BGH · KRB 11/58 vom 21.01.1959

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Leitsatz / Zusammenfassung

An die Regelndes § 244 Abs."3 StPO ist es dabei nicht gebunden. Daß Bich das Oberlandesgericht bei der Begründung an eine feste, auch in anderen Verfahren gewählte Form gehalten % Auch die Rechtsbeschwerde bedient sich dieser Begründungsweise, wie der Senat aus anderen vorliegenden Fällen weiß. auf die Ausführungen des Sengte zu I 3 in der Sache § 244 Abs.3 StPO* Der Anregung des Betroffenen, Auskunft darüber einzuho- Den förmlichen Vorschriften der Strafprozeßordnung über Beweisanträge unterlag dieser Antrag nicht. Die Vorschrift des § 82 GWB über das Verfahren in Bußgeldsachen regelt die Behandlung von Beweisanträgen im schriftlichen Verfahren nicht ausdrücklich. Sie Bieht vor, daß die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß anzuwenden sind, soweit das GWB nichts anderes bestimmt. Daraus folgt jedoch nicht die Anwendbarkeit der strengen Beweisantragsregeln des § 244 Abs.3 StPO im schriftlichen Bußgeldverfahren. An die Vorschriften der §§244 Abs. 3, 245 StPO ist es dabei nicht gebunden. Jedoch hat es-zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wenn sie die tatsächlichen Grundlagen der Bußgeldentscheidung wesentlich beeinflussen können, hat sich das Gericht im Rahmen der Aufklärungspflicht mit ihnen zu befassen.- Jedes Gericht hat jede Sache auf der Grundlage der eigenen Feststellungen-im Halimen des Gesetzes in eigener Verantwortung zu entscheiden. Der Betroffene hat bei der polizeilichen und der richterlichen Vernehmung seine Teilnahme an den Preisabsprachen nach dem KJ^p-Verfahren glaubwürdig so zugestanden, wie sie ihm vorgehalten worden Sind. Er weist keinen Rechtsfpbler auf.Auf die Ausführungen des Senats in der Sache XRB 2/58 zu II wird sinngemäß verwiesen.

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Betroffene2/58GWBOberlandesgerichtStPOBegründungSache

