BGH · KRB 10/58

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Leitsatz / Zusammenfassung

Bas Ober lahdesgericht Hat gegen den Bletro ff enen gemäß § >8 Abs. 1 Sr. 1 GfWB eine Buße von 2,000 BM festgesetzt■, Weil er als Sliefbauuntem bei Bauausschreibungen in- Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unbegründet. Die Begründung der Bußgelöfestsetzurig ist knapp* aber ausreichend. Daß die zur Begründung angeführten Umstände im wesentlichen mit denjenigen in gleichliegenden Bußgeldsacheh überein stimmen * liegt in ’ der Matur der hier geahndeten Ordnungswidrigkeiten, die zur Tatzeit in breitem Umfange vorgekommen sind.UaB sich das Oberlandesgericht bei der Begründung einer festen* auch in anderen Bußgeldverfahren mit gleichem Sachverhalt gewählten Form bedient, ist kein Rechtsfehler. Ein Anhalt * daß das Oberlandesgericht die für die Bußgeldfestsetsung maßgebenden Umstände nicht erwogen hätte* sondern schematisch vorgegangen wäre* besteht nicht, Itn übrigen gelten für die Rüge diejenigen Ausführungen sinngemäß* die der Senat zu derselben Rüge bereits in der Bußgeldsache KRB 2/58 gegen Krause am 24.Uo-yember 1958 gemacht hat. Dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die Begründung der Aufklärungsrüge nicht. ¥aeh dem Ergebnis der polizeilichen und richterlichen Vernehmung des Betroffenen ist jedoch auch nicht ersichtlich ? Sachlichrechtlich wirft das Verfahren dieselben Brägen auf , wie die vom Bundesgerichtshof bdreits entschie-deile Beschv; erd esache gegen Krause KRB 2/58 vonr 24. Auf die Ausführungen des erkennenden Senats in der zu dem Abdruck bestimmten Sache KRB 2/58 vom 24.November 1958 zu II wird sinn-g ernäß v erwie sen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

Betroffene■RügeOberlandesgerichtKRBunzulässigBegründungUmstandRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

}<- KRB 10/58 Bes ohl u ß / / V In dein Bußgeldv erfahren gegen,//:,:,.-.'; den Bauingenieur Johannes W gehören 1901 in I wegen fortgesetzter Ordnuhgswidrigkeit (§ 38 Abs.l Kr.l GWB)/ hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhöaning der laiideskartellbehörde am 21, Januar 1959 beschlossen: Die liechtsBeschwerde des 3etroffenen.wird verworfen, - Br hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, & r ü n d e; Bas Ober lahdesgericht Hat gegen den Bletro ff enen gemäß § >8 Abs. 1 Sr. 1 GfWB eine Buße von 2,000 BM festgesetzt■, Weil er als Sliefbauuntem bei Bauausschreibungen in- der.Zeit von 1952 bis zu dem Herbst 1956 auf Grund planmäßig organ!si er ter ? unzulässiger Freisabsprachen mit anderen Bauunternehmern 14 Angebote zu dem vereinbarten ” Nullpreis *1. abgegeben und dadurch Bauaufträge in Höhe von 212.000 DM unter Umgehung des Wettbewerbs erlangt hat. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unbegründet. i I» Veyfahrensrügeii. . 1, Begründ ung d er Buß ge Idhöhe (§ J 82 ABS. I GWB, 15lCI^IZlI?iSr 7"~™ ~~ ■— Die Begründung der Bußgelöfestsetzurig ist knapp* aber ausreichend. Sie laßt keinen Hechtsfehler erkennen. Die Umstände* die das Oberlandesgericht für wesentlich halt * sind zutreffend angegeben. Daß die zur Begründung angeführten Umstände im wesentlichen mit denjenigen in gleichliegenden Bußgeldsacheh überein stimmen * liegt in ’ der Matur der hier geahndeten Ordnungswidrigkeiten, die zur Tatzeit in breitem Umfange vorgekommen sind.UaB sich das Oberlandesgericht bei der Begründung einer festen* auch in anderen Bußgeldverfahren mit gleichem Sachverhalt gewählten Form bedient, ist kein Rechtsfehler. Auch der ' Verfasser der Rechtsbeschwerde geht* wie der Senat aus anderen Verfahren weiß, bei der Begründung in dieser Weise vor. Ein Anhalt * daß das Oberlandesgericht die für die Bußgeldfestsetsung maßgebenden Umstände nicht erwogen hätte* sondern schematisch vorgegangen wäre* besteht nicht, Itn übrigen gelten für die Rüge diejenigen Ausführungen sinngemäß* die der Senat zu derselben Rüge bereits in der Bußgeldsache KRB 2/58 gegen Krause am 24.Uo-yember 1958 gemacht hat. Darauf wird verwiesen. 2. Die Rüge der Verleb^üjig^der^Aufklä^ngspflicht . ist mangele zureichender Begründung unzulässig (§§ 82 Abs.1 OWB, 244 Abs. 2 StPO). Die Rechtsboschwerde macht nur geltend* dasOberlandeageriöht habe nicht geprüft, ob der Betroffene in allen Pallen einer Preisverständigung die Absprache auch eingehalten habe. Die Tatsache der Rechnungserteilung allein sei kein Beweis dafür. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Aufklärungsrüge ge- nügt jedoch* nicht dis Angabe des angeblich nicht genügend erforschten Sachverhalts. Es ist außerdem anzugeben, welche Beweismittel das Gericht zur weiteren Aufklärung hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die Begründung der Aufklärungsrüge nicht. Daher ist sie unzulässig. ¥aeh dem Ergebnis der polizeilichen und richterlichen Vernehmung des Betroffenen ist jedoch auch nicht ersichtlich ? welche weiteren Umstände sich dem Oberlandesgericht noch als unaufgeklärt und sufklärungsbedürftig hatten aufdrängen müssen. ^ _■ =■ V;. II. Sachlichrechtlich wirft das Verfahren dieselben Brägen auf , wie die vom Bundesgerichtshof bdreits entschie-deile Beschv; erd esache gegen Krause KRB 2/58 vonr 24. Nov ember 1958. Die Rechtsbeschwerde enthält keine weiteren Gesichtspunkte. Auf die allgemein erhobene Sachrttge hin war der angefochtene Beschluß in vollem'Umfange zu überprüfen . Dabei ist kein Rechtsfehler hervorgetreten. Die Bachrüge ist daher ebenfalls unbegründet. Auf die Ausführungen des erkennenden Senats in der zu dem Abdruck bestimmten Sache KRB 2/58 vom 24.November 1958 zu II wird sinn-g ernäß v erwie sen. Sie brauchen hi er nicht wie der ho It zu werden. III. Die Kostenentseheiäung beruht auf § ß2 GWB» Y/einkauff Jagusch ■ Bock v.Werner Kühner