KRB lO/SQ
rJ
Beschluß
In der Bußgeldsache
gegen
den Tiefbauingenieur Hermann Heinrich Wilhelm in H^^^traßefe
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25p November 1959 nach Anhörung der Landeskartellbehörde
beschlossen;
Lie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Juni 1959 wird verworfen.
Ler Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
0 r ü n d es
Ler Betroffene ist Inhaber der Firma Hermann
in BflIIHHHI
!. Von März 1955 bis April 1956 nahm er
oder in seinem Auftrag sein Sohn mit anderen Bauunternehmern an Besprechungen in Kiel und Lübeck teil, deren Ziel es war, planmäßig gelenkt die Vergabe von öffentlichen und privaten Bauaufträgen zu beeinflussen. Bs wurde jeweils das niedrigste Angebot (Nullpreis) ermittelt, worauf man sich darüber einigte, wer dieses
t*..
Angebot abgeben solle, und daß die übrigen Beteiligten Schutzangebote einzureichen hätten, die über dem Nullpreis lagen» Der Betroffene ist in sechs Fällen herausgestellt worden und hat auch die Bauaufträge mit einem Bauwert von 693 000,— DM erhalten» Außerdem hat er in mindestens zwei Fällen Schutzangebote abgegeben»
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Oberlandes-gericht gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 5500,— DM wegen fortgesetzter Ordnungswidrigkeit (§ 38 Abs, 1 Nr. 1 und Abs. 3 GWB) ausgesprochen.. Seine Beehtsbe-schwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Der angefochtene Beschluß enthält zunächst die Feststellung,' der Betroffene habe abSprachegemäß seine Angebote abgegeben ‘ (BA S.2); an, späterer Stelle (BA S.5) wird ausgeführt; Selbst wenn der Betroffene in einem Falle ein niedrigeres Angebot eingereicht haben sollte, als vereinbart war, habe er sich doch damit über die Unwirksamkeit der Absprache hinweggesetzt.' Die Rechtsbeschwerde meint, diese Begründung des Beschlusses ergebe, daß der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt worden sei. Sie gibt aber selbst nicht an, welche Auf-klär'ungsmöglichkeiien das Gericht versäumt hat, und kann schon aus diesem Grunde keine Beachtung finden (BGHSt 2, 168). Auf die vermißte Aufklärung kam es auch, wie unten (2 a) noch auszuführen sein wird, aus sachlichrechtlichen Erwägungen nicht an. Wollte aber die Rechtsbeschwerde mit diesem Vorbringen rügen, es liege ein unlösbarer Widerspruch in den Gründen des Beschlusses vor, so wäre ein sachlichrechtlicher Mangel gegeben, nicht ein Verfahrensverstoß. Ein solcher Widerspruch besteht überdies nicht. Mit den Ausführungen an
späterer Stelle hat das Oberlandesgericht lediglich eine Hilfsbegründung angestellt, indem es einen vom Betroffenen behaupteten, aber von dem Gericht nicht zugrundegelegten Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung unterzieht.
b) Unter demselben rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht rügt die Rechtsbeschwerde weiter, das Oberlandesgericht habe es an der ausreichenden Erforschung des Vorsatzes fehlen lassen und im besonderen nicht beachtet, daß der Betroffene im Jahre 1954 den festen Entschluß gefaßt habe, sich an Preisabsprachen nicht mehr zu beteiligen; Verfehlungen vor diesem Zeitpunkt seien vom etwaigen neuen Gesamtvorsatz nicht mehr erfaßt und deshalb verjährt.
Die Rechtsbeschwerde gibt aber auch hier nicht an, welche Aufklärungsmöglichkeiten das Gericht versäumt hat. Der Betroffene hatte in seiner Erklärung vom 12. September 1958 (GA S.42) über die zeitlichen Zusammenhänge seiner Teilnahme an Besprechungen Angaben gemacht ; sie entsprachen seiner Einlassung im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Es ist kein Anhalt dafür gegeben, daß das Oberlandesgericht diese Angaben übersehen hat; seine Feststellungen über die Zahl der Besprechungen, an denen der Betroffene teilgenommen hat, und über die erzielten Bauwerte, stimmen mit diesen Angaben überein. Wenn es die zeitliche Aufeinanderfolge der einzelnen Ordnungswidrigkeiten nicht näher festgestellt hat, so geschah dies aus rechtlichen Erwägungen, die, wie noch auszuführen sein wird, nicht zu beanstanden sind. Daß aber der Betroffene im Jahre 1954 den Entschluß faßte, sich an Besprechinxgen nicht mehr zu beteiligen, ist erstmals in der Begründung der Rechtsbeschwerde vor getragen worden. Das Oberlandesgericht hatte deshalb
4
keinen Anlaß, dieser Behauptung nachzugehen und sich mit ihr auseinanderzusetzen. Oh die getroffenen Feststellungen die Annahme einer fortgesetzten Handlung rechtfertigen, muß die sachlichrechtliche Nachprüfung ergehen.
c) Schließlich sieht die Rechtsheschwerde eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Oherlandes-gericht nicht geprüft habe, ob der Betrieb des Betroffenen die ausgesprochene Buße tragen könne; es sei versäumt worden, die Wirkung der Buße auf die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen zu untersuchen. Indessen handelt es sich hier in Wirklichkeit nicht um einen Verfahrensmangel, der gerügt werden soll; die Rechtsbeschwerde behauptet nicht, es sei ein zur Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung geeignetes Mittel zu Unrecht nicht benutzt worden. Vielmehr macht sie in Wahrheit dem Gericht den Vorwurf, die Geldbuße nach anderen als den vom Gesetz aufgestellten Gesichtspunkten ausgerichtet zu haben. Es handelt sich also auch hier in Wirklichkeit um einen sachlichrechtlichen Vorwurf.
