BGH · KRB 10/95 vom 05.07.1995

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Leitsatz / Zusammenfassung

Juli 1995 in der Kartellbußgeldsache gegen die G.K GmbH & Co KG, vertreten durch die Geschäftsführer der Komplementär GmbH, Thomas und Rolf Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Auf die Einsprüche des Betroffenen und der Nebenbetroffenen hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 16. Die Nebenbetroffene hat es im selbständigen Verfahren gemäß § 30 Abs.4 OWiG "freigesprochen", weil Dr. Helmut BflB weder die Beteiligung an einer verbotenen Preisabsprache noch eine mit der Absprache im Zusammenhang stehende Aufsichtspflichtverletzung angelastet werden könne. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, daß sich die Kognitionspflicht des Gerichts auch auf ordnungswidriges Verhalten anderer Geschäftsführer erstrecke, wenn es sich auf die nämliche Preisabsprache beziehe; insoweit handele es sich um dieselbe, der Nebenbetroffenen über § 30 Abs. 1 OWiG zuzurechnende Tat. Mit Urteil vom 21. November 1994 hat das Oberlandesgericht nunmehr - wiederum im selbständigen Verfahren - gegen die Nebenbetroffene wegen einer fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung ihres Geschäftsführers Rolf LfUHiB 9e“ mäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. April 1993 im Hinblick auf das inzwischen selbständige Verfahren gegen die Nebenbetroffene gemäß § 47 OWiG eingestellt. nis dar, das - sofern nicht die Ausnahmevorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG zur Anwendung kommt - der selbständigen Festsetzung einer Geldbuße entgegensteht (vgl. November 1994 war die dem Geschäftsführer Lausterer zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit, an die die Verhängung einer Geldbuße gegen die Nebenbetroffene anknüpft, jedoch noch nicht verjährt. Januar 1990 beginnende dreijährige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wurde durch den gegen Rolf gerichteten Bußgeldbescheid vom 24. Zwar begründet § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG eine "eigene Verfolgungsverjährung" (Weller aaO) für juristische Personen und Personengesellschaften insoweit, als im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge auch solche Handlungen zur Unterbrechung der Verjährung ausreichen, die sich nicht gegen eine natürliche Person richten, sondern den in § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG auf-gezählten Unterbrechungstatbeständen nur "entsprechen". Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedeutet dies jedoch keine Einschränkung in dem Sinne, daß sämtliche vor Einleitung des selbständigen Verfahrens erfolgten Unterbrechungshandlungen gegen die natürliche Person, die eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG begangen hat, Die Entstehungsgeschichte der Ausnahmevorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG spricht vielmehr für einen zeitlich erweiterten Anwendungsbereich bei der Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personengesellschaften. punkt der selbständigen Festsetzung einer Geldbuße gegen die Rechtsbeschwerdeführerin nicht verjährt war, bedarf keiner Entscheidung, ob wegen Tatidentität auch die gegen Dr. Helmut Bf^ioder die im Rahmen des Dr. betreffenden subjektiven Verfahrens gegen die Nebenbetroffene selbst gerichteten Unterbrechungshandlungen einer Verjährung entgegenstünden. 2. a) Die Verfahrensrüge, die Rechtsbeschwerdeführerin sei nicht auf die Möglichkeit der Festsetzung einer selbständigen Geldbuße hingewiesen worden, ist unbegründet. Nach der Einstellung des Verfahrens gegen Dr. Helmut B^(§ hatte die Rechtsbeschwerdeführerin in zwei weiteren Verfahrensdurchgängen hinreichend Gelegenheit, ihr Prozeßverhalten auf die veränderte Verfahrenssituation einzustellen. Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde enthält das an-gefochtene Urteil eigene Feststellungen des Oberlandesgerichts zu der von dem Abteilungsleiter Schreiber getroffenen Preisabsprache sowie der darauf bezogenen Aufsichtspflichtverletzung des Rolf Ausweislich der Urteilsgründe beruhen diese Feststellungen "auf den Einräumungen der Nebenbetroffenen, den ergänzenden Angaben der Geschäftsführer Thomas B^^ und Rolf L0||HiBund den Angaben des Zeugen SMI". S 79 Abs.3 OWiG; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 3.

