BGH · KRB 24/05 vom 18.10.2005

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2005 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4.

Schlagwörter

BetroffeneGoetteRechtsbeschwerdeBundesgerichtshofs18Hirsch

Volltext der Entscheidung

Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 24/05 vom 18. Oktober 2005 in der Kartellbußgeldsache 8.; 4. 52 6. - Betroffene, Nebenbetroffene 0(£ ^ndciö,{- ÜteA 2k-Zßoj S- ÖL'ki^ii coo I i Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2005 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Strohn beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2004 wird gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die den Betroffenen und Nebenbetroffenen entstandenen notwendigen Auslagen. Hirsch Goette Bornkamm Raum Strohn