2. Auch die Sachrügen können den Bestand des angefochtenen Beschlusses nicht gefährden.
a) Bas Öberlandesgericht geht, wie bereits bemerkt, davon aus, daß der Betroffene alle Angebote der Absprache gemäß den Bauherren gemacht habe. Seine Hilfserwägung, ein Hinwegsetzen über die Nichtigkeit der Preisabsprache läge aber auch dann vor, wenn der Betroffene unter der Deckung der Schutzangebote ein Angebot unter dem Nullpreis abgegeben haben sollte, ist für sich betrachtet nicht zu beanstanden (Beschluß des Senats vom 7.Oktober 1959 KRB 3/59)« Daß der Betroffene seine Angebote nicht mehr unter dem Schutz der höheren Angebote anderer Bau-
Unternehmer abgegeben habe, stellt das Oberlandesgericht nicht fest» Ein so gearteter Sachverhalt ist daher vom Beschwerdegericht auch nicht zu prüfen.
b) Bas Oberlandesgericht hat festgestellt,daß der Betroffene von Herbst 1953 bis April 1956 in insgesamt acht .Fällen an Besprechungen teilgenommen und in sechs Fällen der Absprache gemäß Angebote eingereicht habe., Welche Zeiträume zwischen den einzelnen Besprechungen la-' gen, ist nicht festgestellt. Wenn nun mit der Rechtsbeschwerde entsprechend der Einlassung des Betroffenen im Ermittlungsverfahren davon ausgegangen wird, daß zwischen der ersten Besprechung (September 1953) und der folgenden (April 1955) ein Zeitraum von 18 Monaten lag, so steht dies der Annahme des Oberlandesgerichts, alle Taten stünden im FortsetzungsZusammenhang, nicht entgegen» Bei einer fortgesetzten Tat muß der Vorsatz .von vornherein auf den Gesamterfolg gerichtet sein. Einen solchen Sachverhalt stellt das Oberlandesgericht ausdrücklich fest.
Ein Gesamtvorsatz lag aber im gegebenen Falle nicht nur dann vor, wenn das Ergebnis der gesamten Taten im wesentlichen von vornherein ins Auge gefaßt werden konnte, sondern auch dann, wenn die Bauer der beabsichtigten planmäßigen und organisierten Verhinderung des freien Wettbewerbs nicht von vorneherein festlag. Unter diesen Umständen stehen deshalb auch größere zeitliche Abstände zwischen den -einzelnen Taten der Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht entgegen (Beschluß des Senats
vom 24. November 1958 KRB 1/58 Hr. II 3).
c) Zur Begründung der Höhe des Bußgeldes verweist das Oberlandesgericht auf die lange Bauer, während der sich der Betroffene an Besprechungen beteiligte, auf die Höhe der erzielten Baüwerte; es berücksichtigt ferner die
rl
Entwicklung der Umsätze des Betroffenen, die sich von 1953 bis 1957 von rund 600 000,— UM auf 1 070 000,— UM im Jahre steigern konnten. Trotz des Rückgangs des Umsatzes im Jahre 1958 (270 000,— UM) konnte immer noch ein Gewinn von 15 300, — UM erzielt werden. Im ganzen kennzeichne sich, so schließt das Oberlandesgericht seine Erwägungen ab, der Betrieb des Betroffenen als mittelgroßes Bauunternehmen; dessen Leistungsfähigkeit werde durch die festgesetzte Geldbuße nicht gefährdet. Uamit hat das Oberlandesgericht in ausreichender Weise <|arge-tan, daß die Höhe der Geldbuße nach wirtschaftlichen Verhältnissen bemessen wurde und daß wesentliche Gesichtspunkte dabei nicht übersehen wurden*. Was die Rechtsbeschwerde dazu vorträgt, erschöpft sich im wesentlichen in der Behauptung, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts gefährde die Geldbuße den Bestand des Betriebes; eine nähere Begründung wird nicht gegeben. Es widerspricht aber nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein Betrieb der geschilderten Größe bei der derzeitigen Entwicklung auf dem Baumarkt eine Geldbuße der bezeichne-ten Höhe ohne Gefährdung der Existenz auf bringen kann.
Uaß der Betrieb trotz des großen Umsatzes im Jahre 1957 einen Verlust von 53 000,— UM erlitt, steht nicht entgegen. Wenn schließlich die Rechtsbeschwerde behauptet, in vergleichbaren Fällen habe das Oberlandesgericht wesentlich geringere Ordnungsstrafen ausgesprochen, so geht auch dieser Angriff fehl. Uas Beschwerdegericht hat nur die Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt nach etwaigen Rechtsfehlern zu überprüfen, nicht aber die Strafhöhe in verschiedenen Verfahren miteinander zu vergleichen. •
Da der angefochtene Beschluß auch im übrigen keinen Rechtsmangel zu dem Nachteil des Betroffenen erkennen läßt, muß die Beschwerde ohne Brfolg bleiben.
Weinkauff Dr.Augustin Hübner Löscher Offterdinger