücksichtigt ferner, daß der Betroffene nach seiner nicht widerlegten Einlassung in geregelten Verhältnissen lebe, daß seine Baufirma über die durchschnittliche Größe der Firmen des Landes’ herausrage und daß er selbst keine Gesichtspunkte vorgetragen habe, die seine Leistungsfähigkeit gegenüber Betrieben vergleichbarer Größe herabsetzten; es sei ihm die Auflage gemacht worden, seinen Umsatz anzugeben und zu belegen, gegebenenfalls auch Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen einzureichen. Er habe das nicht getan. Liese Ausführungen sind in sich widerspruchsfrei und ergeben, im Zusammenhang betrachtet mit der Höhe der ausgeführten Bauaufträge, daß die Geldbuße für den Betroffenen tragbar ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29o Januar 1959 (KRB 13/58) ausgeführt, der Tatrichter' müsse sich, soweit angängig, über die Vermögenslage des Betroffenen unterrichten; es sei aber nicht zu beanstanden, wenn er sie, falls der Betroffene keine genügenden Auskünfte erteile, nach wirtschaftlich vertretbaren Grundsätzen schätze. Der Betroffene hat selbst in der Rechtsbeschwerde keine näheren Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Größe seines Betriebes gemacht. Daß aber eine Baufirma, die über die mittleren Baufirmen des Landes hinausragt, bei den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen gerade in der Bauwirtschaft in der Lage sein kann, eine Buße in der ausgesprochenen Höhe zu tragen, widerspricht weder der allgemeinen Lebenserfahrung noch wirtschaftlich vertretbaren Grundsätzen. Wenn die Rechtsbeschwerde schließlich darauf hinweist, daß Umsatzziffern allein keinen ausreichenden Aufschluß gebendkönnten, so übersieht sie, daß das Oberlandesgericht auch Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen erbeten hatte; im übrigen lassen sich auch aus ümsatzziffern, wenn keine besonderen Verhältnisse gegeben sind, gewisse Rückschlüsse auf die Größe und die Vermögenslage eines Betriebes ziehen- Die Festsetzung der Bußgeldhöhe begegnet nach ■ alledem keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Rechtsbeschwerde kann mithin keinen Erfolg haben. Weinkauff Dr. Augustin Hübner Löscher Offterdinger