Volltext der Entscheidung

men. An die Regelndes § 244 Abs. "3 StPO ist es dabei nicht gebunden. Beweisanträge., welche die tatsächlichen ||f|||ipfi||i|^^ Ilflflglhllill^ ihnen au. befassen. ' ©B-ll/58 Beschluß In dem Bußgeldserfahren gegen ' Öen Bauingenieur Hans Detlef geboren am 1900 in » wegen fortgesetzter Ordnungswidrigkeit (§38 Abs. 1 Nr. 1 GWB) hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung der Landeekartellbehörde an 21. Januar 1959 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betrofffenen wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. __Gjr_tt>n_d_e<8_ Das Oberlandeagericht hat gegen den Betroffenen' wegen fortgesetzter Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße ’von 3300 DU festgesetzt, weil er als Bauunternehmer bei Bpuaueschreibungen in der Zeit von 1952 bis Ende 1956 auf *Grund planmäßig organisierter unzulässiger Preisabsprachen mit anderen Bauunternehmern in vier Fällen Angebote zu dem abgesprochenen sogenannten "Nullpreis" abgegeben und daraufhin Bauaufträge über insgesamt 358 500 DM erhalten und ausgeführt hat. In weiteren sechs Fällen hat er absprachegemäß höhere sogenannte Deckangebote für andere Unternehmer abgegeben. Dadurch habe sich der Be- . troffene vorsätzlich Über die Unwirksamkeit von Verträgen hinweggesetzt (§38 Abs. 1 ’Nr. 1 GWB). Die Heohtsbeschwerde des Betroffenen hat keinen Xrfolg. I. Die Verfahrensrügen sind sämtlich unbegründet. Dieselben Bügen mit im wesentlichen übereinstimmender Begründung sind auch in anderen, gleichliegenden Bußgeldsachen vorgetragen worden. Der Bundesgerichtshof hat sie bereits in der Sache KHB 2/58 vom 24. November 1958 gegen Krause als unbegründet verworfen. Darauf wird sinngemäß verwiesen. 1. §§.82 Abs. 1 GiTB, 267 Abs. 3 StPO. Die Begründung der Bußgeldfestsetzung ist knapp, aber ausreichend. Sie läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die dem Oberlandesgericht hierfür als wesentlich erscheinenden Umstände sind in dem Beschluß angegeben. Daß die zur Begründung angeführten Umstände im wesentlichen mit denjenigen in gleichliegenden Bußgeldsachen übereinstimmen, liegt in der Natur der geahndeten Ordnungswidrigkeiten, die zur Tatzeit in breitem Umfange vorgekommen sind. Daß Bich das Oberlandesgericht bei der Begründung an eine feste, auch in anderen Verfahren gewählte Form gehalten % hat, ist kein Rechtsfehler. Auch die Rechtsbeschwerde bedient sich dieser Begründungsweise, wie der Senat aus anderen vorliegenden Fällen weiß. Im übrigen wird! auf die Ausführungen des Sengte zu I 3 in der Sache KHB 2/58 sinngemäß verwiesen* • « « 2. Beweisantrag, § 82 A<s. 4 GWB. § 244 Abs.3 StPO* Der Anregung des Betroffenen, Auskunft darüber einzuho- .len, wie ähnliche Kartellverstöße anderwärts bestraft worden sind, brauchte das Oberlandesgericht nicht zu entsprechen. Den förmlichen Vorschriften der Strafprozeßordnung über Beweisanträge unterlag dieser Antrag nicht. § 244 Abs. 3 StPO gilt im Bußgeld verfahren nicht. Die Vorschrift des § 82 GWB über das Verfahren in Bußgeldsachen regelt die Behandlung von Beweisanträgen im schriftlichen Verfahren nicht ausdrücklich. Sie Bieht vor, daß die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß anzuwenden sind, soweit das GWB nichts anderes bestimmt. Daraus folgt jedoch nicht die Anwendbarkeit der strengen Beweisantragsregeln des § 244 Abs.3 StPO im schriftlichen Bußgeldverfahren. Auf die mündliche Verhandlung in Bußgeldsachen ist § 55 Abs.3 Satz 4 bis 6 OYiG anauwenden (§ 82 Abs. 4 GWB). Das bedeutet, daß das Kartcllgericht den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt. An die Vorschriften der §§244 Abs. 3, 245 StPO ist es dabei nicht gebunden. Jedoch hat es-zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Diese Grundregel jedes Strafverfahrens (§244 Abs. 2 StPO) gilt auch hier. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß dieselben Grundsätze auch das sohriftliehe Bußgeldverfahren regeln. Nichts spricht dafür, daß das GWB hier ein 9tren- ♦ geres Bewaieant rags recht vorsiefet. Beweisanträge der Beteiligten haben daher als Anregungen zur Amtsaufklärung des Sachverhalts zu gelten. Wenn sie die tatsächlichen Grundlagen der Bußgeldentscheidung wesentlich beeinflussen können, hat sich das Gericht im Rahmen der Aufklärungspflicht mit ihnen zu befassen.- Im vorliegenden Falle haitte dies aus Rechtsgründen außer Betracht zu bleiben. Der Antrag, Auskunft über den « f / Ausgang anderer Kartellverfahren einzuholen, sollte das Oberlandesgericht zwingen, sich bei seiner IntScheidung mit Straf- und Bußgeldentscheidungen anderer Gerichte in..angeblich ähnlich liegenden Sachen auseinanderzusetzen. Solche Vergleiche scheiden jedoch, wie der Bundesgerichtshof in der Bußgeldsache KRB 2/58 (zur Veröffentlichung bestimmt) zu I 3 und zu II 5 näher ausgeführt hat, aus Hechtegründen aus. Jedes Gericht hat jede Sache auf der Grundlage der eigenen Feststellungen-im Halimen des Gesetzes in eigener Verantwortung zu entscheiden. Bas gilt auch für die BußgeldfestSetzung. Dabei in den Int scheidungsgründen Vergleiche mit in anderen Verfahren ausgesprochenen Bußgeldern anzustellen, ist untunlich, wenn die. möglichst gleichmäßige Beurteilung gleichliegender Sachverhalte durch die Gerichte auch anzustreben 1st. 3- Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet. Sie läßt offensichtlich das Ermittlungsergebnis außer acht. Der Betroffene hat bei der polizeilichen und der richterlichen Vernehmung seine Teilnahme an den Preisabsprachen nach dem KJ^p-Verfahren glaubwürdig so zugestanden, wie sie ihm vorgehalten worden Sind. Es ißt unerfindlich, was das Oberlandesgericht hiernach noch als aufklärungebedürftig hätte ansehen müssen. II. Sachlichrechtlich liegt die Sache ebenso wie die Beschwerdesache EKB 2/58. Die Hechtsbeschwerde enthält keine weiteren Gesichtspunkt«. Auf die SachrÜge hin war , dec angefochtene Beschluß im vollen Umfange zu überprüfen. Er weist keinen Rechtsfpbler auf. Auf die Ausführungen des Senats in der Sache XRB 2/58 zu II wird sinngemäß verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf $ 62 GWE. Weinkauff Jaguech Bock v.Werner Hübner