Schlagwörter

NebenbetroffeneOberlandesgerichtRechtsbeschwerdeführerinGeschäftsführerOWiGRolf

Volltext der Entscheidung

2047 011 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 10/95 vom 5. Juli 1995 in der Kartellbußgeldsache gegen die G. K GmbH & Co KG, vertreten durch die Geschäftsführer der Komplementär GmbH, Thomas und Rolf G^^HBBstraße - Nebenbetroffene und Rechtsbeschwerdeführerin - Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. AjHHIBstraße wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 1 GWB, 30, 130 OWiG 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juli 1995 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 1994 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie Baden-Württemberg als LandesJcartellbehörde hat mit Bußgeldbescheid vom 22. April 1991 gegen Dr. Helmut Bp0, einen Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft mbH der G. KfpHM GmbH & Co KG, als Betroffenen sowie gegen die G. GmbH & Co KG als Nebenbetroffene Geldbußen ver- hängt . Dr. Bpp| wurde die Mitwirkung an einer verbotenen Kartellabsprache zur Last gelegt. Auf die Einsprüche des Betroffenen und der Nebenbetroffenen hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 16. März 1992 Dr. BpH freigesprochen und die Verhängung einer Geldbuße gegen die Nebenbetroffene abgelehnt. 3 Die von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsbeschwerden führten zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache durch Beschluß des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. November 1992. In der erneuten Verhandlung vom 30. April 1993 hat das Oberlandesgericht das Verfahren gegen Dr. Bf|^ gemäß § 47 OWiG eingestellt. Die Nebenbetroffene hat es im selbständigen Verfahren gemäß § 30 Abs. 4 OWiG "freigesprochen", weil Dr. Helmut BflB weder die Beteiligung an einer verbotenen Preisabsprache noch eine mit der Absprache im Zusammenhang stehende Aufsichtspflichtverletzung angelastet werden könne. Ob Aufsichtspflichtverletzungen anderer Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH der Nebenbetroffenen in Betracht kämen, unterliege mangels Tatidentität nicht der gerichtlichen Prüfung. Auch dieses Urteil wurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom 8. Februar 1994 aufgehoben und die Sache erneut zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, daß sich die Kognitionspflicht des Gerichts auch auf ordnungswidriges Verhalten anderer Geschäftsführer erstrecke, wenn es sich auf die nämliche Preisabsprache beziehe; insoweit handele es sich um dieselbe, der Nebenbetroffenen über § 30 Abs. 1 OWiG zuzurechnende Tat. Mit Urteil vom 21. November 1994 hat das Oberlandesgericht nunmehr - wiederum im selbständigen Verfahren - gegen die Nebenbetroffene wegen einer fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung ihres Geschäftsführers Rolf LfUHiB 9e“ mäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. S 130 Abs. 2 Nr. 1, 2 OWiG a.F. 4 sowie § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 GWB eine Geldbuße von 15.000 DM festgesetzt. Gegen Rolf hatte die Landeskartellbehörde am 24. September 1992 im Zusammenhang mit der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Submissionsabsprache einen Bußgeldbescheid erlassen. Jenes Verfahren wurde nach Einspruch des Betroffenen am 30. April 1993 im Hinblick auf das inzwischen selbständige Verfahren gegen die Nebenbetroffene gemäß § 47 OWiG eingestellt. II. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Nebenbetroffene gegen die ihr auf erlegte Geldbuße. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die von der Rechtsbeschwerdeführerin beantragte Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses kommt nicht in Betracht. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße ist unter anderem dann zulässig, wenn ein gegen eine natürliche Person eingeleitetes Bußgeldverfahren eingestellt ist, die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit aus Rechtsgründen aber noch möglich gewesen wäre (§ 30 Abs. 4 OWiG) . Beides trifft hier zu. Zwar stellt auch die Verjährung der von der natürlichen Person begangenen Ordnungswidrigkeit ein Verfolgungshinder- 5 nis dar, das - sofern nicht die Ausnahmevorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG zur Anwendung kommt - der selbständigen Festsetzung einer Geldbuße entgegensteht (vgl. Cramer in KK zu dem OWiG § 30 Rdn. 175; Göhler OWiG 11. Aufl. § 30 Rdn. 42; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 2. Aufl. § 33 Rdn. 53 b; Weller in KK zu dem OWiG § 33 Rdn. 105). Bei Erlaß des angefochtenen Urteils vom 21. November 1994 war die dem Geschäftsführer Lausterer zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit, an die die Verhängung einer Geldbuße gegen die Nebenbetroffene anknüpft, jedoch noch nicht verjährt. Die frühestens mit dem Submissionstermin am 30. Januar 1990 beginnende dreijährige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wurde durch den gegen Rolf gerichteten Bußgeldbescheid vom 24. September 1992 gemäß S 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen. Verfolgungsverjährung konnte für somit nicht vor dem 24. September 1995 eintreten. Die Unterbrechung der Verjährung wirkte auch gegen die Rechtsbeschwerdeführerin. Zwar begründet § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG eine "eigene Verfolgungsverjährung" (Weller aaO) für juristische Personen und Personengesellschaften insoweit, als im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge auch solche Handlungen zur Unterbrechung der Verjährung ausreichen, die sich nicht gegen eine natürliche Person richten, sondern den in § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG auf-gezählten Unterbrechungstatbeständen nur "entsprechen". Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedeutet dies jedoch keine Einschränkung in dem Sinne, daß sämtliche vor Einleitung des selbständigen Verfahrens erfolgten Unterbrechungshandlungen gegen die natürliche Person, die eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG begangen hat, 6 außer Betracht bleiben sollen. Die Entstehungsgeschichte der Ausnahmevorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 2 OWiG spricht vielmehr für einen zeitlich erweiterten Anwendungsbereich bei der Festsetzung von Geldbußen gegen juristische Personen und Personengesellschaften. Mit ihrer Einfügung in das Ordnungswidrigkeitenrecht durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 16. Mai 1986 (BGBl I 72) wollte der Gesetzgeber die zuvor in Rechtsprechung und Lehre umstrittene Frage, ob auch die nicht auf die Verfolgung einer bestimmten natürlichen Person gerichteten Handlungen einer Verjährung im Bereich selbständig festgesetzter Geldbußen entgegenstehen, im Sinne einer ausdehnenden Auslegung der Unterbrechungsvorschriften klären (vgl. hierzu Rebmann/Roth/Herrmann aaO Rdn. 45 a; Weller aaO m.w.N.). Da die Pflichtverletzung des Rolf zu dem Zeit- punkt der selbständigen Festsetzung einer Geldbuße gegen die Rechtsbeschwerdeführerin nicht verjährt war, bedarf keiner Entscheidung, ob wegen Tatidentität auch die gegen Dr. Helmut Bf^ioder die im Rahmen des Dr. betreffenden subjektiven Verfahrens gegen die Nebenbetroffene selbst gerichteten Unterbrechungshandlungen einer Verjährung entgegenstünden. 2. a) Die Verfahrensrüge, die Rechtsbeschwerdeführerin sei nicht auf die Möglichkeit der Festsetzung einer selbständigen Geldbuße hingewiesen worden, ist unbegründet. Ob eine Hinweispflicht zur Sicherung umfassenden rechtlichen Gehörs und zu dem Schutz vor Überraschungen auch ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung grundsätzlich anzuerkennen 7 ist (bejahend Boujong in KK zu dem OWiG § 88 Rdn. 24; Cramer aaO Rdn. 217; Göhler aaO § 88 Rdn. 19), kann dahinstehen. Auf dem Fehlen eines entsprechenden Hinweises kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen. Nach der Einstellung des Verfahrens gegen Dr. Helmut B^(§ hatte die Rechtsbeschwerdeführerin in zwei weiteren Verfahrensdurchgängen hinreichend Gelegenheit, ihr Prozeßverhalten auf die veränderte Verfahrenssituation einzustellen. b) Die Rügen einer Verletzung der §§ 261, 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG greifen ebenfalls nicht durch. Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde enthält das an-gefochtene Urteil eigene Feststellungen des Oberlandesgerichts zu der von dem Abteilungsleiter Schreiber getroffenen Preisabsprache sowie der darauf bezogenen Aufsichtspflichtverletzung des Rolf Ausweislich der Urteilsgründe beruhen diese Feststellungen "auf den Einräumungen der Nebenbetroffenen, den ergänzenden Angaben der Geschäftsführer Thomas B^^ und Rolf L0||HiBund den Angaben des Zeugen SMI". Daß die genannten Personen in der Hauptverhandlung nicht gehört worden seien, behauptet die Rechtsbeschwerde nicht. Angriffe, die Zeugen hätten den Sachverhalt anders, als vom Oberlandesgericht festgestellt, geschildert, sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht möglich (vgl. Göhler aaO § 79 Rdn. 27 b; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 337 Rdn. 13 f. zur vergleichbaren Rechtslage im Revisionsverfahren) . Anhaltspunkte dafür, daß das Oberlandesgericht seine Überzeugung auf Beweismittel gestützt hätte, die prozeßordnungswidrig in das Verfahren eingeführt worden wären, liegen nicht vor. Dies gilt auch für die in den Urteilsgründen angeführten Entscheidungen und Schriftsätze, da diese in 8 zulässiger Weise durch nicht protokollierungspflichtige Vorhalte zu dem Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sein können. 3. Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. S 79 Abs. 3 OWiG; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 3. April 1995 verwiesen. Die Kausalität der Aufsichtspflichtverletzung des Rolf für das ordnungswidrige Verhalten des Peter durch Aufsichtsmaßnahmen des Zeugen S^HHl schon deshalb nicht in Frage gestellt, weil diese den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Firmenangehörigen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts ebenfalls nicht genügten. Ob der Zeuge unzureichende Kontrol- len subjektiv zy verantworten hatte, ist für den gegen Rolf LflHHHI erhobenen Vorwurf unerheblich und durfte deshalb vom Oberlandesgericht offengelassen werden. Odersky Brandes v.Ungern-Sternberg Tepperwien Greger